BundesrechtVerordnungenPatronenprüfordnung 2013

Patronenprüfordnung 2013

In Kraft seit 24. Dezember 2019
Up-to-date

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1. Munition für Zwecke des Militärs, der Wachkörper (insbesondere der Bundespolizei) und der Zollverwaltung;

2. Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;

3. Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.

(3) Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

(4) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.

(5) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;

2. Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;

3. Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;

4. Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;

5. Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen verwendet wird;

6. Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 14 Abs. 5 Z 2 und 3 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013) oder den „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 bestanden haben, verschossen werden darf;

7. Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen-Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen ( Anlage 2 ) angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Munition, zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“;

8. Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus denen die Munition besteht, verändert wird;

9. Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;

10. Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 2013 als Handfeuerwaffe bezeichnete Gerät.

2. Hauptstück

Munitionsprüfung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 3 Arten der Munitionsprüfung

(1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:

1. Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);

2. Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers (§ 18) bzw. des Importeurs (§ 19);

3. Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis 22);

4. Inspektionskontrolle (§ 23).

(3) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 auf der Packung angebracht werden.

(4) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.

(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.

(6) Es obliegt:

1. die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;

2. die Fabrikationskontrolle dem Hersteller bzw. dem hierzu ermächtigten Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;

3. die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.

§ 4 Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2 und 3) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der C.I.P. in Kenntnis zu setzen. Betrifft die Zulassung ein Kaliber, dessen Abmessungen noch nicht durch einen gültigen Beschluss der C.I.P. festgelegt wurden, so ist der Mitteilung das entsprechend ausgefüllte TDCC-Datenblatt der C.I.P. anzuschließen.

2. Abschnitt

Typenprüfung

§ 5 Einreichung zur Typenprüfung

(1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

2. Datum der Einreichung;

3. Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;

4. Bezeichnung der Munitionstype;

5. bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthalten sind, den Hinweis, welcher handelsüblichen Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;

6. die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist;

7. die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder Beschussmunition) die eingereichte Munitionstype in Verkehr gebracht werden soll;

8. gegebenenfalls den Antrag des Importeurs, die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype zu bewilligen;

9. gegebenenfalls den Antrag des Herstellers bzw. des Importeurs, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch das Beschussamt vornehmen zu lassen.

(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) auf, oder ist sie in keiner dieser TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthalten, sind dem Formular geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind, anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige mittlere Maximalgasdruck, welcher höchstens 4.400 bar betragen darf, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.

(3) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung, mit Ausnahme von Schrotmunition, keine Angabe über den zulässigen mittleren Maximalgasdruck gemacht, oder wurde der Gasdruck nach einer von den Bestimmungen des 3. Hauptstückes abweichenden Messmethode ermittelt, so ist der zulässige mittlere Maximalgasdruck durch Multiplikation des gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes gemessenen Gasdruckes mit dem Faktor 1,07 festzulegen.

(4) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur nicht beantragt und stellt dieser auch keinen Antrag gemäß Abs. 1 Z 9, so ist dem Formular eine Bescheinigung des Herstellers dieser Munitionstype anzuschließen, in welcher dieser bestätigt, dass die Fabrikationskontrolle an dieser Munitionstype von ihm unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt werden wird. Der Importeur hat diesfalls für jedes von ihm importierte Munitionslos den Nachweis über die vom Hersteller durchgeführte Fabrikatinskontrolle auf der Grundlage des vom Hersteller erstellten Prüfprotokolls zu erbringen.

(5) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur beantragt, so ist gleichzeitig damit die Genehmigung zur Verwendung der jeweiligen Prüfeinrichtungen durch das Beschussamt beantragt. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und entsprechende, maßstabsgerechte Zeichnungen anzuschließen.

(6) Die für die Typenprüfung bestimmte Munition ist anlässlich der Einreichung in der gemäß § 6 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihr in Verkehr bringen vorgesehenen Packung dem Beschussamt zu übergeben.

§ 6 Probennahme für Typenprüfung

(1) Die Probenahme für die Typenprüfung einer Munitionstype hat, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, an einem fertiggestellten Los, dessen Stückzahl mindestens 3000 Stück beträgt, zu erfolgen. Von mehreren Losen derselben Munitionstype ist für die Entnahme der Proben jenes Los heranzuziehen, welches die Munition mit dem vom Hersteller oder Importeur angegebenen höchsten Maximalgasdruck enthält.

(2) Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 21 Abs. 2 ergebenden Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Munitionstype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Stückzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestanzahl beträgt für

1. die Sichtprüfung und die Kontrolle der Abmessungen: 50 Stück;

2. die Gasdruckprüfung, die Prüfung der Geschoßgeschwindigkeit und die Ermittlung des Mündungsimpulses: 10 Stück;

3. die Funktionsprüfung: 10 Stück.

§ 7 Durchführung der Typenprüfung

(1) Die Typenprüfung umfasst:

1. die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);

2. die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);

3. die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);

4. die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 16);

5. die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17);

6. die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers gemäß § 18 bzw. gegebenenfalls des Importeurs gemäß § 19.

(2) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype hinsichtlich aller in Abs. 1 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype); dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,

1. alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;

2. die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.

Ist der Einreicher der Importeur der zugelassenen Munitionstype, so kann mit diesem Bescheid gegebenenfalls die Ermächtigung des Importeurs zur Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle (§ 19 Abs. 2) verbunden werden.

(3) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype ausschließlich hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Hersteller bzw. Importeur mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype)., wobei dieses Recht insbesondere mit den Auflagen zu verbinden ist,

1. alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;

2. jedes gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen;

3. die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.

(4) Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

2. Bezeichnung der, der Prüfung unterzogenen Munitionstype (zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“);

3. Datum der Typenprüfung;

4. alle Auflagen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3.

(5) Das Typenprüfzeichen besteht aus dem unten dargestellten Zeichen in Verbindung mit dem Zeichen für das Beschussamt gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 der Beschussverordnung 2013. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

CIP

M

(6) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, kann Munition derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.

§ 8 Sichtprüfung

Die Sichtprüfung umfasst:

1. die Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen (§ 9);

2. die Kontrolle des Inhaltes der Packungen (§ 10);

3. die Kontrolle der Kennzeichnung der Munition (§ 11);

4. die Kontrolle der Oberfläche der Munition (§ 12);

5. die Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten (§ 13).

§ 9 Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

(1) Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen:

1. Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in der Packung enthaltene Munition geladen wurde bzw. welcher verantwortlich ist für die Übereinstimmung der in der Packung enthaltenen Munition mit den Bestimmungen dieser Verordnung;

2. die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;

3. die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Anzahl von Munition;

4. das Prüfzeichen, gemäß § 7 Abs. 5 in einwandfrei erkennbarer Ausführung;

5. bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich:

a) bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss unterzogen wurden

b) bei Patronen mit bleifreien Schroten, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese nur aus Waffen verschossen werden dürfen, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 erfolgreich unterzogen wurden; wenn der Durchmesser der Kugeln bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist, ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass diese Patronen nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren Laufverengung an der Mündung („Choke“) maximal 0,5 mm beträgt.

6. bei Packungen für Patronen mit bleifreien Schroten die Angabe des Typs der Schrote und die Art des verwendeten Materials aus dem sie bestehen; bei Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C zusätzlich die Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu achten und das Schießen auf feste und harte Oberflächen zu vermeiden“;

7. bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis darauf, dass diese nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt ist;

8. bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen Hinweis, der klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um wiedergeladene Munition handelt;

9. bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung von flüssigen oder gasförmigen Substanzen erzielt wird, einen Hinweis über diese Substanzen;

10. bei Packungen für Munition mit Vollgeschoßen, deren Härte im Kern größer ist als die von Bleischrot, einen Hinweis darauf, dass die Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil nicht gestattet ist; diese Verpflichtung entfällt, wenn der Einreicher (§ 5 Abs. 1 Z 1) Resultate vorlegt, welche schlüssig beweisen, dass bei Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil der Gasdruck innerhalb der Grenzen der für die jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltenen Munitionstypen bleibt.

(2) Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1. auf keiner Packung die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 6, 9 und 10 fehlen, und

2. die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

§ 10 Kontrolle des Inhaltes der Packungen

Es ist zu kontrollieren, ob in den geprüften Packungen kein Stück einer anderen als der auf der Packung angegebenen Munitionstype enthalten ist. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn kein einziges Stück einer anderen Munitionstype gefunden wird.

§ 11 Kontrolle der Kennzeichnung der Munition

(1) Jede Munition, auch die wiedergeladene, muss folgende deutlich sichtbare und dauerhafte Kennzeichnungen aufweisen:

1. Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder des Importeurs, entweder auf dem Hülsenboden oder auf der Hülse; bei wiedergeladener Munition sind die vorherigen Kennzeichnungen ungültig zu machen;

2. bei Munition mit Zentralfeuerzündung zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Kalibers gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) oder der Handelsbezeichnung der Munition auf dem Hülsenboden; ist es aus technischen Gründen nicht möglich, das Kaliber auf dem Hülsenboden anzugeben, kann es auf dem Hülsenkörper angegeben werden;

3. bei Patronen, die mit Schroten geladen sind, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Durchmessers in Millimeter oder die Nummer der Kugeln und die Länge der Hülse, sofern diese länger ist als

a) 65 mm bei Kaliber 20 und darüber;

b) 63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter;

4. bei Patronen mit bleifreien Schroten, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Kennzeichnung „Stahlschrot“ oder „bille d'acier“ oder „Steel Shot“ oder das Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 der Beschussverordnung 2013 sowie die Angabe des wesentlichen Materials der Schrote auf der Patronenhülse;

5. bei Patronen des Kalibers 20 muss die Hülse gelb sein; dies gilt jedoch nicht für die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung nachweislich bereits auf dem Markt befindlichen Patronen.

(2) Hochleistungs- und Beschussmunition muss – außer den in Abs. 1 genannten Kennzeichnungen – zusätzlich wie folgt kenntlich gemacht sein:

1. Beschussmunition: entweder durch einen gerändelten Hülsenboden oder durch die Farbe Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens bzw. durch eine Hülse mit roter Farbe oder durch die Aufschrift „Beschussmunition“ auf der Patronenhülse unter Hinzufügung des entsprechenden Beschussgasdruckes;

2. Hochleistungsmunition: entweder durch eine andere Farbe als Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens oder durch die Aufschrift „Max. 1050 bar“ bzw. „Für mit 1370 bar geprüfte Waffen“ auf der Patronenhülse.

3. Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 40): ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben.

4. Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 40) wenn der Durchmesser der Schrote bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist: ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben und deren Lauf bzw. Läufe einen Choke 0,5 mm hat bzw. haben.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1. auf keiner Munition die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 2 fehlen;

2. die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Stücken von Munition, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

§ 12 Kontrolle der Oberfläche der Munition

Die Oberfläche der Munition ist auf Materialfehler und Riefen zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1. auf keiner Munitionshülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriss und

2. auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Stücken Munition, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm festgestellt werden.

§ 13 Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten

(1) Patronen mit bleifreien Schroten im Sinne dieser Verordnung sind Patronen, welche homogene bleifreie Schrote mit einer Härte 40 HV1 aber 110 HV1 im Mittel (Einzelwert 125 HV1) (Typ B) oder heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation 45% (Typ C) enthalten. Falls bleifreie Schrote nicht einwandfrei als homogen oder heterogen klassifiziert und auf Grund von Versuchen nicht einwandfrei einem der vorstehend genannten Typen zugeordnet werden können, kann das Beschussamt vom Einreicher verlangen, dass Versuche mit der Waffe zur Festlegung der Spezifikationen der Patronen (Geschwindigkeit und Impuls) durchgeführt werden.

(2) Heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation kleiner als die von Stahlschrot desselben Durchmessers dürfen nicht in Patronen verladen sein.

(3) Patronen mit bleifreien Schroten sind zusätzlich auf ihre Bestandteile zu überprüfen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn jede Patrone so ausgeführt ist, dass die Reibung des Schrotes im Lauf vermieden wird und der Schrot in einem ausreichend festen Behälter (Kunststoff, Karton oder anderes Material) enthalten ist. Der Behälter muss den Schuss bei Außentemperaturen im Bereich von -20 °C bis +50 °C aushalten.

(4) Bleifreie Schrote der Typen B und C, die in Normalpatronen verladen sind, müssen für Patronen

1. im Kaliber 12 einen Durchmesser von 3,25 mm (+ 2,0%),

2. im Kaliber 16 einen Durchmesser von 3,00 mm (+ 2,0%),

3. im Kaliber 20 einen Durchmesser von 3,00 mm (+ 2,0 %)

aufweisen.

§ 14 Kontrolle der Abmessungen der Munition

(1) Folgende Maße sind aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) angegeben sind:

1. Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);

b) H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

c) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

d) die Länge L3 G unter Berücksichtigung

des Felddurchmessers F des Laufes,

des Durchmessers G1 (Mindestmaß Patronenlager),

des Durchmessers H2 des Patronenlagers,

der Länge G des Patronenlagers und

der Differenzlänge des Patronenlagers.

Die festgestellten Maße gemäß lit. a, b und c müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) angegebenen sind. Das festgestellte Maß gemäß lit. d muss gleich wie oder kleiner als L3 G, wie vorstehend definiert, sein.

2. Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen:

a) d: Durchmesser der Hülse am Hülsenboden;

b) t: Dicke des Randes am Hülsenboden

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegebenen sind.

3. Bei Kartuschen für Schussapparate:

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);

b) H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Kartusche).

Die festgestellten Maße müssen, gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der TDCC Tabelle VI ( Anlage 2 ) angegeben sind.

4. Bei Kartuschen für Alarmwaffen:

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);

b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;

c) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der TDCC Tabelle VIII ( Anlage 2 ) angegeben sind.

5. Bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille):

a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);

b) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;

c) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse;

d) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke).

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegeben sind.

(2) Folgende Maße, die eine Munitionstype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind:

1. Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:

a) L1: Länge vom Hülsenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser P2);
b) L2: Länge vom Hülsenboden bis Anfang Hülsenhals (bei Durchmesser H1);
c) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund;
d) R : Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
e) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
f) E : Länge vom Hülsenboden bis Ende Gürtel P1;
g) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel;
h) P2: Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter;
i) H1: Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses;
j) H2: Durchmesser am Hülsenmund;
k) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. f ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben, muss aber bei Magnumpatronen exakt eingehalten werden.

2. Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen: Die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Abmessungen und zusätzlich die Gesamtlänge l der Hülse vor dem Schuss. Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegeben sind.

3. Bei Kartuschen für Schussapparate:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
f) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in der TDCC Tabelle VI ( Anlage 2 ) angegeben sind.

4. Bei Kartuschen für Alarmwaffen:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) E: Dicke des Hülsenbodens;
f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende der Rille oder des Randes.
g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VIII ( Anlage 2 ) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

5. Bei Patronen für Kleinschrotwaffen:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) E: Dicke des Hülsenbodens;
f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

(3) Bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltenen Munitionstypen ist zu prüfen, ob

1. die Munition in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für Munition eines bereits in einer dieser TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltenen Kalibers mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und niedrigerem zulässigen mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann, oder

2. eine bereits in einer dieser TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltene Munition mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und höherem zulässigen mittleren Maximalgasdruck in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für die eingereichte Munitionstype mit geringerem zuzulassendem mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann.

(4) Die Maße gemäß Abs. 2 sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung der in Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle entnommenen Stücke von Munition müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.

(5) Es ist ferner zu überprüfen, ob das Zündhütchen nicht über die Ebene des Hülsenbodens hinausragt.

(6) Bei Patronen mit bleifreien Schroten hat die Härte der Schrote zu betragen:

1. an der Oberfläche: HV1 110;

2. im Inneren: HV1 100.

(7) Patronen, die für Kleinschrotwaffen bestimmt sind, müssen Abmessungen haben, die unterschiedlich sind von denjenigen der Kartuschen für Alarmwaffen, so dass es nicht möglich ist, solche Patronen in Alarmwaffen zu laden.

§ 15 Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition

(1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.

(2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert P max um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert E max um mehr als 7% überschreiten.

(3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegeben Wert zu entsprechen.

2. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes zwischen 450 bar und 600 bar zu betragen.

Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für beide Beschussarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, welche die Bedingung der Z 1 erfüllen, sowie eine Patrone, welche die Bedingung der Z 2 erfüllt, verwendet werden.

(4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen; der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:

Kaliber Schrotmasse in g
10 38 – 47
12 33 – 42
14 30 – 37
16 27 – 34
20 23 – 30
24 21 – 28
28 19 – 25
32 15 – 21
410 7 – 13
9 mm 5 – 10

Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 3 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.

(5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 25% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle ( Anlage 2 ) festgelegt.

§ 16 Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten

(1) Bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 13 Abs. 1) sind zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 15 die mittlere Geschoßgeschwindigkeit (V2,5), der Mündungsimpuls (§ 39) sowie bei Normalpatronen die Schrotgröße zu überprüfen. Die einzuhaltenden Werte sind für

1. Kaliber 10/89, Hochleistungspatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit 440 m/s;

b) Mündungsimpuls: 19 Ns;

2. Kaliber 12, Normalpatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 425 m/s;

b) Mündungsimpuls: 12 Ns;

c) Schrotgröße: 3,25 mm ( 2,0%);

3. Kaliber 12, Hochleistungspatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 430 m/s;

b) Kaliber 12/70 Mündungsimpuls: 13,5 Ns;

c) Kaliber 12/73 Mündungsimpuls: 15,0 Ns;

d) Kaliber 12/76 Mündungsimpuls: 15,0 Ns;

e) Kaliber 12/89 Mündungsimpuls: 19,0 Ns;

4. Kaliber 16, Normalpatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 390 m/s;

b) Mündungsimpuls: 9,5 Ns;

c) Schrotgröße: 3,0 mm ( 2,0%);

5. Kaliber 16/70, Hochleistungspatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 420 m/s;

b) Mündungsimpuls: 12,0 Ns;

6. Kaliber 20, Normalpatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 410 m/s;

b) Mündungsimpuls: 9,3 Ns;

c) Schrotgröße: 3,0 mm (+ 2,0%);

7. Kaliber 20/70, Hochleistungspatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 410 m/s;

b) Mündungsimpuls: 11,0 Ns;

8. Kaliber 20/76, Hochleistungspatronen:

a) mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 430 m/s;

b) Mündungsimpuls: 12,0 Ns;

(2) Die Beschusspatronen mit bleifreien Schroten haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1. Patronen Kaliber 10/89:

a) Schrotgröße: 4,6 mm;

b) mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (132 MPa);

c) mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d) Mündungsimpuls: 22 Ns;

2. Patronen Kaliber 12:

a) Schrotgröße: 4,6 mm;

b) mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (132 MPa);

c) mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d) Mündungsimpuls Kaliber 12/70: 15,0 Ns;

e) Mündungsimpuls Kaliber 12/73 bis 12/76: 17,5 Ns;

f) Mündungsimpuls Kaliber 12/89: 21,5 Ns;

3. Patronen Kaliber 16:

a) Schrotgröße: 3,8 mm;

b) mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (132 MPa);

c) mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d) Mündungsimpuls Kaliber 16/70: 13,5 Ns;

4. Patronen Kaliber 20:

a) Schrotgröße: 3,8 mm;

b) mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (13 MPa);

c) mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d) Mündungsimpuls Kaliber 20/70: 12,5 Ns;

e) Mündungsimpuls Kaliber 20/76: 14,0 Ns.

§ 17 Prüfung der Funktionssicherheit der Munition

(1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Messlaufes, der den Bedingungen des 3. Hauptstückes entspricht, oder mit einer Handfeuerwaffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen jenen Maßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) angegeben sind. Für die Prüfung der Funktionssicherheit der Patronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen ist insbesondere eine Handfeuerwaffe zu verwenden, bei der die Maße des Patronenlagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind.

(2) Bei der Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 22) kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Handfeuerwaffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschussamt anlässlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Handfeuerwaffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Bei Kartuschen für Alarmwaffen ist mit Hilfe eines Messlaufes zusätzlich das Auswerfen von Fragmenten oder Teilen der Hülse, des Pulvers, des Pfropfens oder anderer Elemente festzustellen, sofern diese ein Papierblatt im Format A2, mit 100 g/m² – 115 g/m² und einer Dicke von 0,12 mm ± 0,02 mm, das sich in einer Vorrichtung in einer Entfernung von 1,5 m vor der Mündung des Messlaufes befindet, durchschlagen.

