§ 20 Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
In Kraft seit 05. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.
(2) Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:
1. in den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012,
2. bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
3. bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden