(1) Der Handelsteilnehmer kann bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS die Menge an in Verkehr gebrachten Wasserstoff sowie die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, erfassen. Diese ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung wird im Rahmen der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung durch die zuständige Behörde unter Maßgabe des Abs. 2 berücksichtigt.
(2) Die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, wird nur dann berücksichtigt, wenn eine gleichlautende Lieferbestätigung durch die EU-ETS-Anlage bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS erfolgt. Außerdem muss für die erfolgte Lieferung eine Verwendungsabsichtserklärung von der EU-ETS-Anlage im NEIS erfasst sein.
(3) Wird die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 nicht vor dem 1. Februar 2023 erteilt, wird die Menge der an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträger erfasst, aber im Rahmen der Ermittlung der Zahllast gemäß § 12 Abs. 2 nicht berücksichtigt. Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers eine nachträgliche Berücksichtigung. Betroffene Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren.
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