(4) Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Munition einer der folgenden Mängel festgestellt worden ist:

1. Gasaustritt nach hinten, über den Verschluss hinaus;

2. Steckenbleiben des Geschoßes oder von Bruchstücken desselben im Lauf;

3. Riss der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf verbleibt;

4. vollständige Beschädigung der Hülse;

5. Bersten des Hülsenbodens;

6. Bei Kartuschen für Alarmwaffen: Auswerfen von Fragmenten oder Teilen.

3. Abschnitt

Kontrollen der Prüfeinrichtungen

§ 18 Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers

(1) Bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Typenprüfung von Munition ist vom Beschussamt eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers dahingehend vorzunehmen, ob dieser über die zur Feststellung der Abmessungen, zur Messung des Gasdrucks oder gegebenenfalls der Vergleichswerte für die eingereichte Munitionstype notwendigen Geräte und über entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte verfügt.

(2) Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfasst:

1. die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmessläufe;

2. die Zustandsprüfung der Messeinrichtungen unter Verwendung von Mustermunition oder eines kalibrierten Messlaufes;

3. die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Munitionsmaße bestimmten Geräte;

4. die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit der Munition bestimmten Handfeuerwaffen.

(3) Das Ergebnis dieser Kontrolle ist integrierender Bestandteil der Zulassung der Munitionstype (§ 7 Abs. 1 bis 3).

§ 19 Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Importeurs

(1) Beantragt der Importeur die Genehmigung der Verwendung seiner Prüfeinrichtungen zwecks Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle, so hat das Beschussamt diese in dem in § 18 Abs. 1 und 2 beschriebenen Umfang zu kontrollieren.

(2) Ergibt diese Kontrolle, dass die Prüf- und Messeinrichtungen des Importeurs den Bestimmungen dieser Verordnung bzw. der Beschussverordnung 2013 entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind sowie entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte zur Verfügung steht, ist der Importeur mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Munitionstype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen; dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Messeinrichtungen unverzüglich dem Beschussamt bekanntzugeben.

4. Abschnitt

Fabrikationskontrolle

§ 20 Pflichten der Berechtigten

(1) Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 2 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, und wurde der Importeur ferner gemäß § 19 Abs. 2 ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann haben diese jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu überprüfen.

(2) Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 3 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, so hat dieser jedes von ihm gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen.

(3) Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 22 durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils 10 Jahre aufzubewahren. In den in Abs. 1 bezeichneten Fällen ist den Organen des Beschussamtes jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.

§ 21 Probennahme für die Fabrikationskontrolle

(1) Die Entnahme der für die Fabrikationskontrolle bestimmten Stücke von Munition eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommene Munition hat möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.

(2) Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Munition beträgt in Stück:

35.001 150.001 500.001
Losgröße bis zu bis bis bis
35.000 150.000 500.000 1,500.000
1. Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung 125 200 315 500
2. Gasdruckprüfung bzw. Prüfung der Geschwindigkeit und Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen mit bleifreien Schroten 20 30 30 50
3. Funktionsprüfung 20 32 32 50

(3) Bei Kartuschen für Schussapparate erfolgt die Probennahme für die Gasdruckprüfung an der stärksten Kartusche der Serie und umfasst, abweichend von Abs. 2, 12 Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen (§ 33 Abs. 1).

(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestanzahl kann geändert werden, wenn der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Serie ISO 9000) verfügt. Es muss in diesem Fall beim Beschussamt ein Prüfplan eingereicht werden. Das Beschussamt kann eine Kontrolle während der Herstellung genehmigen, wenn die Überprüfung des Prüfplanes ergeben hat, dass alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung vollständig eingehalten werden.

§ 22 Durchführung der Fabrikationskontrolle

(1) Die Fabrikationskontrolle umfasst:

1. die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);

2. die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);

3. die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);

4. die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 16);

5. die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).

(2) Die Losgröße einer zugelassenen Munitionstype (§ 7 Abs. 2) darf für die Fabrikationskontrolle bei Zentralfeuerpatronen 500.000 Stück, bei Randfeuerpatronen und Kartuschen 1,500.000 Stück nicht überschreiten.

(3) Für die Sichtprüfung sind die §§ 8 bis 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlenreihen in § 9 Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 3 Z 2 und § 12 Z 2 jeweils 2, 3, 5, und 8 zu lauten haben.

(4) Für die Fabrikationskontrolle ist die gemäß § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Lagerung der Munition unter besonderen klimatischen Bedingungen nicht erforderlich. In Grenzfällen ist jedoch die Gasdruckmessung unter Einhaltung dieser Bedingungen zu wiederholen. Die dadurch erhaltenen Messwerte sind sodann endgültig maßgeblich.

(5) Die gemessenen Gasdruckwerte und die ermittelten Werte der Geschoßenergie haben den Bestimmungen der §§ 30 bis 38 zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 P max bzw. 1,07 E max , dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl von Munition vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muss den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann darf die Munition dieses Loses nur als Hochleistungspatronen oder als Beschussmunition unter Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 1 Z 5 und 11 Abs. 2 genannten Erfordernisse in Verkehr gebracht werden. Wenn bei Schussapparaten eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, hat eine zusätzliche Kontrolle an weiteren zwölf Kartuschen zu erfolgen.

(6) Wird die Fabrikationskontrolle aus anderen als den in Abs. 5 genannten Gründen nicht bestanden, dann ist das betreffende Los zur Nacharbeit zurückzustellen. Eine neuerliche Fabrikationskontrolle dieses Loses ist nach erfolgter Nachbearbeitung zulässig.

5. Abschnitt

Inspektionskontrolle

§ 23 Durchführung der Inspektionskontrolle

(1) Das Beschussamt hat von Amts wegen eine Inspektionskontrolle vorzunehmen bei

1. zur Fabrikationskontrolle nicht ermächtigten Importeuren hinsichtlich jedes von diesen eingeführten Loses, jedoch mindestens einmal jährlich;

2. zur Fabrikationskontrolle ermächtigten Herstellern und Importeuren (§ 19 Abs. 2) mindestens alle drei Jahre;

3. allen Herstellern und Importeuren dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein in Verkehr gesetztes oder dazu bestimmtes Los einer Munitionstype, für die eine Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2 und 3) oder die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013 anerkannten Prüfzeichens besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Die Inspektionskontrolle hat zu umfassen:

1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3:

a) eine Überprüfung der importierten Munition auf ihre Übereinstimmung mit bestehenden Typengenehmigungen (§ 7 Abs. 2 und 3);

b) eine Überprüfung der Bescheinigungen über die vom Hersteller durchgeführten Fabrikationskontrollen (§ 5 Abs. 4);

c) eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.

2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2:

a) eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19;

b) eine Kontrolle des gemäß § 20 Abs. 3 zu führenden Verzeichnisses;

c) eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.

(3) Für die Probennahme bei der Inspektionskontrolle gilt § 21 mit folgender Maßgabe: Werden von einer zugelassenen Munitionstype weniger als 3 000 Stück je Lieferung gefertigt bzw. importiert, dann ist jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Munition heranzuziehen. Das Beschussamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Munition eines einzigen Loses und zumindest an der in § 6 Abs. 2 angebenden Anzahl durchzuführen.

(4) Über die durchgeführte Inspektionskontrolle hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen. Hat die Inspektionskontrolle ergeben, dass Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, sind die betreffenden Mängel in der Bestätigung anzuführen; gleichzeitig ist, soweit die Mängel behebbar sind, eine angemessene Frist zu deren Behebung zu setzen.

(5) Ergibt die Inspektionskontrolle unbehebbare Mängel oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 4) nicht behoben, hat das Beschussamt mit Bescheid zu verfügen, dass die von solchen Mängeln betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Besteht ein solcher Mangel ausschließlich in zu hohen Werten für den Gasdruck oder für die Geschoßenergie, kann das Beschussamt verfügen, dass die betroffenen Lose nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Munition gemäß § 11 Abs. 2 und die Packungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 gekennzeichnet wurden.

(6) Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, dass sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Munition befürchten lassen, hat das Beschussamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Munitionstype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus § 6 Abs. 2 und § 21 ergebenden Stückzahl vorzunehmen. Ergibt diese neuerliche Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschussamt nach Abs. 4 und 5, zweiter Satz, vorzugehen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschussamt die Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2 und 3) für die betreffende Munitionstype zu entziehen und zu verfügen, dass bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird. Besteht für die betreffende Munitionstype die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013 gleichzuachtenden Prüfzeichens, hat das Beschussamt zu verfügen, dass die betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen bzw. bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates und das Ständige Büro der C.I.P. über den vorgefundenen Mangel zu informieren.

3. Hauptstück

Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 24 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes vorzunehmenden Überprüfung des mittleren Gasdruckes, der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses von Munition anzuwenden.

(2) Sofern für eine bestimmte Munitionstype in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle ( Anlage 2 ) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Messung des Gasdruckes die Ermittlung der Geschoßenergie. Dabei sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt

Messung des Gasdruckes

§ 25 Arten der Gasdruckmessung

(1) In der Regel ist der Gasdruck mittels eines gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstückes kalibrierten elektromechanischen Druckaufnehmers zu messen. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PT bzw., sofern ein Konformal-Druckaufnehmer verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PTc.

(2) Der Gasdruck ist jedoch mit Hilfe der Stauchzylindermethode zu bestimmen, wenn der in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle ( Anlage 2 ) angegebene Gasdruck nach dieser Methode ermittelt wurde. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PCr bzw., sofern ein Konformal-Druckstempel verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PCrc.

(3) Der Gasdruck kann, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, auch nach einem beliebigen anderen Verfahren an den festgelegten Stellen gemessen werden, sofern durch Vergleichsmessungen nachgewiesen wurde, dass die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens entsprechen. In diesem Fall ist die erforderliche Umrechnung vorzunehmen.

§ 26 Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung

(1) Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Stücke von Munition 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60% ± 5% zu lagern.

(2) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

(3) Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

(4) Die Messergebnisse sind in einem Messprotokoll darzustellen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

Bezeichnung und Anschrift des Beschussamtes

Name und Anschrift des Antragstellers

Ordnungsnummer des Messprotokolls

Datum der Gasdruckmessung

Name des die Gasdruckmessung durchführenden Organes

Name und Unterschrift des Verantwortlichen des Beschussamtes

technische Daten der Patrone (Kaliber, Typ und Gewicht des Geschosses, Los, Hersteller),

meteorologische Bedingungen bei der Gasdruckmessung

technische Daten des Messsystems (Kennnummer des Messlaufs, elektromechanischer Wandler, Empfindlichkeit des eingeführten Wandlers, Angaben der ausgewählten Parameter und das System zur Geschwindigkeitsmessung)

klimatische Bedingungen, unter denen die Patronen vor dem Beschuss gelagert wurden

Einzelwerte der Drücke- und der Geschwindigkeiten

Mittelwerte der Drücke und der Geschwindigkeiten

Standardabweichung

statistische Auswertung

Beobachtungen von allfälligen Anomalien der Bedingungen oder der Beschussergebnisse.

