§ 16 Umgang
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
§ 16 Umgang — TVV 2012
Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind.
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