(1) Die Vollstreckung auf Grund der in Artikel 16 bezeichneten Entscheidungen wird kostenfrei und ohne Anhörung der Gegenpartei bewilligt. Die von der Gesetzgebung des Staates der befaßten Behörde allenfalls zugelassenen Rechtsmittel dürfen nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, führen.
(2) Auf Antrag desjenigen, der die Bewilligung der Vollstreckung beantragt hat, hat die zuständige Behörde der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen, die durch die gemäß Artikel 17 Absatz 3 erforderlichen Übersetzungen entstanden sind.
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