(1) Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde, von der sie ausgehen, sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzuführen. Darüber hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau zu bezeichnen.
(2) Die Rechtshilfeersuchen müssen mit dem Siegel der Behörde, von der sie ausgehen, versehen sein; die Einhaltung weiterer Formerfordernisse ist nicht erforderlich.
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