BundesrechtVerordnungenTierversuchs-Verordnung 2012 2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren§ 17

§ 17Artspezifische Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren

In Kraft seit 05. Dezember 2020
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