§ 27 Auswertung der Gasdruckmessung

Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik nach folgenden Formeln:

Es bedeutet: Pi : den Gasdruck der einzelnen Messung;
n : die Anzahl der Messungen;
Pmax : den maximal zulässigen mittleren Gasdruck;
: den arithmetischen Mittelwert des Gasdruckes aus n Messungen;
Sn : die Standardabweichung des Gasdruckes aus n Messungen;
Kin : den Toleranzkoeffizient bei n Messungen gemäß folgender Tabelle, um eine statische Sicherheit zu erhalten bei:
K1n 99% der Fälle;
K2n 95% der Fälle;
K3n 90% der Fälle.
n K1n K2n K3n
5 5,75 4,21 3,41
6 5,07 3,71 3,01
7 4,64 3,40 2,76
8 4,36 3,19 2,58
9 4,14 3,03 2,45
10 3,98 2,91 2,36
11 3,85 2,82 2,28
12 3,75 2,74 2,21
13 3,66 2,67 2,16
14 3,59 2,61 2,11
15 3,52 2,57 2,07
16 3,46 2,52 2,03
17 3,41 2,49 2,00
18 3,37 2,45 1,97
19 3,33 2,42 1,95
20 3,30 2,40 1,93
25 3,15 2,29 1,83
30 3,06 2,22 1,78
35 2,99 2,17 1,73
40 2,94 2,13 1,70
45 2,90 2,09 1,67
50 2,86 2,07 1,65
60 2,81 2,02 1,61
70 2,77 1,99 1,58
80 2,73 1,97 1,56
90 2,71 1,94 1,54
100 2,68 1,93 1,53

Für Zwischenwerte ist linear zu interpolieren.

§ 28 Gasdruckmessung mittels elektromechanischen Druckaufnehmers

(1) Das Messsystem besteht aus

1. dem elektromechanischen Druckaufnehmer;

2. dem Verstärker;

3. dem Anzeigegerät;

4. dem elektrischen Filter.

(2) Der elektromechanische Druckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Messbereich: 0 bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;

2. Linearitätsabweichung im Messbereich: 1% des Endwertes der Kalibrierung;

3. Eigenfrequenz größer als oder gleich als:

a) 100 kHz für die Druckaufnehmer mit Membran;

b) 50 kHz für die Kraftaufnehmer;

4. Mindestempfindlichkeit: 1,0 pC/bar;

5. wirksamer Durchmesser der Membran: 6 mm;

6. Kalibrierbereich: 100 bar bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;

7. Kalibrierschein mit den Empfindlichkeitsdaten des Druckaufnehmers nicht älter als zwei Jahre.

(3) Der Messkanal ist entsprechend den Angaben des Herstellers zu präparieren.

(4) Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeüberganges auf die Membran und Druckplatte des Druckaufnehmers ist beim Anbohren der Hülse ein Thermoschutz gemäß den Angaben des Herstellers zu verwenden; auch ein mechanischer Schutz gemäß den Angaben des Herstellers ist zu benutzen.

(5) Der Verstärker muss folgende Bedingungen erfüllen:

1. Linearitätsabweichung: 0,1% des Endwertes der Kalibrierung;

2. Grenzfrequenz (-3 dB): 100 kHz;

3. Eingangswiderstand des Ladungsverstärkers: 10 12 ;

4. Drift: und relative Feuchte (rH).

(6) Als Anzeigegeräte können sowohl Analog- als auch Digitalanzeigegeräte verwendet werden. Analoganzeigegeräte – Spitzenspannungsmesser und Oszillograph oder Speicheroszillograph – haben eine Bandbreite 100 kHz aufzuweisen, Digitalanzeiger – Transientrecorder oder vergleichbares Gerät – haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Abtastrate: ;

2. Auflösung: 12 bit;

3. Aufzeichnungszeit: 4 ms;

4. Grenzfrequenz (-3 dB): .

(7) Es ist ein BESSEL oder BUTTERWORTH Tiefpassfilter zweiter Ordnung mit einer Grenzfrequenz von 20/22 kHz (-3 dB), N = 2 (12 dB/Oktave), welches im Ladungsverstärker, der angeschlossenen Anzeigeeinheit oder der Software integriert ist, zu verwenden.

§ 29 Gasdruckmessung mittels Stauchkörper

(1) Das Messverfahren besteht aus:

1. dem Kolben mit Kolbenführung;

2. dem Widerlager;

3. dem Stauchkörper (Crusher).

(2) Die Länge der Kolbenführung muss mindestens 10 mm, der Durchmesser des Kolbens 6,18 mm bei einer Toleranz von -0,004 mm betragen. Das radiale Spiel zwischen Kolben und Führung muss zwischen 0,002 mm und 0,006 mm liegen. Die Masse des Kolbens muss 3,0 g 0,5 g betragen.

(3) Als Stauchkörper sind Crusher des Laboratoire Central de l'Armement, Paris, oder im Verhältnis zu diesen kalibrierte Stauchkörper zu verwenden.

(4) Die Wahl der Durchmesser von Kolben und Stauchkörper ergibt sich hinsichtlich des Referenz-Crushers aus folgender Tabelle:

Stempel Ø (mm) Stempel- Querschnitt (mm 2 ) Crusher- Abmessung Ø x Länge (mm x mm) Auswahlkriterien PL P max ; P max PU bzw. PL P max PU und PL 1,3 P max PU Messbereich
PL (bar) PU (bar) PL (bar) PU (bar)
6,18 30 2 x 4 240 600 220 650
3,91 12 2 x 4 600 1350 550 1500
3,91 12 3 x 4,9 1350 3100 1200 3400
3,91 12 4 x 6 2350 4700 2200 5200
3,91 12 5 x 7 3600 6000 3300 7000

Bei der vergleichenden Bestimmung der Gasdrücke der Beschuss- und der Gebrauchsmunition einer bestimmten Munitionstype sind derselbe Messlauf mit denselben Stempeln und Stauchzylinder mit gleichen Kennwerten und aus demselben Los zu verwenden.

§ 30 Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung

(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegeben sind.

1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:

a) 0,10 mm für den Laufinnendurchmesser B;

b) 0,05 mm für den Durchmesser des Patronenlagers D und H;

c) 2,00 mm für die Länge des Patronenlagers L;

d) Randdurchmesser G: +0,05 mm;

e) Randtiefe T: 0,05 mm.

2. Winkel des Übergangskonus α1 = 10° 30‘: -30‘;

3. Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen;

4. Die Länge des Gasdruckmesslaufes beträgt 700 mm ± 10 mm (zylindrischer Lauf ohne Choke);

5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von solchen Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens zwei Messstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Messstelle muss sich in einem Abstand von

1. 25 bis 30 mm für die Kaliber 24 und größer;

2. 17,0 mm 1,0 mm für die Kaliber kleiner als 24;

3. 12,5 mm – 0,5 mm für die Kaliber 32-50, 7, 410/50, 8mm und 9 mm,

die Achse der zweiten Messstelle muss sich in einem Abstand von 162,0 mm 0,5 mm vom Stoßboden des Laufes befinden.

(3) Die Messung des Gasdruckes an der zweiten Messstelle erfolgt indirekt. Zu diesem Zwecke wird der Zeitpunkt des Durchganges des Treibmittelbodens durch den Querschnitt der zweiten Messstelle registriert und der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Messstelle herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchganges des Treibmittelbodens kann entweder mit einem elektromechanischen Druckaufnehmer oder mit jedem anderen geeigneten Messfühler, zum Beispiel mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster, vorgenommen werden.

(4) Bei Verwendung eines elektromechanischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch hat einen Durchmesser von 3,0 mm + 0,1 mm aufzuweisen. Um Gasaustritte zu vermeiden, ist nach der Anbohrung sicherzustellen, dass die Hülse nicht deformiert wurde und sich keine Metallspäne im Loch befinden. Das Loch muss mit einem hitzebeständigen Polyimid-Klebeband mit einer Gesamtdicke von höchstens 0,07 mm oder einem Hochdruck-Silikonfett abgedichtet werden.

(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 6 und 7 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(6) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert P max um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 P max nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt: Pn + K2n Sn 1,15 P max .

(7) Für Beschusspatronen sowohl für den normalen, als auch für den verstärkten Beschuss gelten die Forderungen des § 15 Abs. 3 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 P max liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1:

a) bei der ersten Messstelle: Pn 1,30 P max ,

b) bei der zweiten Messstelle:

2. Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 2:

a) bei der ersten Messstelle:

b) bei der zweiten Messstelle: Pn = 450 bis 600 bar.g

§ 31 Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung

(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind für Messläufe zulässig:

a) 0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b) 0,03 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c) 0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d) 0,03 mm für den Durchmesser P1;

e) 0,02 mm für den Durchmesser P2;

f) 0,02 mm für den Durchmesser H2;

g) 0,03 mm für den Durchmesser G1;

h) - 5/60i für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12';

i) -1' für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12'.

Eine positive Toleranz für den Winkel i ist dann zulässig, wenn der Toleranzbereich für G1 berücksichtigt wird. In diesem Fall muss G1real folgender Ungleichung genügen:

Das bedeutet, dass das zu Fmin in Beziehung stehende G1real keinen geringeren Wert aufweisen darf als das in den oben angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) angegebene Gmin.

2. Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen.

3. Die Länge der Gasdruckmessläufe hat zu betragen:

a) Gasdruckmesslauf für Patronen ohne Rand: Lc= 600 mm 10 mm;

b) Gasdruckmesslauf für Patronen mit Rand: Lc = 600 mm 10 mm;

c) Gasdruckmesslauf für Magnumpatronen: Lc = 650 mm 10 mm;

d) Gasdruckmesslauf für Pistolen- und Revolverpatronen: Lc = 150 mm 10 mm.

4. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Die Anbringung der Messstelle hat gemäß den TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) zu erfolgen. Für nicht in den TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltene Kaliber ist die Messstelle in einem Abstand von 25 mm ± 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist; bei einer Hülsenlänge von einschließlich 30 mm bis einschließlich 40 mm ist die Messstelle in einem Abstand von 17,5 mm ± 2,0 mm vom Stoßboden anzubringen; bei einer Hülsenlänge geringer als 30 mm hat die Gasdruckmessung an einer Stelle zwischen 7,5 mm und der Hülsenlänge L1 oder L3 zu erfolgen. In diesen Fällen ist die Messstelle im Messprotokoll (§ 26 Abs. 4) zusammen mit dem erhaltenen Gasdruckwert anzuführen.

(3) Für die Messung des Gasdruckes gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 mit folgender Maßgabe: Unabhängig von der Länge der Hülse und dem verwendeten Druckaufnehmer hat das in die Hülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 2,0 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 5 und 6 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert P max um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 99% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 P max nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt: Pn + K1n Sn 1,15 P max .

(6) Für Beschusspatronen für Langwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 P max . Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1. ,

2. ,

3. ,

4. .

(7) Für Beschusspatronen für Pistolen und Revolvern mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 P max . Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1. ,

2. ,

3. .

§ 32 Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle V ( Anlage 2 ) angegeben sind.

1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen zulässig:

a) +0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;

b) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

c) +0,05 mm für den Durchmesser P1;

d) +0,05 mm für den Durchmesser P2;

e) +0,03 mm für den Durchmesser H2;

f) +0,03 mm für den Durchmesser G1;

g) -5/60i (maximal -1°) für den Winkel i des Übergangskonus.

2. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Waffen mit gezogenen Läufen zulässig:

a) +0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b) +0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d) +0,03 mm für den Durchmesser P1,

e) +0,02 mm für den Durchmesser H2;

f) +0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

g) 0,05 mm für den Durchmesser R1;

h) 0°20' für den Winkel i des Übergangskonus.

3. Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Z 1 und 2 das Ausmaß von 0,10 mm nicht überschreiten.

4. Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Z 1 und 2 beträgt: LC = 600 mm 10 mm.

5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Z 1 bis 4 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm (L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von ± 0,20 mm anzubringen.

(3) Die Messstellen der Messläufe für die Kaliber .22 kurz, .22 l.f.B., .22 WMR, .17 HMR und .17 Mach 2 müssen folgenden Abstand vom Stoßboden haben:

.22 kurz: 7,00 mm + 0,20 mm

.22 l.f.B.: 9,00 mm + 0,20 mm

.22 WMR: 17,50 mm + 0,20 mm

.17 HMR: 17,50 mm + 0,20 mm

.17 Mach 2: 6,50 mm + 0,20 mm

Der Gaskanal muss einen Durchmesser von 2,00 mm + 0,10 mm und eine Länge von 2,00 mm + 0,10 mm aufweisen. Die Anfräsung an der Hülse hat einen Durchmesser von 2,00 mm und eine Tiefe von 0,15 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 4 und 5 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert P max um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 P max nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt: Pn + K2n . Sn 1,15 P max .

(6) Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von 1,15 P max liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1. Pn 1,30 P max ;

2. Pn – K3n Sn 1,15 P max ;

3. Pn + K3n Sn 1,50 P max .

§ 33 Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate

(1) Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß § 21 Abs. 3 an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind dies die Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und 0,8 cm³ und bei Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³. Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die gemessenen Werte sind fortlaufend zu numerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen:

Ergibt sich daraus, dass ZB größer als 0,490 ist, so ist der betreffende Wert P1 bzw. P12 zu streichen. Wird keiner der Werte gestrichen, sind die beiden letzten Werte zu vernachlässigen; wird nur ein Messwert gestrichen, so ist der letzte zu vernachlässigen.

(2) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VI ( Anlage 2 ) angegebenen Maßen entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind für das Kartuschenlager des Messlaufs zulässig:

a) +0,03 mm für den Durchmesser P1;

b) +0,03 mm für den Durchmesser H2;

c) +0,05 mm für den Durchmesser R1;

d) +0,05 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

e) +0,10 mm für die Länge des Lagers L3.

2. Der Gasdruckmesslauf hat folgende Abmessungen:

a) Kaliber: 16 mm (F7);

b) Länge ab dem Ende des Kartuschenlagers: 200 mm 1 mm;

c) Lage der Messstelle: 1,5 mm ab dem Ende des Kartuschenlagers;

d) Durchmesser der Bohrung: 3 mm;

e) Höhe der Bohrung: 3 mm.

3. Der Schubkolben hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) Durchmesser: 16 mm (h7);

b) Masse: Mp = 80 g 1 g;

c) Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);

d) Länge proportional zur Masse;

e) Zusatzvolumen: Va = 0,04 bis 0,80 cm³.

4. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

5. Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines elektromechanischen Druckaufnehmers gemäß § 28 und mit folgenden Bedingungen:

a) Messbereich: bis 7000 bar;

b) Druckübertragungsfläche: Durchmesser 6 mm.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 sowie der folgenden Bestimmungen:

1. Ferner bedeuten:

a) P max (0,16) bzw. P max (0,8) : den maximalen Druck zulässig nach der TDCC Tabelle VI ( Anlage 2 ) für Kartuschen mit Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,16 bzw. 0,8 cm³;

b) P max (0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der TDCC Tabelle VI ( Anlage 2 ) für Kartuschen mit Zentralfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³;

c) Pn(Va): den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10) Messungen für das Zusatzvolumen Va.

2. Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für die beiden Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und Va = 0,8 cm³ niedriger als oder gleich wie die maximal zulässigen Werte Pmax (0,16) und Pmax (0,8) sein.

3. Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für das Zusatzvolumen V = 0,4 cm³ niedriger als oder gleich wie der maximal zulässige Wert P max (0,4) sein.

4. Die Bedingungen gemäß Ziffer 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:

5. Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des Gasdruckes höher als 1,15 Pmax(Va) liegen darf, gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:

§ 34 Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII ( Anlage 2 ) angegebenen Maßen entsprechen.

1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:

a) H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;

b) H11 für die Gesamtlänge L3;

c) H8 für den Durchmesser P1;

d) H8 für den Durchmesser H2;

e) H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;

f) H10 für den Durchmesser R1;

g) H11 für den Durchmesser G1;

h) 20' für den Winkel i des Übergangskonus.

2. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:

a) js14 für die Lage der Messstelle M;

b) h13 für die Länge des Laufes LT;

c) H11 für den Spalt w.

3. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:

a) js14 für die Lage der Messstelle M;

b) h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;

2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

§ 35 Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden; folgende Toleranzen sind für diesen zulässig:

1. js14 für die Lage der Messstelle;

2. h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;

2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

3. Abschnitt

Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses

§ 36 Ermittlung der Geschoßenergie

(1) Die gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehene Ermittlung der Geschoßenergie ist in folgenden Fällen gerechtfertigt:

1. wenn das Volumen des Verbrennungsraumes so klein ist, dass das Anbringen eines Gasdruckmessers die normale Druckentwicklung verändern kann;

2. wenn die Zusatzladung gleichzeitig die Treibladung darstellt;

3. bei der Messung des Gasdruckes von Munition mit nicht gefalzten Geschoßen;

4. wenn, bei neuen Munitionstypen oder selten verwendeten Kalibern, der entsprechende Messlauf zur Messung des Gasdruckes nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschoßes m und der Geschoßgeschwindigkeit v nach der Formel

zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch die Messung der Geschoßflugzeit mittels Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, dass sich die erste Messstelle 0,5 m und die zweite Messstelle 1,5 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung mittels eines elektronischen Zählers muss mindestens auf 10 s genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit ergibt sich als Quotient der Messbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 unter Anwendung der Abs. 4 bis 6. Es bedeuten jedoch:

E max : die maximal zulässige mittlere Geschoßenergie;

En : die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen;

Sn : die Standardabweichung der Geschoßenergie aus n Messungen;

K3n : den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine statistische Sicherheit von 95% in 90% aller Fälle (siehe Tabelle in § 27).

(4) Bei Gebrauchsmunition darf in 90% aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, kein Einzelwert den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt: En K3n Sn 1,07 Emax.

(5) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere Geschoßenergie der Beschussmunition im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Geschoßenergie der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle ( Anlage 2 ) festgelegt. Wenn die verlangte Geschoßenergie für Beschussmunition durch eine Erhöhung des Treibladungsgewichtes nicht erreicht werden kann, kann das Geschoßgewicht um 10% erhöht werden, wobei die Energieverluste durch die Reibung im Lauf nicht ansteigen dürfen.

(6) Die Forderung gemäß Abs. 5 gilt als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 E max . Die Beschussmunition hat demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1. En 1,10 E max ;

2. En – K3n Sn 1,07 E max ;

3. En + K3n Sn 1,25 E max .

§ 37 Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

(1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie von Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen der Patronenlager jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle V ( Anlage 2 ) angegeben sind. Folgende Laufabmessungen sind für die Messläufe vorgeschrieben:

1. 200 mm 2 mm für die Länge des Messlaufes Lc;

2. 4,05 mm bzw. 5,45 mm 0,02 mm für den Felddurchmesser F;

3. 4,30 mm bzw. 5,60 mm 0,03 mm für den Zugdurchmesser Z;

4. 5,50 mm bzw. 8,38 mm 0,03 mm für den Durchmesser des glatten Laufes F = Z;

5. 450 mm für die Dralllänge u;

6. 1,25 mm 0,10 mm für die Breite der Züge b;

7. 6 für die Anzahl der Züge N.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;

2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.

§ 38 Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen

(1) Für die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII ( Anlage 2 ) angegebenen Maßen entsprechen.

(2) Folgende Toleranzen sind zulässig:

1. H11 für die Länge des Munitionslagers L3;

2. js16 für die Länge des Laufes LT.

(3) Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:

1. Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);

2. Gewicht: m = 4,0 g +/- 0,04 g bzw. m = 10 g +/- 0,1 g;

3. Werkstoff: Messing (58% - 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);

4. Länge: proportional zum Gewicht.

(4) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;

2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.

§ 39 Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen mit bleifreien Schroten

Der Mündungsimpuls Mo ist aus der Masse m und der Geschwindigkeit v des Geschoßes nach der Formel zu ermitteln. Die Geschoßgeschwindigkeit ist in 2,5 m Entfernung vor der Mündung des Laufes in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 2 in einem zylindrischen Messlauf gemäß § 30 Abs. 2 ohne Choke, zu messen und ist als Mittelwert aus einer Serie von 10 Schüssen anzugeben.

