BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Februar 1996
Up-to-date

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.

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