Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:
1. Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35;
2. Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
3. Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;
4. Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
5. Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;
6. Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;
7. Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;
8. Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
9. Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne der Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1 in der jeweils geltenden Fassung;
10. Einsatzübung:
a) umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;
b) Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;
11. Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;
12. Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 des Luftfahrtgesetzes;
13. verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne von Art. 2 Z 100 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
(Anm.: Z 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 545/2020)
ZNV · Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
§ 25 In- und Außerkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 (ZSRV 1999), BGBl. II Nr. 376, mit Ausnahme des §…
§ 5 Mitwirkung an Such- und Rettungsmaßnahmen
…1) Die Flugverkehrsdienststellen haben bei der Durchführung von Suchmaßnahmen mitzuwirken. (2) Bei der Durchführung der Suchmaßnahmen und bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches (§ 6) während der Betriebszeit eines Zivilflugplatzes sind, soweit es…
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