(1) Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a zuzulassen, wenn
1. ihre persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, zu erwarten ist, und
2. auf Grund der vorausschauenden Planung die dafür erforderlichen planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen in den nachgeordneten Dienststellen voraussichtlich vorliegen werden.
(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die oder der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat.
(2a) Bei der Zuweisung der Lehrgangsplätze ist der voraussichtliche Bedarf bei den einzelnen nachgeordneten Dienststellen, also die Differenz zwischen der Anzahl an Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E 2a und an Bediensteten der Verwendungsgruppe E 2a sowie die Zahl der voraussichtlichen Ruhestandsübertritte und -versetzungen, insoweit zu berücksichtigen, als 30 Prozent der Lehrgangsplätze nach dem bundesweiten Ergebnis des Auswahlverfahrens und die restlichen 70 Prozent verhältnismäßig nach dem verbleibenden voraussichtlichen Bedarf bei den einzelnen Dienststellen zuzuweisen sind.
(3) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder der mit der Durchführung beauftragten Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug. Das nach Möglichkeit zu standardisierende Auswahlverfahren untergliedert sich in eine fachliche und in eine körperliche Überprüfung (Auswahlprüfung) sowie in ein Hearing, wobei die näheren Regelungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Erlass festzulegen sind.(4) Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl und unter Berücksichtigung der nach Abs. 2a den einzelnen nachgeordneten Dienststellen zugewiesenen Lehrgangsplätzen, bei punktegleichem Ergebnis
1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des jeweils gültigen Frauenförderungsplans für das Justizressort (insbesondere dessen Regelungen über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung), ansonsten
2. nach der längeren effektiven Exekutivdienstzeit
zu reihen.(5) Das bestandene Auswahlverfahren gilt für die Dauer von zwei Jahren. In den in § 4 Abs. 2 angeführten Fällen verlängert sich diese Frist um die Dauer der Hinderung an der Teilnahme an der Grundausbildung. Unbeschadet dessen hat die Dienstbehörde bereits vor Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen ein neuerliches Auswahlverfahren durchzuführen.
(6) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, dieses jedoch auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände nicht zu Ende führen konnten, endet die Gültigkeit der bis dahin erfolgreich absolvierten Teile des Auswahlverfahrens zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds.
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