(1) Der Such- und Rettungsdienst hat im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen sowie die allfällig notwendige Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten hat der Such- und Rettungsdienst bei den Such- und Rettungsaktionen der benachbarten Staaten mitzuwirken. Soweit nicht in § 6 etwas anderes bestimmt ist, verbleibt die Leitung und Durchführung der Rettungsmaßnahmen bei den gemäß den landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenschutz bzw. über die Katastrophenhilfe und über das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Behörden und Stellen.
(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen bis zum Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen.
ZNV · Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
§ 4 Such- und Rettungszentrale
…sowie die zusammenfassende Lenkung aller Suchmaßnahmen und die allfällig notwendige Einleitung von Rettungsmaßnahmen (Alarmdienst) obliegen der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.…
§ 19 Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften
…dies geboten erscheint, insbesondere wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.…
§ 16 Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen
…soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 13 und 15) ersichtlich sind, 2. den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und 3. das Suchgebiet abzugrenzen. (2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH 1. wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugverkehrsdienststellen…
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