(1) Die Grundausbildung gliedert sich in die in der Anlage 1 ersichtlichen Lehrgegenstände im Umfang von 680 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten (unter Einrechnung der Zeiten für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungen). Ein Lehrgang umfasst daher die Dauer von rund 17 Ausbildungswochen.
(2) Die Inhalte der Grundausbildung ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1 .
1. Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
2. Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten kann die Ausbildungsdauer in jedem Fachbereich um bis zu zwanzig Stunden über- oder unterschritten werden, wobei die Gesamtzahl an Lehrgangsstunden nicht überschritten werden soll; auch im Falle einer Überschreitung darf die Gesamtdauer der Grundausbildung 18 Wochen nicht übersteigen.
3. Die theoretische Ausbildung hat sich am Inhalt der vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz approbierten Lehrbehelfe zu orientieren. Dies steht einer ergänzenden Heranziehung weiterer Lehrbehelfe nicht entgegen.
(3) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer, insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit, erhebliche Teile eines Lehrgegenstands, hat sie oder er das Erreichen des Ausbildungsziels der versäumten Ausbildungsteile in geeigneter Weise nachzuweisen.
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