TVV 2012
Gegenstand
§ 2Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
§ 3Tierräume
§ 4Allgemeine und besondere Räume für Tierversuche
§ 5Betriebsräume
§ 6Belüftung und Temperatur
§ 7Beleuchtung
§ 8Lärm und Vibrationen
§ 9Alarmsysteme und Notfallpläne
§ 10Gesundheit
§ 11Tiere aus freier Wildbahn
§ 12Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche
§ 13Fütterung
§ 14Tränken
§ 15Ruhe- und Schlafbereiche
§ 16Umgang
§ 17Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
§ 18Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen
§ 19Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
§ 20Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
§ 21Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen
§ 22Inhalt und Umfang der reduzierten Antragsunterlagen
§ 22aUmfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen
§ 23Veröffentlichung im Internet
§ 23aAnforderungen an Aus- und Fortbildung
§ 24Umsetzungshinweis
§ 25In- und Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
1. allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
2. spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
3. die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
4. nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
§ 2 Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
(1) Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.
(2) Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.
§ 3 Tierräume
(1) Einrichtungen müssen über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufriedenstellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.
(2) Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieses Material darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie weder von den Tieren beschädigt werden noch Verletzungen für die Tiere verursachen können.
(3) Untereinander unverträgliche Arten, wie etwa Raubtiere und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Raubtier und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite voneinander.
§ 4 Allgemeine und besondere Räume für Tierversuche
(1) Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und besondere Versuchsräume vorhanden sein für Fälle, in denen die Durchführung von Tierversuchen oder Beobachtungen in den Tierräumen nicht vorgesehen ist.
(2) Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands in Quarantäne gehalten werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.
(3) Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
§ 5 Betriebsräume
(1) Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.
(2) Reinigungs- und Waschbereiche müssen so groß sein, dass die für die Dekontamination und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass saubere und verschmutzte Geräte separat befördert werden, um Verunreinigungen frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.
(3) In den Einrichtungen müssen Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen getroffen werden.
(4) Sind chirurgische Eingriffe unter aseptischen Bedingungen erforderlich, so müssen ein oder mehr als ein Raum mit geeigneter Ausrüstung sowie Räume vorhanden sein, in denen sich die Tiere nach operativen Eingriffen erholen können.
§ 6 Belüftung und Temperatur
(1) Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.
(2) Die Temperatur und die relative Feuchtigkeit in den Tierräumen sind an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierarten und Altersgruppen anzupassen. Die Temperatur ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.
(3) Die Tiere dürfen bei Witterungsbedingungen, die bei ihnen Ängste verursachen können, soweit als möglich nicht im Freien gehalten werden.
§ 7 Beleuchtung
(1) Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.
(2) Die Beleuchtung muss den Erfordernissen der Durchführung von Tierpflegearbeiten und Kontrollen der Tiere genügen.
(3) Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.
(4) Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.
§ 8 Lärm und Vibrationen
(1) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
(2) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
(3) Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
(4) Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.
§ 9 Alarmsysteme und Notfallpläne
(1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
(4) Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.
§ 10 Gesundheit
(1) Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
(2) Die Tiere sind mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person zu kontrollieren. Mit diesen Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
§ 11 Tiere aus freier Wildbahn
(1) An Fangorten müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
(2) Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken, für die entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Tierversuche zu treffen.
§ 12 Unterbringung, Ausgestaltung und Haltungsbereiche
(1) Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach § 25 Abs. 2 TVG 2012 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Berührungskontakt aufrechterhalten werden. Die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Probleme mit Unverträglichkeit und gestörten Sozialbeziehungen vermieden werden.
(2) Alle Tiere haben über Räume mit hinreichender Komplexität zu verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über angemessene Ausgestaltungsmöglichkeiten verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss der Tierart und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategien in den Einrichtungen müssen regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
(3) Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen überdies so gestaltet und gebaut sein, dass keine Verletzung der Tiere verursacht wird. Außer im Falle von Einwegmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.
§ 13 Fütterung
(1) Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.
(2) Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters sind in den Einrichtungen Maßnahmen zu ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.
(3) Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.
(4) Alle Tiere müssen Zugang zu Futter und ausreichend Platz haben, um Konkurrenzkämpfe einzuschränken.
§ 14 Tränken
(1) Alle Tiere müssen ständig über sauberes Tränkwasser verfügen.
(2) Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.
§ 15 Ruhe- und Schlafbereiche
(1) Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen. Sofern es die Tierart erfordert, sind entsprechende Einstreu und Schlafplätze zur Verfügung zu stellen.
(2) In Tierhaltungsbereichen muss allen Tieren ein für die jeweilige Art geeigneter solider und bequemer Ruhebereich geboten werden. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden.
§ 16 Umgang
Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind.
§ 17 Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt.
§ 18 Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen
(1) Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufsystemen bzw. die Filtration in den Becken muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter entsprechend den Merkmalen des Haltungssystems sowie den Anforderungen der Fischart und des Lebensstadiums auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Die Wasserzufuhr für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Aktivität und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums gewährleistet. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben. Plötzliche Veränderungen der verschiedenen Parameter, die sich auf die Wasserqualität auswirken, sind durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten. Ein angemessener Wasserfluss und Wasserstand sind sicherzustellen und zu überwachen.
