§ 2 Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.
(2) Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierarten eine angemessene Umgebung bieten. Sie müssen außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.
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