§ 19 Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften
In Kraft seit 01. Dezember 2007
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ZNV
Gliederung
II. Abschnitt ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST
§ 19 Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften
Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Suchmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie von Rettungsmannschaften zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, insbesondere wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.
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