(2) Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten wird, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte je nach Haltungssystem für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentrationen von Kohlendioxid und Stickstoffverbindungen – Ammoniak, Nitrit und Nitrat – müssen unterhalb schädlicher Werte gehalten werden. Die Wasserqualität ist anhand eines festgelegten Prüfplans in ausreichender Häufigkeit zu überwachen, um Veränderungen bei diesen kritischen Parametern zu erkennen, und Maßnahmen sind zu ergreifen, um solche Veränderungen möglichst gering zu halten.
(3) Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und zu überwachen, damit er möglichst stabil bleibt. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.
(4) Die Temperatur muss innerhalb des für die Fischart und das Entwicklungsstadium der Fische optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten.
(5) Die Besatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit und Wohlergehen auszurichten. Fische müssen eine für ihr artgerechtes Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn, dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist.
(6) Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von Lebendfutter auf künstliche Futtermittel umgestellt wird. Ist Nahrungsentzug aus Gründen, die nicht mit einem Tierversuch zusammenhängen (zB Transport), erforderlich, so ist die Dauer in Abhängigkeit von der Fischgröße und der Wassertemperatur so kurz wie möglich zu halten.“
„(7) Nach Möglichkeit sollten die Fische nicht aus dem Wasser geholt werden. Die Handhabung der Fische innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Materialien, die direkt mit dem Fisch in Berührung kommen, müssen befeuchtet werden. Die Handhabung der Fische darf nicht bei Wassertemperaturen im äußersten Toleranzbereich erfolgen.
3. Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten
§ 19 Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
Folgende Tierarten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden:
1. Maus ( Mus musculus ),
2. Ratte ( Rattus norvegicus ),
3. Meerschweinchen ( Cavia porcellus ),
4. Goldhamster ( Mesocricetus auratus ),
5. Chinesischer Streifenhamster ( Cricetulus griseus ),
6. Mongolische Wüstenrennmaus ( Meriones unguiculatus ),
7. Kaninchen ( Oryctolagus cuniculus ),
8. Hund ( Canis familiaris ),
9. Katze ( Felis catus ),
10. alle Arten nichtmenschlicher Primaten,
11. Frosch ( Xenopus laevis, X. tropicalis , Rana temporaria, R. pipiens ) sowie
12. Zebrafisch ( Danio rerio ).
4. Abschnitt
Zulässige Tötungsmethoden
§ 20 Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
(1) Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.
(2) Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:
1. in den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012,
2. bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
3. bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.
5. Abschnitt
Projektanträge
§ 21 Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen:
1. Bedeutung und Begründung des Tierversuchs,
2. Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,
3. die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,
4. den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,
5. gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,
6. die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,
7. die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,
8. die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,
9. die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,
10. gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,
11. die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,
12. die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie
13. die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.
§ 22 Inhalt und Umfang der reduzierten Antragsunterlagen
Die vereinfachten Anträge gemäß § 26 Abs. 3 TVG 2012 müssen nicht die in § 26 Abs. 2 TVG 2012 vorgesehenen nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten.
§ 22a Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen
(1) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 haben zumindest die in Anlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(3) Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die in Anlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.
§ 23 Veröffentlichung im Internet
Unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung https://www.bmbwf.gv.at/ sind jedenfalls zu veröffentlichen:
1. die Statistiken gemäß der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 501/2013, sowie
2. die Internetadressen der frei zugänglichen Datenbanken gemäß Art. 43 Abs. 4 und Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie).
5a. Abschnitt
Sachkunde des Personals
§ 23a Anforderungen an Aus- und Fortbildung
(1) Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:
1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
5. gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
11. gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.
(2) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde haben Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 TVG 2012 durchführen, jährlich eine einschlägige Fortbildung zu absolvieren und Aufzeichnung darüber zu führen. Der zuständigen Behörde gemäß § 2 Z 8 TVG 2012 und der für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 TVG 2012 sind Fortbildungsnachweise auf Verlangen vorzuweisen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 24 Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:
1. die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115,
2. der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalte sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU, ABl. Nr. L 129 vom 24.04.2020 S. 16, sowie
3. die delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere, ABl. L, 2024/1262 vom 15.5.2024 S. 1.
§ 25 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, die Tabellen 1 bis 35 der Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Tierversuchs-Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2000, mit Ausnahme der Tabellen 3 bis 12 ihres Anhanges, außer Kraft. Diese Tabellen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) In der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten in Kraft:
1. mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes:
a) der Titel, die Promulgationsklausel, die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Abschnitt sowie zu § 25, § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 17, § 20 Abs. 2 Z 1, die §§ 21 und 22, der 5a. Abschnitt samt Überschrift, § 24 sowie die Überschrift zu § 25 und
b) § 23 in der Fassung der Z 13 der genannten Verordnung,
2. mit 1. Jänner 2021:
a) der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a, § 22a sowie die Anlage 3 und
b) § 23 in der Fassung der Z 14 der genannten Verordnung.
(4) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2025 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu § 14, § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 24 und die Anlage 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
2. § 23a mit 1. Juli 2025 und
3. die Anlage 1 mit 1. Dezember 2026.
