BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 12. Januar 1971
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Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes anzugeben.

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