BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

In Kraft seit 12. Januar 1971
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GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 1

Art. 1

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts sowohl im Streitverfahren als auch im Außerstreitverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig Rechtshilfe leisten. Diese Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen anzuwenden, an die eine Zustellung durchgeführt werden soll oder deren Vernehmung den Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens bildet.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind im Schriftverkehr zwischen den Justizministerien der Hohen Vertragschließenden Teile zu übermitteln. Jedem der Hohen Vertragschließenden Teile steht es jedoch frei, sich für diese Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.

(2) Die in Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen errichteten Schriftstücke sind dem ersuchenden Staat auf dem Wege zu übermitteln, auf dem der ersuchte Staat befaßt worden ist.

Artikel 3

Art. 3

Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde abzutreten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege zu verständigen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet scheint, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.

(2) Der ersuchende Staat ist von der Ablehnung und den Ablehnungsgründen auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege zu verständigen.

ZUSTELLUNGEN

Artikel 5

Art. 5

Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes anzugeben.

Artikel 6

Art. 6

(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen bestehenden Vorschriften zu bewirken.

(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.

(3) Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen Vorschriften zu bewirken, sofern dies der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(4) Die Richtigkeit der in Absatz 1 angeführten Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Übersetzer eines der beiden vertragschließenden Staaten bestätigt sein.

Artikel 7

Art. 7

(1) Der Nachweis der Zustellung wird entweder durch ein ordnungsgemäß datiertes und vom Empfänger oder, wenn Zustellung zu eigenen Handen nicht begehrt worden ist, von einer anderen Person, welcher das Schriftstück übergeben worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung bewirkt hat, unterschriebenes Empfangsbekenntnis oder durch eine von der ersuchten Behörde ausgestellte Bestätigung erbracht, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat. Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung hat die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind um festzustellen, welches Schriftstück zugestellt wurde.

(2) Wird das zuzustellende Schriftstück oder seine Übersetzung in zweifacher Ausfertigung übersendet, so ist auf Wunsch des ersuchenden Staates das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung auf die zweite Ausfertigung zu setzen oder daran zu heften.

Artikel 8

Art. 8

Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz zu begehren.

Artikel 9

Art. 9

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles durch Vermittlung seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 10

Art. 10

(1) Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde, von der sie ausgehen, sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzuführen. Darüber hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau zu bezeichnen.

(2) Die Rechtshilfeersuchen müssen mit dem Siegel der Behörde, von der sie ausgehen, versehen sein; die Einhaltung weiterer Formerfordernisse ist nicht erforderlich.

Artikel 11

Art. 11

Die Rechtshilfeersuchen und alle ihnen angeschlossenen Schriftstücke sind mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 4 zu entsprechen.

Artikel 12

Art. 12

(1) Die Rechtshilfeersuchen sind nach den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche Handlungen bestehenden Vorschriften zu erledigen.

(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen zu erledigen, sofern dies der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung zuzuführen.

(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen ausgeht, ist auf ihren Wunsch zeitgerecht und auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu verständigen, damit die Parteien gegebenenfalls in der Lage sind, dabei anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.

Artikel 13

Art. 13

Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.

Artikel 14

Art. 14

Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Hohen Vertragschließenden Teile können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen betreffen. Sieht das Recht ihres Staates dies vor, so können die diplomatischen oder konsularischen Vertreter auch die Leistung des Eides durch ihre Staatsangehörigen entgegennehmen. Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE PROZESSKOSTEN

Artikel 15

Art. 15

(1) Die Staatsangehörigen des einen Hohen Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung auch immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte.

(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf juristische Personen und Handelsgesellschaften anzuwenden, die nach der Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile errichtet worden sind und auf dem Gebiet eines von ihnen ihren Sitz haben.

(3) Hinsichtlich jedes anderen Erlages, der von den in diesem Artikel bezeichneten Klägern oder Intervenienten verlangt werden könnte, sind diese den Inländern gleichgestellt.

Artikel 16

Art. 16

(1) Ist ein Kläger oder Intervenient von der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung oder von einem Erlag auf Grund entweder des Artikels 15 dieses Vertrages oder der Gesetzgebung des Staates des befaßten Gerichts befreit gewesen, so ist die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der er in die Prozeßkosten verurteilt worden ist, auf dem Gebiet des anderen Staates zu bewilligen, vorausgesetzt, daß die Entscheidung in dem Staat, in dem sie gefällt worden ist, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.

(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf Entscheidungen anzuwenden, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Artikel 17

Art. 17

(1) Der Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 16 kann entweder unmittelbar von der Partei, die sich auf diese Entscheidung beruft, oder auf einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege bei der zuständigen Behörde des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles eingebracht werden.

(2) Dem Antrag muß eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung, welche die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und mit dem Siegel der Behörde, die sie erlassen hat, versehen ist, sowie eine Bestätigung angeschlossen sein, nach der die Entscheidung in dem Staat, in dem sie erlassen worden ist, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.

(3) Wird der Antrag unmittelbar von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, eingebracht, so muß er in der Sprache der zu befassenden Behörde verfaßt sein; wird er auf einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege eingebracht, so muß er entweder in der Sprache der zu befassenden Behörde verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Ausfertigung und die Bestätigung, die in Absatz 2 bezeichnet sind, müssen in jedem Fall mit solchen Übersetzungen versehen sein. Artikel 6 Absatz 4 ist auf diese Übersetzungen anzuwenden.

Artikel 18

Art. 18

(1) Die Vollstreckung auf Grund der in Artikel 16 bezeichneten Entscheidungen wird kostenfrei und ohne Anhörung der Gegenpartei bewilligt. Die von der Gesetzgebung des Staates der befaßten Behörde allenfalls zugelassenen Rechtsmittel dürfen nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, führen.

(2) Auf Antrag desjenigen, der die Bewilligung der Vollstreckung beantragt hat, hat die zuständige Behörde der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen, die durch die gemäß Artikel 17 Absatz 3 erforderlichen Übersetzungen entstanden sind.

ARMENRECHT

Artikel 19

Art. 19

Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.

Artikel 20

Art. 20

(1) Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts verlangte Armenrechtszeugnis ist von den zuständigen Behörden des vertragschließenden Staates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.

Artikel 21

Art. 21

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vor einem Gericht des anderen vertragschließenden Staates kann durch Vermittlung einer konsularischen Behörde des Hohen Vertragschließenden Teiles, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, eingebracht werden.

Artikel 22

Art. 22

(1) Die in Artikel 20 bezeichneten Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile können die zuständigen Behörden des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.

(2) Die Behörde, die über die Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Hohen Vertragschließenden Teile haben sich gegenseitig solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Art. 23

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören oder angehören werden und welche die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts einschließlich der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten und des Armenrechts regeln.

Artikel 24

Art. 24

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 25

Art. 25

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

Artikel 26

Art. 26

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

GESCHEHEN zu Athen, am 6. Dezember 1965, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.