Anlage 1
Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen
Anl. 1
1.1. In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Mindestbodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen.
1.2. Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1 bis 5).
Tabelle 1 – Mäuse (Tabelle 1.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Bodenfläche je Tier (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 20 20 bis 25 25 bis 30 30 | 330 330 330 330 | 60 70 80 100 | 12 12 12 12 |
Fortpflanzung | 330 Für ein monogames Paar (Aus-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sind 180 cm 2 hinzuzufügen. | 12 | ||
Vorratshaltung bei den Züchtern 1) Größe der Unterbringung 950 cm 2 | unter 20 | 950 | 40 | 12 |
Größe der Unterbringung 1 500 cm 2 | unter 20 | 1 500 | 30 | 12 |
1) Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.
Tabelle 2 – Ratten (Tabelle 1.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Bodenfläche je Tier (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
Vorratshaltung und während der Tierversuche 1) | bis zu 200 200 bis 300 300 bis 400 400 bis 600 600 | 800 800 800 800 1 500 | 200 250 350 450 600 | 18 18 18 18 18 |
Fortpflanzung | 800 Muttertier und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm 2 hinzugefügt. | 18 | ||
Vorratshaltung bei den Züchtern 2) Größe der Unterbringung 1 500 cm 2 | bis zu 50 50 bis 100 100 bis 150 150 bis 200 | 1 500 1 500 1 500 1 500 | 100 125 150 175 | 18 18 18 18 |
Vorratshaltung bei den Züchtern 2) Größe der Unterbringung 2 500 cm 2 | bis zu 100 100 bis 150 150 bis 200 | 2 500 2 500 2 500 | 100 125 150 | 18 18 18 |
1) Liegt bei Langzeitstudien das Platzangebot für die einzelnen Tiere gegen Ende der Studie unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.
2) Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.
Tabelle 3 – Wüstenrennmäuse (Tabelle 1.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Bodenfläche je Tier (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 40 40 | 1 200 1 200 | 150 250 | 18 18 |
Fortpflanzung | 1 200 Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen | 18 | ||
Tabelle 4 – Hamster (Tabelle 1.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Bodenfläche je Tier (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 60 60 bis 100 100 | 800 800 800 | 150 200 250 | 14 14 14 |
Fortpflanzung | 800 Muttertier oder monogames Paar mit Wurf | 14 | ||
Vorratshaltung bei den Züchtern 1) | unter 60 | 1 500 | 100 | 14 |
1) Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, dass die Tiere in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht sind und diese Unterbringungsbedingungen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen, indem sie beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.
Tabelle 5 – Meerschweinchen (Tabelle 1.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Bodenfläche je Tier (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (cm) | |
Vorratshaltung und während der Tierversuche | bis zu 200 200 bis 300 300 bis 450 450 bis 700 700 | 1 800 1 800 1 800 2 500 2 500 | 200 350 500 700 900 | 23 23 23 23 23 |
Fortpflanzung | 2 500 Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm 2 hinzugefügt. | 23 | ||
2. Kaninchen
Anl. 1
2.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, entsprechen.
2.2. Innerhalb der Unterbringung muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen, sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Gibt es aus wissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Gründen kein Podest, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss das Podest mindestens 55 cm x 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.
2.3. Die Vorgaben der Tabelle 6 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm 2 , für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm 2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.
Tabelle 6 – Über 10 Wochen alte Kaninchen (Tabelle 2.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||
Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres (kg) | Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere (cm 2 ) | Mindesthöhe (cm) |
unter 3 3 bis 5 über 5 | 3 500 4 200 5 400 | 45 45 60 |
Tabelle 7 – Muttertier mit Wurf (Tabelle 2.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Gewicht des Muttertieres (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Zusatzfläche für Nestkästen (cm 2 ) | Mindesthöhe (cm) |
unter 3 3 bis 5 über 5 | 3 500 4 200 5 400 | 1 000 1 200 1 400 | 45 45 60 |
2.4. Die Vorgaben der Tabelle 8 gelten sowohl für Käfige als auch für Buchten.
Tabelle 8 – Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen (Tabelle 2.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Alter | Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Mindestbodenfläche je Tier (cm 2 ) | Mindesthöhe (cm) |
Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche Von der 7. bis zur 10. Lebenswoche | 4 000 4 000 | 800 1 200 | 40 40 |
Tabelle 9 – Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 6 angegebenen Maßen (Tabelle 2.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Alter in Wochen | Endgültiges Körpergewicht (kg) | Optimale Größe (cm x cm) | Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs (cm) |
über 10 | unter 3 3 bis 5 über 5 | 55 x 25 55 x 30 60 x 35 | 25 25 30 |
3. Katzen
Anl. 1
3.1. Katzen dürfen höchstens 24 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden. Katzen, die sich gegenüber anderen Katzen wiederholt aggressiv verhalten, werden nur dann einzeln untergebracht, wenn kein zu ihnen passendes Tier gefunden werden kann. Sozialer Stress ist bei allen paarweise oder in Gruppen untergebrachten Tieren mindestens einmal pro Woche zu überwachen. Weibliche Katzen mit weniger als vier Wochen alten Jungen oder Katzen in den letzten zwei Wochen ihrer Trächtigkeit können allein untergebracht werden.
