§ 16 Änderung von Daten
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
Änderungen von Daten, die ausschließlich das NEHG 2022 betreffen, insbesondere die Benennung eines Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 sind durch den Handelsteilnehmer über NEIS selbst zu veranlassen. Die zuständige Behörde hat alle Änderungen zu prüfen und sofern wesentliche Angaben geändert werden, mit einem Bescheid zu genehmigen.
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