(1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf den Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Krankentragen, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) im jeweils erforderlichen Ausmaß einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde kann den Zivilflugplatzhaltern erforderlichenfalls zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt geeignete zusätzliche Maßnahmen mit Bescheid vorschreiben.
Rückverweise
ZNV · Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
§ 25 In- und Außerkrafttreten
…folgenden Tag in Kraft. (4) § 1 Abs. 3, § 2 Z 1, 2, 4, 9, 12 und 13, § 7, § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7, § 11 und § 24 in der Fassung der Verordnung…
§ 1 Geltungsbereich
…Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 freigestellt wurden, sind die §§ 7, 10 und 11 nicht anzuwenden.…
§ 6 Flugplatzrettungsbereich; Such- und Rettungsmaßnahmen der Zivilflugplatzhalter
…des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mit diesen ausreichend vertraut sein. Bei Flugfeldern müssen diese Personen darüber hinaus im Umgang mit den gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungs- und Feuerlöschgeräten sowie den sonstigen Hilfsmitteln vertraut sein. (3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die…