3.2. Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.
3.3. Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.
Tabelle 10 – Katzen (Tabelle 3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Boden 1) (m 2 ) | Etagen (m 2 ) | Höhe (m) | |
Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier | 1,5 | 0,5 | 2 |
Zusätzlich für jedes weitere Tier | 0,75 | 0,25 | – |
1) Bodenfläche ohne Etagen.
4. Hunde
Anl. 1
4.1. Hunden ist soweit möglich Auslauf im Freien zu bieten. Hunde dürfen höchstens 4 Stunden ununterbrochen einzeln untergebracht werden.
4.2. Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 11 zur Verfügung gestellt werden muss.
4.3. Das in den Tabellen 11 und 12 genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 11 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten bestimmt werden.
4.4. Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m 2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m 2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie Tierversuchen unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich. Ein Hund darf höchstens vier Stunden ununterbrochen so beengt untergebracht werden.
4.5. Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.
Tabelle 11 – Hunde (Tabelle 4.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Gewicht (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (m 2 ) | Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere (m 2 ) | Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens (m 2 ) | Mindesthöhe (m) |
bis zu 20 über 20 | 4 8 | 4 8 | 2 4 | 2 2 |
Tabelle 12 – Hunde – abgesetzte Tiere (Tabelle 4.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Gewicht des Hundes (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (m 2 ) | Mindestbodenfläche je Tier (m 2 ) | Mindesthöhe (m) |
bis zu 5 5 bis 10 10 bis 15 20 bis 25 20 | 4 4 4 4 8 | 0,5 1,0 1,5 2 4 | 2 2 2 2 2 |
5. Frettchen
Anl. 1
Tabelle 13 – Frettchen (Tabelle 5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Mindestgröße der Unterbringung (cm 2 ) | Mindestbodenfläche je Tier (cm 2 ) | Mindesthöhe (cm) | |
Tiere bis zu 600 g Tiere 600 g ausgewachsene Männchen Muttertier und Wurf | 4 500 4 500 6 000 5 400 | 1 500 3 000 6 000 5 400 | 50 50 50 50 |
6. Nichtmenschliche Primaten
Anl. 1
6.1. Die Jungtiere von nichtmenschlichen Primaten dürfen je nach Art frühestens im Alter von sechs bis zwölf Monaten vom Muttertier getrennt werden.
6.2. Die Umgebung muss den nichtmenschlichen Primaten ein umfangreiches tägliches Beschäftigungsprogramm ermöglichen.
6.3. Der Haltungsbereich muss den nichtmenschlichen Primaten ein möglichst breites Verhaltensspektrum ermöglichen, ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermitteln und eine entsprechend komplexe Umgebung bieten, damit sie rennen, gehen, klettern und springen können.
6.4. Die Jungtiere von Seidenäffchen und Tamarinen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Tabelle 14 – Seidenäffchen und Tamarine (Tabelle 6.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Mindestbodenfläche für 1 1) oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten (m 2 ) | Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten (m 3 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) 2) | |
Seidenäffchen | 0,5 | 0,2 | 1,5 |
Tamarine | 1,5 | 0,2 | 1,5 |
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
2) Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.
6.5. Die Jungtiere von Totenkopfäffchen dürfen erst ab einem Alter von sechs Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Tabelle 15 – Totenkopfäffchen (Tabelle 6.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||
Mindestbodenfläche pro Tier 1 1) oder 2 Tiere (m 2 ) | Mindestraumvolumen je zusätzlichem Tier von mehr als 6 Monaten (m 3 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) |
2,0 | 0,5 | 1,8 |
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
6.6. Die Jungtiere von Makaken und Grünen Meerkatzen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Tabelle 16 – Makaken und Grüne Meerkatzen 1) (Tabelle 6.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Mindestfläche der Unterbringung (m 2 ) | Mindestvolumen der Unterbringung (m 3 ) | Mindestraumvolumen pro Tier (m 3 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) | |
Tiere unter drei Jahren 2) | 2,0 | 3,6 | 1,0 | 1,8 |
Tiere ab drei Jahren 3) | 2,0 | 3,6 | 1,8 | 1,8 |
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere 4) | 3,5 | 2,0 | ||
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
2) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.
3) In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.
4) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.
6.7. Die Jungtiere von Pavianen dürfen erst ab einem Alter von acht Monaten vom Muttertier getrennt werden.
Tabelle 17 – Paviane 1) (Tabelle 6.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Mindestfläche der Unterbringung (m 2 ) | Mindestvolumen der Unterbringung (m 3 ) | Mindestraumvolumen pro Tier (m 3 ) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) | |
Tiere unter vier Jahren 2) | 4,0 | 7,2 | 3,0 | 1,8 |
Tiere ab vier Jahren 3) | 7,0 | 12,6 | 6,0 | 1,8 |
Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere 3) | 12,0 | 2,0 | ||
1) Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.
2) In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.
3) In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.
7. Landwirtschaftliche Nutztiere
Anl. 1
7.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.
