§ 7 Ausschluss von Teilnehmern
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlung zur Folge haben oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
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