BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung

ZNV
In Kraft seit 01. Dezember 2007
Up-to-date

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

§ 1 Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden, unbeschadet anderer Vorschriften, jene Maßnahmen, die bei einem Vorfall, einem Flugnotfall oder einem Notfall in der Zivilluftfahrt zu treffen sind, geregelt.

(2) Die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind für Militärflugplätze insoweit anzuwenden, als der Bundesminister für Landesverteidigung die Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat und im Rahmen dieser Bewilligung internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (§ 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung). Diesfalls tritt an die Stelle des Zivilflugplatzhalters bzw. des Halters eines Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(3) Auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 freigestellt wurden, sind die §§ 7, 10 und 11 nicht anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:

1. Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35;

2. Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;

3. Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;

4. Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;

5. Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;

6. Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;

7. Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;

8. Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;

9. Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne der Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1 in der jeweils geltenden Fassung;

10. Einsatzübung:

a) umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;

b) Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;

11. Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;

12. Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 des Luftfahrtgesetzes;

13. verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne von Art. 2 Z 100 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(Anm.: Z 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 545/2020)

II. Abschnitt

ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST

§ 3 Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes

(1) Der Such- und Rettungsdienst hat im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen sowie die allfällig notwendige Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten hat der Such- und Rettungsdienst bei den Such- und Rettungsaktionen der benachbarten Staaten mitzuwirken. Soweit nicht in § 6 etwas anderes bestimmt ist, verbleibt die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen bei den gemäß den landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Behörden und Stellen.

(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen.

§ 4 Such- und Rettungszentrale

Die Durchführung der allfälligen Suchmaßnahmen auf dem Luftweg (§ 18) sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.

§ 5 Mitwirkung an Such- und Rettungsmaßnahmen

(1) Die Flugverkehrsdienststellen haben bei der Durchführung von Suchmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Bei der Durchführung der Suchmaßnahmen und bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches (§ 6) während der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem

1. die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;

2. das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 121/2005, unmittelbar in Anspruch zu nehmen;

3. Hilfs- und Rettungsorganisationen bzw. Notarztdienste, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist, heranzuziehen;

4. alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, insbesondere die Besatzung von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.

(3) Die landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe bleiben unberührt. Der Einsatzleiter (§ 2 Z 7) hat bei Auftreten eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles (§ 2 Z 6) gegebenenfalls die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden so schnell wie möglich zu informieren.

(4) Für die Durchführung bzw. die Mitwirkung an der Durchführung der Rettungsmaßnahmen außerhalb des Flugplatzrettungsbereiches und außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind die landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich.

§ 6 Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter

(1) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt und des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

(2) Für die Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ist vom Zivilflugplatzhalter eine verlässliche und fachlich qualifizierte Person als Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterin sowie eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Personen zu bestellen. Die fachliche Eignung dieser Personen ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Einsatzleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Darüber hinaus müssen diese Personen vom Zivilflugplatzhalter bzw. dessen Beauftragten nachweislich über die besonderen Erfordernisse des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mit diesen ausreichend vertraut sein. Bei Flugfeldern müssen diese Personen darüber hinaus im Umgang mit den gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungs- und Feuerlöschgeräten sowie den sonstigen Hilfsmitteln vertraut sein.

(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Flugplatzbetriebsleitung gemäß § 4 Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 (ZFBO), BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden.

(4) Die einsatzleitende Person bzw. eine stellvertretende Person muss während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig:

1. insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 7 ZFBO Flüge ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden oder

2. insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 ZFBO der Flugplatzbetrieb mittels Videoüberwachung durch die einsatzleitende Person bzw. eine stellvertretende Person überwacht wird.

(5) Die Zivilflugplatzhalter sind während der Betriebszeiten im Falle eines Flugnotfalles innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches oder eines Notfalles zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und/oder Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe liegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen der nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen zunächst beim Zivilflugplatzhalter. Danach obliegt die Durchführung der Rettungsmaßnahmen den nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Stellen, wobei der Einsatzleiter (Abs. 2) von diesen bezüglich der flugplatzspezifischen Gegebenheiten beizuziehen ist.

§ 6a Anerkennung der Ausbildungslehrgänge

(1) Grundausbildungen und Auffrischungen für die Einsatzleitung (§ 6 Abs. 2) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikationen des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Flugplatzbetriebsleitung gemäß § 5 ZFBO verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die Aufgaben der Einsatzleitung fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.

§ 7 Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter

(1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.

§ 8 Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

(1) Halter von Zivilluftfahrzeugen österreichischer Staatszugehörigkeit haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.

(2) Befindet sich ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

§ 9 Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

(1) Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer, den nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.

(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,

2. die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen, und der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden,

3. die Fernsprech- und Telefaxnummern, gegebenenfalls die E-Mail-Adressen, die AFTN sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen und

4. entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die kontrollierten Lufträume, die Luftraumbeschränkungsgebiete und die Ausnahmebereiche eingezeichnet sind.

(3) Die Änderungen der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Angaben des Meldeplanes sind der Austro Control GmbH und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 5) unverzüglich bekannt zu geben.