Tabelle 18 – Rinder (Tabelle 7.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (kg) | Mindestfläche der Unterbringung (m 2 ) | Mindestbodenfläche je Tier (m 2 /Tier) | Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder (m/Tier) | Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder (m/Tier) |
bis zu 100 100 bis 200 200 bis 400 400 bis 600 600 bis 800 800 | 2,50 4,25 6,00 9,00 11,00 16,00 | 2,30 3,40 4,80 7,50 8,75 10,00 | 0,10 0,15 0,18 0,21 0,24 0,30 | 0,30 0,50 0,60 0,70 0,80 1,00 |
Tabelle 19 – Schafe und Ziegen (Tabelle 7.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||
Körpergewicht (kg) | Mindestfläche der Unterbringung (m 2 ) | Mindestbodenfläche je Tier (m 2 /Tier) | Mindesthöhe von Trennwänden (m) | Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung (m/Tier) | Trogplatz bei restriktiver Fütterung (m/Tier) |
unter 20 20 bis 35 35 bis 60 60 | 1,0 1,5 2,0 3,0 | 0,7 1,0 1,5 1,8 | 1,0 1,2 1,2 1,5 | 0,10 0,10 0,12 0,12 | 0,25 0,30 0,40 0,50 |
Tabelle 20 – Schweine und Miniaturschweine (Tabelle 7.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Lebendgewicht (in kg) | Mindestgröße der Unterbringung 1) (m 2 ) | Mindestbodenfläche je Tier (m 2 /Tier) | Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen) (m 2 /Tier) |
bis 5 5 bis 10 10 bis 20 20 bis 30 30 bis 50 50 bis 70 70 bis 100 100 bis 150 150 Ausgewachsene (konventionelle) Eber | 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 3,0 3,0 4,0 5,0 7,5 | 0,20 0,25 0,35 0,50 0,70 0,80 1,00 1,35 2,50 | 0,10 0,11 0,18 0,24 0,33 0,41 0,53 0,70 0,95 1,30 |
1) Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z.B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.
7.2. Die kürzeste Seite der Unterbringung für Einhufer sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die in Gebäuden gelegenen Haltungsbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.
Tabelle 21 – Einhufer (Tabelle 7.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Widerristhöhe (m) | Mindestbodenfläche je Tier (m 2 /Tier) | Mindesthöhe der Unterbringung (m) | ||
Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier | Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier | Abfohlbox/Stute mit Fohlen | ||
1,00 bis 1,40 1,40 bis 1,60 über 1,60 | 9,0 12,0 16,0 | 6,0 9,0 (2 x WH) 2 1) | 16 20 20 | 3,00 3,00 3,00 |
1) Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren.
8. Vögel
Anl. 1
8.1. Bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, bei denen es die Zielsetzung der Versuche erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden, sollte die Tierhaltung zumindest den Standards der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen.
8.2. Können die Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 22 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und über eine Mindestbodenfläche von 0,75 m 2 verfügen müssen.
Tabelle 22 – Haushühner (Tabelle 8.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (g) | Mindestfläche der Unterbringung (m 2 ) | Mindestfläche je Vogel (m 2 ) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) |
bis 200 200 bis 300 300 bis 600 600 bis 1 200 1 200 bis 1 800 1 800 bis 2 400 2 400 | 1,00 1,00 1,00 2,00 2,00 2,00 2,00 | 0,025 0,03 0,05 0,09 0,11 0,13 0,21 | 30 30 40 50 75 75 75 | 3 3 7 15 15 15 15 |
8.3. Alle Seiten der Unterbringung für Hausputen sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m 2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 23 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
Tabelle 23 – Hausputen (Tabelle 8.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (kg) | Mindestgröße der Unterbringung (m 2 ) | Mindestfläche je Vogel (m 2 ) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) |
bis 0,3 0,3 bis 0,6 0,6 bis 1 1 bis 4 4 bis 8 8 bis 12 12 bis 16 16 bis 20 20 | 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 3,00 | 0,13 0,17 0,30 0,35 0,40 0,50 0,55 0,60 1,00 | 50 50 100 100 100 150 150 150 150 | 3 7 15 15 15 20 20 20 20 |
Tabelle 24 – Wachteln (Tabelle 8.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||||
Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (m 2 ) | Fläche je Vogel bei Paarhaltung (m 2 ) | Fläche je Vogel bei Gruppenhaltung (m 2 ) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Troges je Vogel (cm) |
bis 150 über 150 | 1,00 1,00 | 0,5 0,6 | 0,10 0,15 | 20 30 | 4 4 |
8.4. Können diese Mindestabmessungen entsprechend den Vorgaben der Tabelle 25 aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m 2 verfügen muss. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 25 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.
Tabelle 25 – Enten und Gänse (Tabelle 8.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körpergewicht (g) | Mindestgröße der Unterbringung (m 2 ) | Fläche je Vogel (m 2 ) 1) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) |
Enten | ||||
bis 300 300 bis 1 200 2) 300 bis 1 200 3 500 | 2,00 2,00 2,00 2,00 | 0,10 0,20 0,25 0,50 | 50 200 200 200 | 10 10 15 15 |
Gänse | ||||
bis 500 500 bis 2 000 2 000 | 2,00 2,00 2,00 | 0,20 0,33 0,50 | 200 200 200 | 10 15 15 |
1) Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m 2 je 2 m 2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.
2) Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.
Tabelle 26 – Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken 1) (Tabelle 8.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||
Fläche (m 2 ) | Tiefe (cm) | |
Enten | 0,5 | 30 |
Gänse | 0,5 | 10 bis 30 |
1) Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m 2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereichs ausmachen.
8.5. Haltungsbereiche für Tauben müssen eher lang und schmal (z.B. 2 x 1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.
Tabelle 27 – Tauben (Tabelle 8.6 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung (m 2 ) | Mindesthöhe (cm) | Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm) | Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm) |
bis 6 7 bis 12 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe 12 | 2 3 0,15 | 200 200 | 5 5 5 | 30 30 30 |
8.6. Haltungsbereiche für Zebrafinken müssen lang und schmal (z.B. 2 m x 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m 2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss von der Projektleiterin oder dem Projektleiter in Beratung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt begründet werden.
Tabelle 28 – Zebrafinken (Tabelle 8.7 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Gruppengröße | Mindestfläche der Unterbringung (m 2 ) | Mindesthöhe (cm) | Mindestanzahl an Futterverteilern |
bis 6 7 bis 12 13 bis 20 für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe 20 | 1,0 1,5 2,0 0,05 | 100 200 200 | 2 2 3 1 für jeweils 6 Vögel |
9. Amphibien
Anl. 1
Tabelle 29 – Aquatische Urodela (Tabelle 9.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Körperlänge 1) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm 2 ) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm 2 ) | Minimale Wassertiefe (cm) |
bis 10 10 bis 15 15 bis 20 20 bis 30 30 | 262,5 525 875 1 837,5 3 150 | 50 110 200 440 800 | 13 13 15 15 20 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
Tabelle 30 – Aquatische Anura 1) (Tabelle 9.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Körperlänge 2) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm 2 ) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm 2 ) | Minimale Wassertiefe (cm) |
unter 6 6 bis 9 9 bis 12 12 | 160 300 600 920 | 40 75 150 230 | 6 8 10 12,5 |
1) Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu — aus Gründen der Effizienz — kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen werden entweder getrennt gehalten oder die Abmessungen werden nach dem Grundsatz der Skalierung angepasst.
2) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
Tabelle 31 – Semiaquatische Anura (Tabelle 9.3 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körperlänge 1) (cm) | Mindestfläche 2) der Unterbringung (cm 2 ) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung 3) (cm) | Minimale Wassertiefe (cm) |
bis zu 5,0 5,0 bis 7,5 7,5 | 1 500 3 500 4 000 | 200 500 700 | 20 30 30 | 10 10 15 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
2) Ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Untertauchen.
3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
Tabelle 32 – Semi-terrestrische Anura (Tabelle 9.4 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | ||||
Körperlänge 1) (cm) | Mindestgröße der Unterbringung 2) (cm 2 ) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung 3) (cm) | Minimale Wassertiefe (cm) |
bis 5,0 5,0 bis 7,5 7,5 | 1 500 3 500 4 000 | 200 500 700 | 20 30 30 | 10 10 15 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen.
3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
Tabelle 33 – Arboreale Anura (Tabelle 9.5 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Körperlänge 1) (cm) | Mindestgröße der Unterbringung 2) (cm 2 ) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung 3) (cm) |
bis zu 3,0 über 3,0 | 900 1 500 | 100 200 | 30 30 |
1) Gemessen vom Maul bis zur Kloake.
2) Zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Untertauchen. 3) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
10. Reptilien
Anl. 1
Tabelle 34 – Aquatische Schildkröten (Tabelle 10.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Körperlänge 1) (cm) | Minimale Wasseroberfläche (cm 2 ) | Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm 2 ) | Minimale Wassertiefe (cm) |
bis zu 5 5 bis 10 10 bis 15 15 bis 20 20 bis 30 30 | 600 1 600 3 500 6 000 10 000 20 000 | 100 300 600 1 200 2 000 5 000 | 10 15 20 30 35 40 |
1) Gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Panzers.
Tabelle 35 – Terrestrische Schlangen (Tabelle 10.2 von Teil B des Anhanges III der Tierversuchs-Richtlinie) | |||
Körperlänge 1) (cm) | Mindestbodenfläche (cm 2 ) | Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm 2 ) | Mindesthöhe der Unterbringung 2) (cm) |
bis 30 30 bis 40 40 bis 50 50 bis 75 75 | 300 400 600 1 200 2 500 | 150 200 300 600 1 200 | 10 12 15 20 28 |
1) Gemessen vom Maul bis zum Schwanz.
2) Gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.