4. Hauptstück

Kalibrierung elektromechanischer Druckaufnehmer

§ 40 Anwendungsbereich

(1) Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene elektromechanische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.

(2) Mit Hilfe der Kalibrierung sind die messtechnischen Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:

1. Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;

2. Linearitätsabweichung;

3. Wiederholbarkeit.

(3) Die Kalibrierung hat zu erfolgen

1. jedenfalls während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 500 Schüsse, wobei die Kalibrierungsfrequenz an den gewollten Unsicherheitsgrad anzupassen ist,

2. wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen sowie

3. bei Vorliegen folgender Anomalien:

a) Streuung der Messwerte;

b) Nichtanzeige der Werte;

c) Entweichen von Gas.

(4) Über die Verwendung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1. die Anzahl der Schüsse;

2. den registrierten Höchstdruck;

3. allfällige Störfälle.

§ 41 Messsystem für die Kalibrierung

(1) Das Messsystem besteht aus:

1. einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;

2. einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);

3. einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph, etc.).

(2) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss

1. bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;

2. bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.

(3) Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz – Druckaufnehmer durchgeführt, muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.

(4) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle 5 Jahre sowie anlässlich des Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen:

1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten;

2. von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.

Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

§ 42 Primärdruckaufnehmer

(1) Das Messsystem für die primäre Kalibrierung sowie das dynamische Vergleichssytem zur Überprüfung der Referenzdruckaufnehmer sind mit Hilfe eines Primärdruckaufnehmers zu überprüfen.

(2) Der Primärdruckaufnehmer ist mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen jeweils nach 50 Zyklen, oder wenn Zweifel an der Genauigkeit bestehen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Der Primärdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Messbereich, entsprechend dem Anwendungszweck:

20 MPa bis 200 MPa + 10% oder 200 MPa bis 600 MPa + 10%;

2. Temperaturbereich: -50 °C bis +100 °C;

3. Linearität: +0,1% vom Endwert;

4. Grenzfrequenz: 100 kHz;

5. Isolationswiderstand:

(4) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Primärdruckaufnehmer nicht mehr den geforderten Bedingungen entspricht, kann er solange als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden, als er die für diesen geltenden Bedingungen (§ 43 Abs. 2) erfüllt.

§ 43 Referenzdruckaufnehmer

(1) Referenzdruckaufnehmer, die bei der dynamischen Kalibrierung verwendet werden (§ 48 Abs. 2), sind mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Referenzdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Messbereich, entsprechend dem Anwendungsbereich:

20 MPa bis 200 MPa +10% oder 200 MPa bis 600 MPa +10%;

2. Temperaturbereich: -50 °C bis +100 °C;

3. Linearität: +0,5% vom Endwert;

4. Grenzfrequenz: 100 kHz;

5. Isolationswiderstand: 1.10 13 .

(3) Werden bei den nachfolgenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 größere Abweichungen von der Empfindlichkeit festgestellt als

1. 2% gegenüber der letzten Überprüfung,

2. 4% gegenüber der ersten Überprüfung,

so darf der Druckaufnehmer, wenn auch nur einer der beiden Werte überschritten wird, nicht mehr als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden. Er kann jedoch solange als Druckaufnehmer für Gasdruckmessungen verwendet werden, als er nicht die in § 44 angeführten Werte überschreitet.

§ 44 Ausscheiden eines Druckaufnehmers

(1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.

(2) Der elektromechanische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:

1. Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem Versuch höher als 2%;

2. Linearitätsabweichung der ersten Kalibrierung gemäß dem Kalibrierschein um mehr als 1%;

3. Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des Kalibriervorganges.

§ 45 Wahl des Kalibrierverfahrens

(1) Für die Untersuchung des statischen Verhaltens der elektromechanischen Druckaufnehmer sind diese mit Hilfe eines statischen Kalibrators (Manometerwaage) einem Referenzdruck auszusetzen, der als Primärgröße dient.

(2) Für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den dynamischen Empfindlichkeiten bei Messungen und den statischen Empfindlichkeiten bei der Kalibrierung ist ein dynamischer Kalibrator (Ölbombe, Referenzmunition mit mehrstufigen Ladungen, Stoßwellenrohr) zu verwenden.

(3) Die Wahl des Kalibrierverfahrens ist entsprechend dem Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers vorzunehmen. Hinsichtlich der Arbeitsweise des Kalibrators ist die technische Anweisung seines Herstellers zu beachten. Ebenso ist die Montageanweisung des Herstellers des Druckaufnehmers zu beachten. Es sind die diesen Angaben entsprechenden Adapter zu verwenden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Luft im Hydraulikkreis eingeschlossen wird.

(4) Vor der Kalibrierung ist der Isolationswiderstand (R isol ) des elektromechanischen Druckaufnehmers mit Hilfe eines geeigneten Isolationsprüfgerätes zu messen:

1. Ist R isol 1 · 10 12 , kann die Kalibrierung vorgenommen werden;

2. ist R isol 1 · 10 12 , ist der Stecker zu reinigen bzw. der Druckaufnehmer für mehrere Stunden einer Temperatur von etwa 80 °C auszusetzen und sodann der Isolationswiderstand erneut zu prüfen;

3. verbleibt R isol 1 · 10 12 , ist der Druckaufnehmer außer Betrieb zu nehmen.

(5) Weiters ist vor jeder Kalibrierung der zu prüfende Druckaufnehmer einer Vorbehandlung zu unterziehen, indem er mit Hilfe der manometrischen Ausstattung in drei aufeinanderfolgenden Belastungen dem Höchstdruck der vorgesehenen Kalibrierung ausgesetzt wird.

§ 46 Statische Kalibrierung

(1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage durchzuführen.

(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben folgende Merkmale einzuhalten:

1. Referenzdruck: 0,01%;

2. kalibrierter Ladungsverstärker

a) Linearität: 0,1% des Endwertes

b) Abweichung: 0,05 pC/s bei 25 1°C und 60% HR

c) Fehler: 0,5%

3. Erfassungssystem: 0,1% max oder gesamte Messunsicherheit: 1%.

(3) Die Kalibrierung der elektromechanischen Druckaufnehmer hat zu erfolgen:

1. bei mindestens 100 bar für Drücke bis zu 2000 bar und bei mindestens 500 bar für höhere Drücke,

2. bis zum 1,1fachen Druck der zu testenden Munition,

3. bei mindestens fünf Zwischenmessungen, dh. bei mindestens sieben Messpunkten.

Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen durchzuführen und der Mittelwert zu berechnen. Die Empfindlichkeit ist definiert als das Verhältnis zwischen der elektrischen Ladung und dem Kalibrierdruck. Im Lauf des Zyklus werden sukzessive, mit steigenden Werten, die fünf Druckstufen erreicht. Zwischen den einzelnen Punkten ist für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückzukehren.

(4) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlauf der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:

Q = (V1 – V0) · G.

Dabei bedeutet

V1 die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird,

V0 die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist, und

G den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung definiert ist.

§ 47 Kontinuierliche Kalibrierung

(1) Die kontinuierliche Kalibrierung ist eine Alternative zur statischen Kalibrierung. Sie erfolgt durch Vergleich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers mit einem Referenzdruckaufnehmer.

(2) Der Druck muss kontinuierlich bis zum vorgesehenen Maximalwert erhöht und anschließend wieder auf Null (atmosphärischer Druck) zurückgeführt werden. Gleichzeitig muss eine kontinuierliche Aufzeichnung der Messwerte beider Druckaufnehmer erfolgen. Mit Hilfe des bekannten Druckwertes des Referenzaufnehmers wird die Empfindlichkeit des zu kalibrierenden Wandlers berechnet.

(3) Die Elemente der Messkette müssen folgende Merkmale aufweisen:

1. Generator für Dauerdruck: Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers +10%;

2. Für den Referenzdruckaufnehmer muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen:

a) Messspanne adaptiert an den höchsten Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers;

b) Linearität 0,3% über den gesamten Messbereich;

c) Eigenfrequenz 1kHz.

3. Für die Ladungsverstärker oder die gesamte Messkette muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen. Folgende Einstellungen sind zu verwenden:

a) Hochpassfilter: Aus (Zeitkonstante: Lang, T 100.000s);

b) Tiefpassfilter: Aus;

c) Bereich: zu kalibrierender Bereich + 10%;

d) Empfindlichkeit (Referenzaufnehmer): gemäß Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle;

e) Empfindlichkeit (Druckaufnehmer): nominale Empfindlichkeit laut Datenblatt;

f) max. Toleranz: 0,05pC/s bei 25 1°C und 60% HR.

4. Druckerzeugung:

a) Lastprofil: Halbsinus (angenähert) oder Dreieck;

b) Anstiegszeit bis zum höchsten Kalibrierpunkt: 15 Sekunden;

c) Vorspannzyklus: (0...PE...0);

d) Kalibrierzyklus: (0...PE...0).

(4) Die Erfassung der analogen Ausgangssignale der Ladungsverstärker umfasst:

1. Datenerfassungskomponenten nach dem aktuellen Stand der Technik;

2. Gesamte Messunsicherheit des Auswertungssystems: 0,1%.

(5) Die Verarbeitung und Auswertung der Daten muss enthalten:

1. Filtrierung und Signalverarbeitung der Messdaten;

2. Berechnung der Kalibrierparameter;

3. Überprüfung der Kalibrierergebnisse des getesteten Druckaufnehmers laut Spezifikationen des technischen Datenblattes;

4. Aufzeichnungen der Empfindlichkeit und Linearität für den kalibrierten Bereich.

§ 48 Dynamische Kalibrierung

(1) Die dynamische Kalibrierung ist eine fakultative und zusätzliche Methode neben der statischen und kontinuierlichen Kalibrierung; dafür wird ebenfalls ein Referenzdruckaufnehmer benötigt.

(2) Der Referenzdruckaufnehmer und der zu kalibrierende Druckaufnehmer sind in einen Messkopf zu montieren, in dem ein dynamischer Druckanstieg erzeugt wird. Gleichzeitig muss eine kontinuierliche Aufzeichnung der Messwerte beider Druckaufnehmer erfolgen. Mit Hilfe des bekannten Druckwertes des Referenzaufnehmers wird die Empfindlichkeit des zu kalibrierenden Wandlers berechnet.

(3) Die Messelemente müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

1. Für den Druckbereich: Messbereich des Druckaufnehmers +10%.

2. Für den Referenzdruckaufnehmer muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen. Folgende Einstellungen sind zu verwenden:

a) Messbereich angepasst an den höchsten Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers;

b) Linearität: 0,3% über den gesamten Messbereich;

c) Eigenfrequenz: 150 kHz.

3. Für die Ladungsverstärker oder die gesamte Messkette muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen. Folgende Einstellungen sind zu verwenden:

a) Hochpassfilter: Aus (Zeitkonstante: Lang, T 100.000s);

b) Tiefpassfilter: Aus;

c) Bereich: Kalibrierbereich + ca. 10%;

d) Empfindlichkeit (Referenzaufnehmer): gemäß Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle;

e) Empfindlichkeit (Druckaufnehmer): nominale Empfindlichkeit laut Datenblatt;

f) max. Toleranz: 0,05pC/s bei 25 1°C und 60% HR.

(4) Für die Erfassung der analogen Ausgangssignale der Ladungsverstärker muss erforderlich sein:

1. Datenerfassungskomponenten nach dem aktuellen Stand der Technik;

2. Gesamte Messunsicherheit des Auswertungssystems: 0,1%.

§ 49 Bestimmung der Empfindlichkeit

(1) Die Berechnung des Toleranzbandes oder der linearen Regression hat gemäß nachstehender Grafik zu erfolgen, welche die zur Berechnung der spezifischen Parameter der piezoelektrischen Druckaufnehmer verwendeten Begriffe und Definitionen zeigt:

(2) Individuelle Empfindlichkeit:

(3) Die mittlere Empfindlichkeit kann auf zwei Arten bestimmt werden:

1. Algorithmus des Toleranzbandes

2. Lineare Regression

(4) Erläuterung der Bezeichnungen:

Ei: Empfindlichkeit an einem definierten Punkt i (pC/bar)

Pi: Druck an einem definierten Punkt i (bar)

Qi: Ladung an einem definierten Punkt i (pC)

Qe: Mittelwert der maximalen Ladung (pC)

PFS: Normaldruck (bar)

Eq: mittlere Empfindlichkeit (pC/bar)

P(i): Druck an einem definierten Punkt i (pC/bar)

Q(i): Ladung an einem definierten Punkt i (pC)

n: Anzahl der Punkte

§ 50 Bestimmung der Linearität

(1) Die Bestimmung der Linearität L muss nach folgenden Verfahren erfolgen:

1. Nach dem Algorithmus des Toleranzbandes

2. Nach der Linearen Regression

Es muss der Höchstwert verwendet werden.

(2) Erläuterung der Bezeichnungen:

L: Linearität (%)

Eq: mittlere Empfindlichkeit (pC/bar)

Q(i): Ladung an einem definierten Punkt i (pC)

P(i): Druck an einem definierten Punkt i (pC/bar)

P fs : Normaldruck (bar)

Qe: Mittelwert der maximalen Ladung (pC)

Q FS : Ladung der höchsten Stufe

§ 51 Kalibrierung der Messkette

Bei Aktualisierung der Software oder bei Änderung des Erfassungssystems (Bereichswechsel oder Änderung des Ladungsverstärkers) muss die Messkette neu kalibriert werden. Die Messkette ist mit einem bekannten Ladungssignal in der Größenordnung des Messsignals von einer Dauer von einer bis zehn Millisekunden und mit der Anstiegszeit von 0,2 bis 1,0 ms zu kalibrieren. Der angezeigte Wert P max muss mit dem verwendeten Kalibrierwert übereinstimmen. Es muss sichergestellt werden, dass dieselbe Messkette und Software eingesetzt wird wie für die betriebsmäßige Messung. Die absolute Abweichung zwischen dem Eingangssignal und dem maximalen Ausgangssignal darf höchstens 0,5% betragen.

5. Hauptstück

Berechnungen von Patronen- und Patronenlagerabmessungen sowie Verbindlicherklärung von technischen Regelwerken

§ 52 Formeln für die Berechnungen

(1) Die Patronenabmessungen in den mit dem Schriftzeichen (*) gekennzeichneten Maßen in den TDCC Maßblättern ( Anlage 2 ) sind Grundmaße und die restlichen Werte sind gerundet. Alle Maße sind auf den Schnittpunkt der Linien bezogen.

1. Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang der Schulter

2. Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang des Hülsenhalses

3. Maß bis zum Beginn der Eindrehung

4. Durchmesser der Eindrehung

5. Maß der zylindrischen Eindrehung

6. Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter

7. Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses

8. Länge bis zum Scheitel des Schulterwinkels

(2) Die Patronenlagerabmessungen in den mit dem Schriftzeichen (*) gekennzeichneten Maßen in den TDCC Maßblättern ( Anlage 2 ) sind Grundmaße und die restlichen Werte sind gerundet. Alle Maße sind auf den Schnittpunkt der Linien bezogen.

1. Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang der Schulter:

2. Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang des Hülsenhalses

3. Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter

4. Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses L2

5. Schulterkonuswinkel

6. Länge bis zum Scheitel des Schulterwinkels

7. Durchmesser am Anfang des Übergangskonus

8. Länge vom Ende des Patronenlagers bei H2 bis zum Anfang des Übergangs bei G1

9. Länge vom Ende des Patronenlagers bei H2 bis zum Anfang des Übergangskonus

10. Länge vom Ende des Patronenlagers bis zum Ende des Übergangskonus

11. Winkel des Übergangs zwischen H2 und G1

(3) Erläuterung der Bezeichnungen

1. Längenmaße

L1: Länge des Lagers bis Durchmesser P2

L2: Länge des Lagers bis Durchmesser H1

L3: Länge des Lagers bis Durchmesser H2

2. Stoßboden

R: Tiefe der Randeinfräsung inklusive Verschlussabstand

R1: Durchmesser der Randeinfräsung

R2: Tiefe der Randeinfräsung

r: Radius am Anfang des Patronenlagers P1

3. Pulverkammer

P1: Durchmesser am Ende des Randes

P2: Durchmesser am Beginn des Übergangskonus L1

4. Schulterkonus

: Schulterkonuswinkel

S: Länge bis zum Scheitel des Schulterwinkels

r1 max: Radius am Ende von Durchmesser P2

r2: Radius am Hülsenhals

5. Hülsenhals

H1: Durchmesser am Beginn des Hülsenhalses im Abstand L2

H2: Durchmesser bei dem Abstand L3

6. Übergang

G1: Durchmesser am Beginn des Übergangs

G: Abstand zwischen H2 und F

Winkel zwischen H2 und G1

h: Abstand zwischen H2 und G1

s: Abstand zwischen H2 und Beginn des Überganges beim Durchmesser G1

i: Halber Winkel des Übergangs

7. Lauf

F: Felddurchmesser des Laufes

Z: Zugdurchmesser des Laufes

§ 53 Verbindlicherklärung von Toleranzen und TDCC Tabellen

Die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen bzw. dargestellten Toleranzen und TDCC Tabellen werden für verbindlich erklärt.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 54 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 55 Verweisungen

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 56 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Patronenprüfordnung 1999, BGBl. II Nr. 388/1999, außer Kraft.

§ 57 EU-Notifikation

(1) Diese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, unter Notifikationsnummer 2013/0303/A notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 435/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/350/A).

