§ 11 Tiere aus freier Wildbahn
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
TVV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren
§ 11 Tiere aus freier Wildbahn
(1) An Fangorten müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.
(2) Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren zu schenken, für die entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen für ihre Freilassung nach Abschluss der Tierversuche zu treffen.
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