(1) Auf Antrag des Handelsteilnehmers hat die zuständige Behörde nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 den Registrierungsbescheid zu widerrufen.
(2) Voraussetzungen für die Aufhebung der Registrierung sind, dass
1. die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten vollständig erfüllt ist,
2. der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, für Energieträger, die dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterliegen, verfügt und
3. keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
(3) Der Widerruf darf frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letztmaligen Inverkehrbringen von Energieträgern erfolgen.
NEHG-DV 2022 · NEHG-Durchführungsverordnung 2022
§ 17 Widerruf der Registrierung
…Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, für Energieträger, die dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterliegen, verfügt und 3. keine Energieträger in Verkehr gebracht werden. (3) Der Widerruf darf frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letztmaligen Inverkehrbringen…
§ 29 In- und Außerkrafttreten
… Dezember 2025 außer Kraft. Abweichend davon bleibt die Verordnung bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird. (2) 1. § 3 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und Abs…
§ 10 Datenübermittlung
…unter Angabe der Abgabenart. (3) Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unterjährig eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben (§ 4 NEHG 2022), sind laufend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 17 zu übermitteln: 1. Name und Subjektidentifikationsnummer, 2. die…
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