Anl. 2
Anlage 2
Methoden zur Tötung von Tieren
Anl. 2
1. Verfahren zur Tötung von Tieren
Tötungsmethoden | ||||||||||
Tiere – Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nicht-menschliche Primaten | Kopffüßer |
Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | zulässig |
Bolzenschuss | nicht zulässig | nicht zulässig | (2) | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Kohlendioxidexposition | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | (3) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Zervikale Dislokation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (4) | (5) | (6) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Gehirnerschütterung /Stumpfer Schlag auf den Kopf | zulässig | zulässig | zulässig | (7) | (8) | (9) | (10) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Dekapitation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (11) | (12) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Elektrische Betäubung | (13) | (13) | nicht zulässig | (13) | nicht zulässig | (13) | (13) | (13) | nicht zulässig | nicht zulässig |
Inhalation von Inertgasen (Ar, N 2 ) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (14) | nicht zulässig | nicht zulässig |
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition | nicht zulässig | nicht zulässig | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (16) | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig |
Hypothermischer Schock | (17) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
Anmerkungen:
(1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
(2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
(3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
(4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
(5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
(9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
(11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
(12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
(14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
(15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
(16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(17) Darf nur bei Zebrafischen (Danio rerio) ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und bei einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks beträgt ≤ 4 °C, und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur beträgt ≥ 20 °C. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer beträgt 5 Minuten.
2. Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren
Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:
1. Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
2. Zerstörung des Gehirns oder
3. Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
4. Entbluten oder
5. Feststellung des Eintretens der Totenstarre.
Die Methoden zur Bestätigung des Todes müssen sich für die zu tötende Art eignen.
Anlage 3
Anl. 3
1. Vorlage für nichttechnische Projektzusammenfassungen
Titel des Projekts | ||||||||
Projektdauer (in Monaten) | ||||||||
Schlüsselbegriffe (höchstens 5) 1) | ||||||||
Projektziel 2) (Mehrfachauswahl möglich) | – Grundlagenforschung 3) – Translationale und angewandte Forschung 3) – Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion: – Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen) – Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen – oxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, einschließlich pharmakologischer Tests – Routineproduktion – Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Menschen und Tieren – Erhaltung der Art – Hochschulausbildung – Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten – Forensische Untersuchungen – Erhaltung von Kolonien genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden | |||||||
Ziele und zu erwartender Nutzen des Projekts | ||||||||
Beschreiben Sie die Projektziele (zB Erforschung wissenschaftlicher Unbekannter oder Deckung eines wissenschaftlichen oder klinischen Bedarfs). | ||||||||
Welcher potenzielle Nutzen dürfte sich aus diesem Projekt ergeben? Erläutern Sie, wie das Projekt die Wissenschaft voranbringen oder welcher Nutzen sich letztlich für Menschen, Tiere oder die Umwelt ergeben könnte. Bitte gegebenenfalls zwischen kurzfristigem Nutzen (während der Projektlaufzeit) und langfristigem Nutzen (der sich nach Abschluss des Projekts ergeben könnte) unterscheiden. | ||||||||
Zu erwartender Schaden | ||||||||
In welchen Tierversuchen werden die Tiere üblicherweise verwendet (zB Injektionen, chirurgische Eingriffe)? Geben Sie die Anzahl und die Dauer dieser Tierversuche an. | ||||||||
Welche Auswirkungen/Schäden sind für die Tiere zu erwarten (zB Schmerzen, Gewichtsverlust, Inaktivität/eingeschränkte Mobilität, Stress, ungewöhnliches Verhalten) und wie lange halten diese Auswirkungen an? | ||||||||
Welche Tierarten sollen verwendet werden und wie hoch ist die Zahl der zu verwendenden Tiere? Welche Schweregrade werden erwartet und wie hoch ist die Zahl der Tiere je Schweregrad (nach Tierart)? | Tierart 4) | Geschätzte Gesamtanzahl | Geschätzte Anzahl je Schweregrad | |||||
Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion | Gering | Mittel | Schwer | |||||
Was geschieht mit den am Leben bleibenden Tieren am Ende des Tierversuchs? 5)6) | Geschätzte Anzahl der Tiere, die erneut verwendet werden | Geschätzte Anzahl der Tiere, die in den Lebensraum/das Haltungssystem zurückgebracht werden | Geschätzte Anzahl der Tiere, die privat untergebracht werden | |||||
Begründen Sie den geplanten Verbleib der Tiere nach Abschluss des Tierversuchs. | ||||||||
Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung (3R-Prinzip) | ||||||||
1. Vermeidung Geben Sie an, welche tierversuchsfreien Alternativen in diesem Bereich verfügbar sind und warum sie nicht für die Zwecke des Projekts angewendet werden können. | ||||||||
2. Verminderung Erläutern Sie, wie die Anzahl der Tiere für dieses Projekt festgelegt wurde. Beschreiben Sie die Schritte, die unternommen wurden, um die Anzahl der zu verwendenden Tiere zu verringern, sowie die Grundsätze für die Konzeption von Studien. Beschreiben Sie gegebenenfalls die Praktiken, die während des gesamten Projekts angewandt werden, um die Anzahl der Tiere, die entsprechend den wissenschaftlichen Zielen verwendet werden sollen, so gering wie möglich zu halten. Diese Praktiken können zB Pilotstudien, Computermodelle, die gemeinsame Nutzung von Geweben und die erneute Verwendung umfassen. | ||||||||
3. Verbesserung Nennen Sie Beispiele für spezifische Maßnahmen (zB verstärkte Überwachung, postoperative Betreuung, Schmerzbehandlung, Training der Tiere) in Bezug auf die Tierversuche, um die Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere (Schäden) so gering wie möglich zu halten. Beschreiben Sie die Mechanismen zur Einführung neuer Verbesserungsmethoden während der Projektlaufzeit. | ||||||||
Bitte erläutern Sie die Wahl der Tierarten und entsprechenden Lebensabschnitte. | ||||||||
Für die rückblickende Bewertung vorgeschriebenes Projekt 7) | Frist | Umfasst schwere Tierversuche | Verwendung von nichtmenschlichen Primaten | Anderer Grund | ||||
1) Einschließlich wissenschaftlicher Begriffe, die aus mehr als fünf einzelnen Wörtern bestehen können; ausgenommen Tierarten und Zwecke, die an anderer Stelle in dem Dokument angegeben werden.
