§ 22a Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 haben zumindest die in Anlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(3) Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die in Anlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.
Rückverweise
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