§ 10 Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

(1) Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes während der Betriebszeiten des Zivilflugplatzes bei Flugnotfällen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches sowie Notfällen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne haben zu enthalten:

1. die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen;

2. den Namen des Zivilflugplatzhalters und des Einsatzleiters sowie deren Stellvertreter;

3. die Fernsprechnummer der in Z 2 genannten Personen;

4. die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften und Angaben zur Alarmierung der nächsten Polizeidienststelle, der nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte;

5. die Anschrift, die Fernsprech- und Telefaxnummern, die E-Mail-Adressen, die Adressen des festen Flugfernmeldenetzes (AFTN) sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale;

6. die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;

7. soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches, in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und etwaige schwierige Geländeformen (z. B. Erhebungen, Vertiefungen, Gewässer, Sumpfgebiete etc.) besonders gekennzeichnet sein müssen;

8. Anzahl, Art und Weise und Umfang der Einsatzübungen gemäß § 11.

(3) Der Zivilflugplatzhalter hat den Einsatzplan der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn auf Grund des Einsatzplanes unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der Landeskatastrophendienst zu hören. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Änderungen des Einsatzplanes sind nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn dadurch der Ablauf des Einsatzes berührt wird.

(4) Der Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter immer am letzten Stand zu halten und an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle am Zivilflugplatz aufzulegen. Der genehmigte Einsatzplan und jede Änderung des Einsatzplanes sind der Austro Control GmbH sowie allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen und den nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe zuständigen Behörden unverzüglich zu übermitteln und von diesen zu beachten. Nicht genehmigungspflichtige Änderungen des Einsatzplanes sind außerdem der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter unverzüglich bekannt zu geben.

§ 11 Einsatzübungen

(1) Alle Stellen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einen Such- oder/und Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen haben bzw. an der Durchführung mitzuwirken haben (§ 5), müssen zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Einsatzübungen durchführen. Zivilflugplatzhalter haben jedenfalls längstens alle zwei Jahre eine umfassende Einsatzübung und im Zeitraum zwischen zwei umfassenden Einsatzübungen eine Teil-Einsatzübung durchzuführen, wobei innerhalb von 60 Tagen nach einer erfolgten Einsatzübung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde und der Austro Control GmbH darüber ein schriftlicher Bericht vorzulegen ist.

(2) Ist seit der letzten umfassenden Einsatzübung ein Notfall bzw. innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ein Flugnotfall eingetreten, welche umfassende Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich gemacht haben, kann die Frist gemäß Abs. 1 zur Durchführung der nächsten umfassenden Einsatzübung vom Zivilflugplatzhalter um zwei Jahre verlängert werden, sofern auf Grund der durchgeführten Such- und Rettungsmaßnahmen dem Zweck einer Einsatzübung entsprechende Erkenntnisse erlangt werden konnten. Der Zivilflugplatzhalter hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde und die Austro Control GmbH unter Darlegung der Gründe über diese Fristverlängerung zu benachrichtigen.

§ 12 Alarmdienst und Alarmmeldung

(1) Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im § 14 bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.

§ 13 Inhalt der Alarmmeldung

Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 14),

2. die alarmierende Stelle,

3. die Art des Flugnotfalles,

4. Herstellerbezeichnung und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie insbesondere die Anzahl der Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht),

5. wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,

6. die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,

7. die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,

8. welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,

9. allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).

§ 14 Alarmstufen

(1) Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn

1. über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder

2. ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der aus der in einem Flugplan angegebenen voraussichtlichen Gesamtflugdauer errechneten Ankunftszeit nicht angekommen ist.

(2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, insbesondere wenn

1. Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder

2. ein Luftfahrzeug nach Erhalt bzw. Übermittlung bzw. Bestätigung der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit nicht gelandet ist und keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder

3. bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.

(3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht und sofortige Hilfe benötigt wird, insbesondere wenn

1. eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder

2. anzunehmen ist, dass der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder

3. bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder

4. bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Luftfahrzeug im Begriff ist, eine Notlandung durchzuführen, oder bereits durchgeführt hat.

§ 15 Flugnotmeldungen

(1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter, die Flugsicherungsstellen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) alle Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet.

(2) Flugnotmeldungen haben insbesondere zu enthalten:

1. das Stichwort „Flugnot“,

2. die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde oder die Angaben, wann und wo es sich zu dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht von ihm eingelangt ist,

3. die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles und

4. sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern können (zum Beispiel Angaben über Herstellerbezeichnung und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über Flugrichtung und Flughöhe).

(3) Nimmt der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges ein Notsignal, ein Such- und Rettungssignal oder eine Notmeldung eines anderen Luftfahrzeuges auf, so hat er den Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls den Standort dieses Luftfahrzeuges aufzuzeichnen und die Austro Control GmbH im Wege der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die Bestätigung des Empfanges durch eine Flugverkehrsdienststelle aufgenommen hat.

§ 16 Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

(1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches oder außerhalb der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

1. alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind,

2. den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und

3. das Suchgebiet abzugrenzen.

