(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen bestehenden Vorschriften zu bewirken.
(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen, so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
(3) Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgesehenen Vorschriften zu bewirken, sofern dies der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(4) Die Richtigkeit der in Absatz 1 angeführten Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Übersetzer eines der beiden vertragschließenden Staaten bestätigt sein.
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