(1) Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts verlangte Armenrechtszeugnis ist von den zuständigen Behörden des vertragschließenden Staates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.
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