(2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

1. wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;

2. wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) zu benachrichtigen;

3. wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 5) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.

§ 17 Verständigungen

(1) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 Z 3 unverzüglich

1. den Halter und allenfalls den gewerbsmäßigen Betreiber des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges sowie bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,

2. die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint, sowie

3. die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes und zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfalluntersuchung sonst zweckdienlichen Umstände, von dem Flugnotfall zu verständigen.

(2) Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 lit. b AIZ) die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.

§ 18 Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen

Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Suchluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen und die zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen zuständigen und betroffenen Stellen über den Sucheinsatz und/oder die Möglichkeit des Einsatzes von Rettungsluftfahrzeugen zu informieren. Eingesetzte Suchluftfahrzeuge haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen, wenn dies für den Sucheinsatz notwendig ist.

§ 19 Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften

Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Suchmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie von Rettungsmannschaften zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, insbesondere wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.

§ 20 Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen

(1) Alle an Such- und Rettungsmaßnahmen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH sowie bei Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen die Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.

(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH und die Einsatzleiter haben alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.

§ 21 Sicherstellung von Beweismitteln

(1) Die Austro Control GmbH, die Einsatzleiter und die eingesetzten Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen diese für zulässig erklärt haben (Freigabe des Bruches).

§ 22 Such- und Rettungssignale

(1) Wenn eine Funkverbindung nicht möglich ist, sind bei Flugnotfällen für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln zu verwenden.

(2) Piloten, die ein Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, haben dies durch Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung zu bestätigen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 schließen nicht aus, dass jedes andere zur Verständigung zweckdienliche Mittel verwendet werden darf.

III. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Kosten

Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts.

§ 24 Übergangsbestimmungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Zivilluftfahrt- Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen.

§ 25 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, mit Ausnahme des § 27 Abs. 2, außer Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2019 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 2 Z 1, 2, 4, 9, 12 und 13, § 7, § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7, § 11 und § 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 545/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, zugleich tritt § 2 Z 14 und 15 außer Kraft.

(5) § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2023 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 6 Abs. 3 bis 5 und § 6a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anhang

Anl. 1

Such- und Rettungssignale
1. Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge
1.1 Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden soll:
a) mindestens einmaliges Umkreisen des Bodenfahrzeuges;
b) nahes Kreuzen des geplanten Fahrweges des Bodenfahrzeuges in geringer Höhe und
1. wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls
2. Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise
3. wechselndes Propellerverstellen;
c) Steuern in die Richtung, in welche das Bodenfahrzeug geleitet werden soll.
Wiederholungen solcher Flugmanöver haben dieselbe Bedeutung.
1.1.1 Folgende Antworten können mit Bodenfahrzeugen auf Signale gemäß 1.1 gegeben werden:
- um anzuzeigen, dass empfangene Signale verstanden wurden:
1. Hissen des Signalwimpels „Verstanden“ (vertikale rote und weiße Streifen);
2. wiederholtes Blinken des Buchstaben „T“ des Morsealphabetes (—) mit einer Signallampe;
3. Kursänderung, um dem Luftfahrzeug zu folgen;
- um anzuzeigen, dass den Signalen nicht entsprochen werden kann:
1. Hissen der internationalen Flagge „N“ (ein blau und weiß kariertes Quadrat);
2. wiederholtes Blinken des Buchstaben „N“ des Morsealphabetes (— .).
1.2 Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass die Hilfe des Bodenfahrzeuges, dem das Signal gegeben wird, nicht länger benötigt wird:
nahes Kreuzen des Fahrweges des Bodenfahrzeuges hinter diesem Fahrzeug in geringer Höhe und
1. wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls
2. Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise
3. wechselndes Propellerverstellen.
2. Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel
2.1 Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende
Nummer Meldung Zeichen
1 Brauchen Hilfe
2 Brauchen ärztliche Hilfe
3 Nein oder negativ
4 Ja oder positiv
5 Begeben uns in diese Richtung
2.2 Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Rettungseinheiten
Nummer Meldung Zeichen
1 Einsatz beendet
2 Wir haben alle Personen gefunden
3 Wir haben nur einige Personen gefunden
4 Wir können nicht weiter, kehren zurück
5 Wir, haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben
6 Information erhalten, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet
7 Nichts gefunden, werden weitersuchen
2.3 Die Zeichen können auf jede geeignete Weise dargestellt werden, so zum Beispiel mit Hilfe von Textilien, Holzstücken, Steinen und dergleichen. Sie sollen mindestens 2,50 m groß sein, sich gut vom Untergrund abheben und so auffallend wie möglich dargestellt werden.
3. Luft-Boden-Signale
3.1 Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Signale bedeuten, dass die Bodensignale verstanden worden sind
a) Bei Tageslicht
wechselseitiges Betätigen der Querruder;
b) bei Dunkelheit
Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder (wenn nicht vorhanden) Ein- und Ausschalten der Positionslichter.
3.2 Das Unterlassen der vorstehenden Signale zeigt an, dass das Bodensignal nicht verstanden wird