§ 21 Sicherstellung von Beweismitteln
In Kraft seit 01. Dezember 2007
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ZNV
Gliederung
II. Abschnitt ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST
§ 21 Sicherstellung von Beweismitteln
(1) Die Austro Control GmbH, die Einsatzleiter und die eingesetzten Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen diese für zulässig erklärt haben (Freigabe des Bruches).
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