§ 6 Teilnehmer
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
1. registrierte Handelsteilnehmer (§ 11),
2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer (§ 24),
3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer (§§ 18 und 19) und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2023)
(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, gilt § 19 BAO sinngemäß.
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