2) Wird über ein Dropdown-Menü zur Verfügung gestellt.
3) Liste der Zwecke gemäß den statistischen Kategorien und Unterkategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013.
4) Tierart gemäß den statistischen Kategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 mit der zusätzlichen Option „nicht spezifiziertes Säugetier“, um in Ausnahmefällen die Anonymität zu wahren.
5) Aus der vorherigen Antwort zu übernehmende Tierarten, die unter der relevanten Kategorie ausgewählt werden können (Proportionen).
6) Mehrfachauswahl je Tierart möglich.
7) Mehrfachauswahl möglich.
2. Vorlage für Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung
Titel (gemäß der nichttechnischen Projektzusammenfassung) | |||||||
Grund für die rückblickende Bewertung 1) | Verwendung von nichtmenschlichen Primaten | Umfasst „schwere“ Tierversuche | Anderer Grund | ||||
Erläutern Sie „Anderer Grund“ | |||||||
Erreichen der Ziele | |||||||
Erläutern Sie kurz, ob und in welchem Umfang die im genehmigten Projekt festgelegten Ziele erreicht wurden. Geben Sie bitte die Gründe an, falls Ziele nicht erreicht wurden. Gab es weitere wesentliche Erkenntnisse? Welchen Nutzen hat die bisherige Arbeit erzielt? Wird ein weiterer Nutzen erwartet? Wurden die Ergebnisse dieses Projekts bekannt gemacht, unter anderem für nicht nachgewiesene Hypothesen? Falls ja, beschreiben Sie bitte, wie. Falls nicht, geben Sie bitte an, wie und wann die Ergebnisse veröffentlicht werden sollen. | |||||||
Schäden | |||||||
Tierart 2) | Gesamtzahl der verwendeten Tiere | Zahl der Tiere je tatsächlichem Schweregrad | |||||
Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion | Gering | Mittel | Schwer | ||||
In welchem Verhältnis stehen die Anzahl der verwendeten Tiere und die tatsächlichen Schweregrade zu den geschätzten Angaben? Bitte erläutern, falls die tatsächliche Anzahl höher ist als die geschätzte Anzahl. Bitte erläutern, falls die tatsächliche Anzahl niedriger ist, es sei denn, diese Differenz ist auf die Verringerung oder die Verbesserung zurückzuführen. | |||||||
In welchem Verhältnis steht der Verbleib der am Leben gebliebenen Tiere am Ende der Studie zu dem erwarteten Verbleib? Bitte erläutern. | |||||||
Alle Elemente, die zur weiteren Umsetzung des 3R-Prinzips beitragen können: | |||||||
1. Vermeidung | |||||||
Wurden mit den Erkenntnissen, die aus diesem Projekt gewonnen wurden, neue Ansätze ermittelt/entwickelt, die einige oder alle Verwendungen von Tieren in ähnlichen Projekten ersetzen könnten (einschließlich der Entwicklung/Validierung von neuen In-vitro- oder In-silico-Techniken)? | |||||||
2. Verminderung | |||||||
Könnten mit dem im Rahmen dieses Projekts gewonnenen Wissen Versuchsanordnungen verbessert werden, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermindern? Wenn ja, wie? Bitte erläutern, falls die Anzahl der verwendeten Tiere niedriger war als ursprünglich erwartet. | |||||||
3. Verbesserung | |||||||
Bitte erläutern, falls die tatsächlichen Schweregrade niedriger waren als ursprünglich erwartet. Sind die verwendeten Tiermodelle unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse, die aus diesem Projekt gewonnen wurden, nach wie vor die am besten geeigneten? Bitte gegebenenfalls nach Tierart/Modell angeben. Führen Sie etwaige neue Verbesserungen an, die während der Projektlaufzeit eingeführt wurden, um den Schaden für Tiere zu verringern oder ihr Wohlergehen zu verbessern. Welche Möglichkeiten gibt es für eine weitere Verbesserung in der Zukunft (zB neue Technologien, Techniken, verbesserte Tierschutzbewertungsmethoden, frühere Endpunkte, Unterbringungs-/Haltungsmaßnahmen)? | |||||||
4. Andere | |||||||
Wie werden die Ergebnisse zur weiteren Umsetzung des 3R-Prinzips verbreitet? | |||||||
Zusätzliche Anmerkungen | |||||||
1) Mehrfachauswahl möglich.
2) Tierart gemäß den statistischen Kategorien zur Berichterstattung in der Anlage der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 mit der zusätzlichen Option „nicht spezifiziertes Säugetier“, um in Ausnahmefällen die Anonymität zu wahren.