§ 28 Verweise
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf das MinStG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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