(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird im Rahmen von Artikel I auch in Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel geleistet. Die Rechtshilfe darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Vertragsstaates keine Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des ersuchenden Vertragsstaates enthält.
(2) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten bestehenden Geheimhaltungspflichten in fiskalischen Angelegenheiten gemäß Absatz 1 stehen der nach diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen bekannt werden, unterliegen der nach den Vorschriften dieses Vertragsstaates in fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.
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