BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 12. Januar 1971
Up-to-date

Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz zu begehren.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden