(1) Der Antrag zum Zweck der Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des Artikels 16 kann entweder unmittelbar von der Partei, die sich auf diese Entscheidung beruft, oder auf einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege bei der zuständigen Behörde des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles eingebracht werden.
(2) Dem Antrag muß eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung, welche die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und mit dem Siegel der Behörde, die sie erlassen hat, versehen ist, sowie eine Bestätigung angeschlossen sein, nach der die Entscheidung in dem Staat, in dem sie erlassen worden ist, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.
(3) Wird der Antrag unmittelbar von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, eingebracht, so muß er in der Sprache der zu befassenden Behörde verfaßt sein; wird er auf einem der in Artikel 2 vorgesehenen Wege eingebracht, so muß er entweder in der Sprache der zu befassenden Behörde verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Ausfertigung und die Bestätigung, die in Absatz 2 bezeichnet sind, müssen in jedem Fall mit solchen Übersetzungen versehen sein. Artikel 6 Absatz 4 ist auf diese Übersetzungen anzuwenden.
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