Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 14),
2. die alarmierende Stelle,
3. die Art des Flugnotfalles,
4. Herstellerbezeichnung und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie insbesondere die Anzahl der Personen an Bord, die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht),
5. wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,
6. die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,
7. die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,
8. welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,
9. allfällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).
Rückverweise
ZNV · Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
§ 16 Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen
…alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Herstellerbezeichnung, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind, 2. den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und 3. das Suchgebiet abzugrenzen. (2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale…