Anl. 1
In Kraft seit 01. Dezember 2007
Up-to-date
| Such- und Rettungssignale | |||
| 1. | Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge | ||
| 1.1 | Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden soll: | ||
| a) | mindestens einmaliges Umkreisen des Bodenfahrzeuges; | ||
| b) | nahes Kreuzen des geplanten Fahrweges des Bodenfahrzeuges in geringer Höhe und | ||
| 1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls | ||
| 2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise | ||
| 3. | wechselndes Propellerverstellen; | ||
| c) | Steuern in die Richtung, in welche das Bodenfahrzeug geleitet werden soll. | ||
| Wiederholungen solcher Flugmanöver haben dieselbe Bedeutung. | |||
| 1.1.1 | Folgende Antworten können mit Bodenfahrzeugen auf Signale gemäß 1.1 gegeben werden: | ||
| - | um anzuzeigen, dass empfangene Signale verstanden wurden: | ||
| 1. | Hissen des Signalwimpels „Verstanden“ (vertikale rote und weiße Streifen); | ||
| 2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „T“ des Morsealphabetes (—) mit einer Signallampe; | ||
| 3. | Kursänderung, um dem Luftfahrzeug zu folgen; | ||
| - | um anzuzeigen, dass den Signalen nicht entsprochen werden kann: | ||
| 1. | Hissen der internationalen Flagge „N“ (ein blau und weiß kariertes Quadrat); | ||
| 2. | wiederholtes Blinken des Buchstaben „N“ des Morsealphabetes (— .). | ||
| 1.2 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass die Hilfe des Bodenfahrzeuges, dem das Signal gegeben wird, nicht länger benötigt wird: | ||
| – | nahes Kreuzen des Fahrweges des Bodenfahrzeuges hinter diesem Fahrzeug in geringer Höhe und | ||
| 1. | wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls | ||
| 2. | Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise | ||
| 3. | wechselndes Propellerverstellen. | ||
| 2. | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel | ||
| 2.1 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende | ||
| Nummer | Meldung | Zeichen |
| 1 | Brauchen Hilfe | |
| 2 | Brauchen ärztliche Hilfe | |
| 3 | Nein oder negativ | |
| 4 | Ja oder positiv | |
| 5 | Begeben uns in diese Richtung | |
| 2.2 | Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Rettungseinheiten |
| Nummer | Meldung | Zeichen |
| 1 | Einsatz beendet | |
| 2 | Wir haben alle Personen gefunden | |
| 3 | Wir haben nur einige Personen gefunden | |
| 4 | Wir können nicht weiter, kehren zurück | |
| 5 | Wir, haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben | |
| 6 | Information erhalten, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet | |
| 7 | Nichts gefunden, werden weitersuchen | |
| 2.3 | Die Zeichen können auf jede geeignete Weise dargestellt werden, so zum Beispiel mit Hilfe von Textilien, Holzstücken, Steinen und dergleichen. Sie sollen mindestens 2,50 m groß sein, sich gut vom Untergrund abheben und so auffallend wie möglich dargestellt werden. | ||
| 3. | Luft-Boden-Signale | ||
| 3.1 | Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Signale bedeuten, dass die Bodensignale verstanden worden sind | ||
| a) | Bei Tageslicht | ||
| – | wechselseitiges Betätigen der Querruder; | ||
| b) | bei Dunkelheit | ||
| – | Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder (wenn nicht vorhanden) Ein- und Ausschalten der Positionslichter. | ||
| 3.2 | Das Unterlassen der vorstehenden Signale zeigt an, dass das Bodensignal nicht verstanden wird | ||
Rückverweise
ZNV · Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1 in der jeweils geltenden Fassung; 10. Einsatzübung: a) umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such…