(1) Ziel der Grundausbildung ist es, die Bediensteten ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge, mit den Aufgaben und Funktionen der Strafjustiz im Allgemeinen und jenen des Straf- und Maßnahmenvollzugs im Besonderen vertraut zu machen. Sie orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde gerade unter den Umständen des Freiheitsentzugs verpflichteten Grundhaltung und soll diejenigen Kenntnisse vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der mit dem Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen;
2. die Ausbildung fördert vernetztes Denken und Handeln sowie die Integration rechtlicher, exekutiver und sozial-kommunikativer Inhalte (einschließlich der Arbeit an Fallbeispielen);
3. der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den Erfordernissen des Exekutivdienstes zu vermitteln;
4. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
5. die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
6. zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern;
7. bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (e-Learning) unterstützend zu nutzen;
8. auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
9. Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Das vorliegende Grundausbildungscurriculum zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
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