(1) Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im § 14 bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.
(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.
Rückverweise
ZNV · Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
§ 12 Alarmdienst und Alarmmeldung
(1) Erlangen die Flugverkehrsdienststellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, haben diese unter Bedachtnahme auf die im § 14 bezeichneten Alarmstufen die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren. (2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches…
§ 13 Inhalt der Alarmmeldung
…Die Alarmmeldung (§ 12) hat möglichst folgende Angaben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 14), 2. die alarmierende Stelle, 3. die Art des Flugnotfalles, 4. Herstellerbezeichnung…