§ 9 Alarmsysteme und Notfallpläne
In Kraft seit 25. Februar 2025
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(1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
(4) Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.
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