NEHG-DV 2022
Anwendungsbereich und Zweck
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
§ 4Gebarung
§ 5Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
§ 6Teilnehmer
§ 7Ausschluss von Teilnehmern
§ 9Einbringung von Rechtsmitteln
§ 10Datenübermittlung
§ 11Vereinfachte Registrierung
§ 12Initialbefüllung
§ 13Automationsunterstützte unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
§ 14Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
§ 15Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht
§ 16Änderung von Daten
§ 17Widerruf der Registrierung
§ 18Registrierung
§ 19Registrierung von EU-ETS-Anlagen
§ 20Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
§ 21Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
§ 22Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke
§ 24Registrierung
§ 25Vertretungsfunktion mittels USP
§ 28Verweise
§ 29In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
2. „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
3. „Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das Verfahren, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
4. „USP“, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021;
5. „FinanzOnline“, das Verfahren für die automationsunterstützte Datenübertragung gemäß § 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022, und
6. „EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 des NEHG 2022.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 3 Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
Als Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters gemäß § 17 Abs. 2 und 4 NEHG 2022 wird der 1. Jänner 2025 festgelegt. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 NEHG 2022 sind gemäß § 18 NEHG 2022 bis zu diesem Startzeitpunkt weiterhin anzuwenden.
§ 4 Gebarung
Die Gebarung für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des § 213 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 abgesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.
2. Abschnitt
Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)
§ 5 Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
(1) Anträge, Meldungen, Berichte und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (im Folgenden „NEIS“) einzubringen.
(2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.
(3) Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 FOnV 2006, und des § 10 USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, sorgfältig zu verwahren.
(4) Ein in NEIS gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 2) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
(5) Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
§ 6 Teilnehmer
(1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
1. registrierte Handelsteilnehmer (§ 11),
2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer (§ 24),
3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer (§§ 18 und 19) und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2023)
(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, gilt § 19 BAO sinngemäß.
§ 7 Ausschluss von Teilnehmern
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlung zur Folge haben oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
§ 9 Einbringung von Rechtsmitteln
Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. § 85 BAO gilt sinngemäß.
§ 10 Datenübermittlung
(1) Die nachstehenden Daten des Finanzamtes Österreich (im Folgenden FAÖ), des Zollamtes Österreich (im Folgenden ZAÖ) und des Finanzamtes für Großbetriebe (im Folgenden FAG) sind dem NEIS gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die im Zeitraum ab 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 unterjährig Energieabgaben selbstberechnet oder erklärt haben, sind zu übermitteln:
1. Name und Subjektidentifikationsnummer,
2. Abgabenkontonummer und
3. Datum der letzten unterjährig selbstberechneten oder erklärten Energieabgaben unter Angabe der Abgabenart.
(3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unterjährig eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben (§ 4 NEHG 2022), sind laufend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 17 zu übermitteln:
1. Name und Subjektidentifikationsnummer,
2. die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
3. die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, unter Angabe des Buchungsbetrages, der Menge, des Steuersatzes und des Datums der Buchung.
(4) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:
1. Name und Subjektidentifikationsnummer und
2. die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.
(5) Folgende Daten des Umweltbundesamtes über EU-ETS-Anlagen, die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen haben, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde nach dem 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
1. Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
2. nationale Kennung (Genehmigungskennung) und
3. die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022, und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, für den beantragten Zeitraum der Befreiung.
3. Abschnitt
Handelsteilnehmer
§ 11 Vereinfachte Registrierung
(1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:
1. Anlagenname, nationale Kennung (Genehmigungskennung) und Registrierungsnummer einer registrierten EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
(3) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(4) Ein Antrag auf Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, welche sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde ohne weitere Benachrichtigung gelöscht werden.
§ 12 Initialbefüllung
(1) Durch die zuständige Behörde sind jene natürlichen und juristischen Personen oder Personengesellschaften als Handelsteilnehmer automationsunterstützt im NEIS zu registrieren, die im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 eine Energieabgabe unterjährig selbstberechnet oder erklärt haben oder die durch eine Abgabenbehörde für diesen Zeitraum festgesetzt wurden.
(2) Die zuständige Behörde hat bis zum 14. Oktober 2022 über die automationsunterstützte Registrierung einen Registrierungsbescheid zu erlassen und an den jeweiligen Handelsteilnehmer zuzustellen. Im Registrierungsbescheid ist eine Registrierungs- und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(3) Der registrierte Handelsteilnehmer hat die im Registrierungsbescheid bekanntgegebenen Daten zu prüfen und unvollständige oder falsche Daten bis zum 1. Februar 2023 im NEIS zu ergänzen oder zu berichtigen.
(4) Handelsteilnehmer, die bis zum 1. November 2022 keinen Registrierungsbescheid erhalten haben, sind dazu verpflichtet, die vereinfachte Registrierung gemäß § 13 Abs. 1 NEHG 2022 zu beantragen.
