(1) Die Staatsangehörigen des einen Hohen Vertragschließenden Teiles, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben, sind, wenn sie vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles als Kläger oder Intervenienten auftreten, von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung auch immer, befreit, die ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie im Staate des befaßten Gerichts keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, auferlegt werden könnte.
(2) Der vorhergehende Absatz ist auch auf juristische Personen und Handelsgesellschaften anzuwenden, die nach der Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile errichtet worden sind und auf dem Gebiet eines von ihnen ihren Sitz haben.
(3) Hinsichtlich jedes anderen Erlages, der von den in diesem Artikel bezeichneten Klägern oder Intervenienten verlangt werden könnte, sind diese den Inländern gleichgestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise