(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet scheint, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
(2) Der ersuchende Staat ist von der Ablehnung und den Ablehnungsgründen auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege zu verständigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise