(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der in § 13 zweiter Satz Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung (Strafvollzugsakademie) auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels (allenfalls elektronischen) Fragebogens beispielsweise die Hospitation oder strukturierte Reflexionen mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern in Betracht.
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