(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesministerin oder Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.
(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen,soweit dies nicht im Einzelfall praktisch unmöglich oder untunlich ist.
(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.
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