(5) Wird ein Handelsteilnehmer nicht im Rahmen der automationsunterstützen Registrierung gemäß Abs. 2 erfasst, weil seine Energieabgaben durch ein beherrschendes Unternehmen erklärt oder selbst berechnet werden (beispielsweise Organträger), hat sich der Handelsteilnehmer selbstständig zu registrieren. Die Verpflichtungen gemäß §§ 13, 14 und 15 können in diesen Fällen durch das beherrschende Unternehmen erfüllt werden.
§ 13 Automationsunterstützte unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
(1) Die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung gemäß § 14 Abs. 1 NEHG 2022 erfolgt über das NEIS.
(2) Die Ermittlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 NEHG 2022 hat mit dem 1. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat dem Handelsteilnehmer das Ergebnis der Ermittlungen und die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS ersichtlich zu machen.
(3) Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast durch die zuständige Behörde auszugleichen.
(4) Ergeben sich in der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen, ist für diese der in der Fixpreisphase maßgebende Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen zur Gänze anzusetzen. Ergeben sich in den darauffolgenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen in diesem Kalenderjahr weitere Bruchteile von Tonnen, sind diese auf die bereits in vorangegangenen Treibhausgasemissionsmeldungen angefangene Tonne anzurechnen, bis eine volle Tonne erreicht wird.
(5) Ergibt sich abweichend von Abs. 4 aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres eine Tonne nicht überschritten wird.
§ 14 Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
(1) Der Handelsteilnehmer kann bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS die Menge an in Verkehr gebrachten Wasserstoff sowie die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, erfassen. Diese ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung wird im Rahmen der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung durch die zuständige Behörde unter Maßgabe des Abs. 2 berücksichtigt.
(2) Die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, wird nur dann berücksichtigt, wenn eine gleichlautende Lieferbestätigung durch die EU-ETS-Anlage bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS erfolgt. Außerdem muss für die erfolgte Lieferung eine Verwendungsabsichtserklärung von der EU-ETS-Anlage im NEIS erfasst sein.
(3) Wird die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 nicht vor dem 1. Februar 2023 erteilt, wird die Menge der an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträger erfasst, aber im Rahmen der Ermittlung der Zahllast gemäß § 12 Abs. 2 nicht berücksichtigt. Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers eine nachträgliche Berücksichtigung. Betroffene Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren.
§ 15 Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht
(1) Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.
(2) Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Abs. 1, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
(3) Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionbericht abgegeben, ist § 15 Abs. 4 NEHG 2022 sinngemäß anzuwenden.
(4) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
(5) Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.
§ 16 Änderung von Daten
Änderungen von Daten, die ausschließlich das NEHG 2022 betreffen, insbesondere die Benennung eines Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 sind durch den Handelsteilnehmer über NEIS selbst zu veranlassen. Die zuständige Behörde hat alle Änderungen zu prüfen und sofern wesentliche Angaben geändert werden, mit einem Bescheid zu genehmigen.
§ 17 Widerruf der Registrierung
(1) Auf Antrag des Handelsteilnehmers hat die zuständige Behörde nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 den Registrierungsbescheid zu widerrufen.
(2) Voraussetzungen für die Aufhebung der Registrierung sind, dass
1. die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten vollständig erfüllt ist,
2. der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, für Energieträger, die dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterliegen, verfügt und
3. keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
(3) Der Widerruf darf frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letztmaligen Inverkehrbringen von Energieträgern erfolgen.
4. Abschnitt
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben
§ 18 Registrierung
(1) Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
§ 19 Registrierung von EU-ETS-Anlagen
(1) Um eine Doppelbelastung vorab zu verhindern, kann ein Inhaber einer Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers und der Anlagen sowie die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben. § 18 gilt sinngemäß.
§ 20 Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
(1) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2022, sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020, sinngemäß anwendbar.
(3) Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Abs. 4 durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.
(4) Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen wurden oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.
§ 21 Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
(1) Für die Inanspruchnahme einer Befreiung müssen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nach Ablauf des Kalendermonats einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020.
(3) Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS anzugeben, wann die Energieträger an den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert bzw. durch diesen verbraucht wurden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen.
(4) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.
(5) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung und gewährt die Befreiung mit Bescheid.
§ 22 Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke
Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 96 Euro und für das Kalenderjahr 2025 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.
5. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
§ 24 Registrierung
(1) Um eine Entlastung gemäß § 26 und § 27 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.
(2) Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und die Auswahl der gewünschten Entlastungsmaßnahmen bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
6. Abschnitt
Vertretung
§ 25 Vertretungsfunktion mittels USP
Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 28 Verweise
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das MinStG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 29 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abweichend davon bleibt die Verordnung bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird.
(2)
1. § 3 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und Abs. 4. § 16. § 17 Abs. 2 Z 2. § 18 Abs. 2 und 3. § 19 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3. § 22 samt Überschrift§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 samt Überschrift und § 28 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
2. § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.
3. § 6 Abs 1 Z 4, § 8 samt Überschrift, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift und § 27 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.