(1) Die Lehrkräfte haben die Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und teilnehmer ausgehend von den in der Anlage angeführten Kompetenzfeldern erforderlichenfalls durch Zwischenprüfungen (Wissensüberprüfungen) und Teilprüfungen festzustellen, für die auch Tools aus dem e-Learning verwendet werden können. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffs sind Prüfungen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen. Die Zwischenprüfungen sind auch als Lernzielkontrollen für die Lehrgangsteilnehmerinnen und teilnehmer zu verstehen.
(2) Zur Gewinnung eines näheren Bildes von den Lehrgangsteilnehmerinnen und teilnehmern hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bei Bedarf eine Konferenz mit der Lehrgangsleitung und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstbehörde, der Strafvollzugsakademie und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten einzuberufen (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfungen (§ 9 Abs. 1) darüber zu beraten, ob die bzw. der betreffende Lehrgangsteilnehmer/in die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter/innen sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.
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