(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
Der ersuchte Vertragsstaat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Auskünfte über getilgte (gelöschte) Eintragungen werden keinesfalls erteilt.
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