Anlage 1

Anl. 1 Abmessungen und Toleranzen der Messläufe

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2 I. Patronen ohne Rand

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 4,6 X 30 18.05.2004 18.05.2016
2 5 mm / 35 SMc 05.05.2009
3 5,45 x 39 23.07.1992 19.05.2015
4 5,6 x 39 15.02.2000 14.05.2007
5 5,6 x 50 Mag. 14.06.1984 15.05.2002
6 5,6 x 57 14.06.1984 15.05.2002
7 5,6 x 61 SE v. H. 14.06.1984 23.09.2008
8 5,7 x 28 19.10.1993 15.05.2002
9 6 x 47 ATZL 05.11.1997 25.05.2011
10 6 x 47 SM 22.01.2002 19.09.2006
11 6 x 51 ATZL 05.11.1997 15.05.2002
12 6 x 62 Freres 14.06.1984 25.02.2005
13 6 mm BR Farè 19.05.2015
14 6 mm BR Norma 20.12.1995 15.05.2002
15 6 mm B.R. Rem. 01.03.1994 15.05.2002
16 6 mm D.B.G. 18.05.2016
17 6 mm PPC 14.06.1984 15.05.2002
18 6 mm PPC ITA 19.05.2015
19 6 mm PPC-USA 18.04.1989 15.05.2002
20 6 mm Rem. (244 Rem.) 14.06.1984 15.05.2002
21 6 XC 15.04.2008
22 6,3 x 57 Farè 30.05.2012
23 6,5 - 284 Norma 15.02.2000 15.04.2008
24 6,5 x 39 22.05.2013
25 6,5 x 47 Lapua 16.05.2006 20.05.2014
26 6,5 x 52 Carcano 21.09.1993 20.05.2014
27 6,5 x 54 Mauser 14.06.1984 15.05.2002
28 6,5 x 54 M.-Sch. 14.06.1984 15.05.2002
29 6,5 x 55 SE 14.06.1984 22.05.2013
30 6,5 x 55 T.R.I. 19.05.2015
31 6,5 x 57 14.06.1984 15.05.2002
32 6,5 x 58 Mauser 14.06.1984 15.05.2002
33 6,5 x 63 Messner Mag. 22.01.2002 15.05.2002
34 6,5 x 64 27.02.1992 15.05.2002
35 6,5 x 64 Brenneke 27.02.1992 22.05.2013
36 6,5 x 65 RWS 05.04.1990 15.05.2002
37 6,5 x 68 14.06.1984 15.05.2002
38 6,5 Creedmoor 30.05.2012
39 6,5 Grendel 22.05.2013 19.05.2015
40 6,5 mm D.B.G. 19.05.2015
41 6,5 mm Lahoz 25.05.2011
42 6,8 mm Rem. SPC 16.05.2006
43 7 x 33 Sako 09.03.1995 15.05.2002
44 7 X 44 Penna 22.05.2013
45 7 x 57 14.06.1984 15.05.2002
46 7 x 64 14.06.1984 15.05.2002
47 7-47 GS 22.05.2013
48 7 mm - 08 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
49 7 mm Blaser Mag. 05.05.2009
50 7 mm B.R. Rem. 01.03.1994 15.05.2002
51 7 mm Exp. Rem. 14.06.1984 15.05.2002
52 7 mm KM 01.09.1999 25.05.2011
53 7 mm Rem. SA Ultra Mag. 27.09.2004
54 7 mm Rem. Ultra Mag. 22.01.2002 15.05.2002
55 7 mm SE v.H. 14.06.1984 15.05.2002
56 7 mm Win. Short Mag. 22.01.2002 25.05.2011
57 7,21 Firebird 22.01.2002 23.09.2008
58 7,5 x 54 MAS 14.05.2007 25.05.2011
59 7,5 x 55 Suisse 14.06.1984 18.05.2016
60 7,62 x 39 04.01.1989 22.05.2013
61 7,62 x 45 03.08.1992 23.09.2008
62 7,62 UKM 22.01.2002 23.09.2008
63 7,65 x 53 Arg. 14.06.1984 15.05.2002
64 7,82 Warbird 15.02.2000 23.09.2008
65 7,92 x 24 VBR 14.05.2007
66 7,92 x 33 kurz 14.06.1984 20.05.2014
67 8 x 51 (Mauser K) 14.06.1984 15.05.2002
68 8 x 56 M.-Sch. 14.06.1984 15.05.2002
69 8 x 57 I 14.06.1984 15.05.2002
70 8 x 57 IS 14.06.1984 18.05.2016
71 8 x 57 PCC 05.05.2009
72 8 x 60 13.06.1984 25.05.2011
73 8 x 60 S 14.06.1984 19.09.2006
74 8 x 64 14.06.1984 15.05.2002
75 8 x 64 S 14.06.1984 15.05.2002
76 8 x 68 S 14.06.1984 19.09.2006
77 8 x 75 S 14.06.1984 15.05.2002
78 8,5 x 63 27.02.1992 24.01.2006
79 8,5 x 68 Fanzoj 30.05.2012
80 8,5 mm Messner Mag. 22.05.2013
81 9 x 56 M.-Sch. 28.06.1995 01.07.2005
82 9 x 57 14.06.1984 18.05.2004
83 9,3 x 57 14.05.2007 25.05.2011
84 9,3 x 62 14.06.1984 15.05.2002
85 9,3 x 64 Brenneke 14.06.1984 15.05.2002
86 9,3 x 66 Sako 22.01.2002 19.09.2006
87 9,3 RSM 25.05.2011
88 9,5 x 57 M.-Sch. 28.06.1995 15.05.2002
89 9,5 x 66 SE v. H. 24.05.1996 15.05.2002
90 10,3 CSP 18.05.2016
91 10,75 x 68 14.06.1984 15.05.2002
92 12,7 x 70 (500 Schüler) 27.01.1998 15.05.2002
93 17 Libra 22.01.2001 15.05.2002
94 17 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
95 17 Rem. Fireball 15.04.2008 25.05.2011
96 204 Ruger 16.05.2006
97 215 27.02.1992 25.05.2011
98 22 PPC-USA 18.04.1989 15.05.2002
99 22-250 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
100 220 Swift 14.06.1984 23.09.2008
101 222 Rem. 14.06.1984 13.09.2008
102 222 Rem.Mag. 14.06.1984 15.05.2002
103 223 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
104 223 Win. SS Mag. 18.05.2004 23.09.2008
105 243 Win. 14.06.1984 15.05.2002
106 243 Win. SS Mag. 07.11.2003 23.09.2008
107 25 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
108 25 Win. SSM 16.05.2006 25.05.2011
109 25-06 Rem. 14.06.1984 23.09.2008
110 250 Savage 14.06.1984 15.05.2002
111 255 GS 26.05.2010
112 256 Mag. Gibbs 14.06.1984 15.05.2002
113 257 Roberts 14.06.1984 15.05.2002
114 260 Rem. 09.02.1998 15.05.2002
115 264 Leroy N.E. 01.03.1994 15.05.2002
116 270 Win. 14.06.1984 15.05.2002
117 270 Win. Short Mag. 22.01.2002 23.09.2008
118 275 H.V. Rigby 14.06.1984 15.05.2002
119 277 GS 26.11.1996 25.05.2011
120 280 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
121 280 Riml. N.E. Ross 14.06.1984 15.05.2002
122 284 Tony 18.10.2016
123 284 Win. 14.06.1984 25.05.2005
124 30 BR 25.05.2011
125 30 Carbine 14.06.1984 15.05.2002
126 30 Court 17.05.1991 15.05.2002
127 30 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
128 30 TC 05.05.2009
129 30-06 Ackley Improved 20.05.2014
130 30-06 Court Cartry 10.12.1995 15.05.2002
131 30-06 Spring. 14.06.1984 23.09.2008
132 30-284 NOLASCO 10.12.1995 05.05.2009
133 30-284 Win. 09.02.1998 15.05.2002
134 30-47 GS 20.05.2014
135 300 AAC Blackout 19.05.2015 18.05.2016
136 300 Blacktornado 19.05.2015 18.05.2016
137 300 Blaser Mag. 05.05.2009
138 300 CR 16.05.2006 15.04.2008
139 300 Lapua Mag. 06.10.1989 23.09.2008
140 300 Norma Mag 30.05.2012
141 300 Pegasus 20.05.2014
142 300 RCM 26.05.2010 25.05.2011
143 300 Rem. SA Ultra Mag. 01.03.2002 27.09.2004
144 300 Rem. Ultra Mag. 03.11.1998 23.09.2008
145 300 Savage 14.06.1984 15.05.2002
146 300 Whisper 05.05.2009 19.05.2015
147 300 Win. Short Mag. 22.01.2002 23.09.2008
148 308 EH 20.09.1989 15.05.2002
149 308 Match 20.05.2014
150 308 Win. 14.06.1984 23.09.2008
151 318 Riml. N.E. 14.06.1984 15.05.2002
152 32 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
153 325 WSM 14.05.2007
154 333 Riml. N.E. 14.06.1984 15.05.2002
155 338 Blaser Mag. 05.05.2009
156 338 Federal 14.05.2007 25.05.2011
157 338 Lapua Mag. 09.09.1989 18.10.2016
158 338 Norma Mag. 26.05.2010
159 338 RCM 25.05.2011
160 338 Rem. Ultra Mag. 20.10.2000 19.09.2006
161 338 Win. Short Mag. 22.01.2002 19.09.2006
162 35 Rem. 14.06.1984 15.05.2002
163 35 Whelen 01.03.1994 15.05.2002
164 350 Mag. Rigby 14.06.1984 15.05.2002
165 358 Win. 14.06.1984 15.05.2002
166 375 Blaser Mag. 05.05.2009
167 375 Hölderlin 14.05.2007
168 375 Rem. Ultra Mag. 22.01.2002 18.05.2004
169 375 Ruger 05.05.2009
170 376 Steyr 20.01.1999 15.05.2002
171 404 Riml. N.E. 14.06.1984 25.05.2005
172 408 Chey Tac 22.05.2013 18.10.2016
173 416 A-TEC 18.05.2016
174 416 Barrett 18.05.2016
175 416 Rigby 14.06.1984 15.05.2002
176 416 Ruger 26.05.2010
177 416 TYR 20.05.2014
178 45 Blaser 21.10.2002 07.12.2005
179 450 Bushmaster 26.05.2010
180 450 Rigby 15.02.2000 14.05.2007
181 460 Steyr 16.05.2006
182 50 Browning 31.05.1995 26.05.2010
183 500 Jeffery 12.01.1999 15.05.2002
184 505 Mag. Gibbs 14.06.1984 15.05.2002
185 510 DTC 18.05.2004 27.09.2004

Anl. 2 II. Patronen mit Rand

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 5,6 x 35 R 14.06.1984 15.05.2002
2 5,6 x 50 R Mag. 04.02.1988 15.05.2002
3 5,6 x 52 R 14.06.1984 15.05.2002
4 5,6 x 57 R 14.06.1984 15.05.2002
5 5,6 x 61 R SE v. H. 14.06.1984 15.05.2002
6 5,6 x 70 R 15.04.2008
7 6 x 50 R Scheiring 29.09.1987 15.05.2002
8 6 x 52 R BB2 25.05.2005
9 6 x 52 R Bretschneider 27.01.1998 15.05.2002
10 6 x 62 R Freres 27.02.1992 15.05.2002
11 6 x 70 R 28.06.2000 15.05.2002
12 6,5 x 50 R 27.02.1992 15.05.2002
13 6,5 x 51 R (Arisaka) 14.06.1984 22.05.2013
14 6,5 x 52 R 14.06.1984 15.05.2002
15 6,5 x 52 R K S 30.05.2012
16 6,5 x 57 R 14.06.1984 15.05.2002
17 6,5 x 58 R 14.06.1984 15.05.2002
18 6,5 x 65 R RWS 05.04.1990 15.05.2002
19 6,5 x 68 R 14.06.1984 15.05.2002
20 6,5 x 70 R 11.04.1986 15.05.2002
21 7-30 Waters 19.02.1991 15.05.2002
22 7 x 50 R 27.02.1992 15.05.2002
23 7 x 57 R 14.06.1984 19.05.2015
24 7 mm Mag.Fl. H H 14.06.1984 15.05.2002
25 7 x 65 R 14.06.1984 15.05.2002
26 7 x 67 R Luyven 16.05.2006
27 7 x 72 R 14.06.1984 15.05.2002
28 7 x 75 R SE.v. H. 14.06.1984 15.05.2002
29 7,62 x 53 R 14.06.1984 15.05.2002
30 7,62 x 54 R 14.06.1984 20.05.2014
31 8 x 50 R 06.10.1989 15.05.2002
32 8 x 51 R Lebel 19.05.2015
33 8 x 56 R M30S 30.01.1988 02.08.2006
34 8 x 56 R M89 Port. Krop. 14.06.1984 02.08.2006
35 8 x 57 R 360 14.06.1984 15.05.2002
36 8 x 57 IR 14.06.1984 22.05.2013
37 8 x 57 IRS 14.06.1984 15.05.2002
38 8 x 58 R 14.06.1984 15.05.2002
39 8 x 60 R 14.06.1984 15.05.2002
40 8 x 60 RS 14.06.1984 15.05.2002
41 8 x 65 R 14.06.1984 15.05.2002
42 8 x 65 RS 14.06.1984 15.05.2002
43 8 x 72 R 14.06.1984 15.05.2002
44 8 x 75 RS 14.06.1984 15.05.2002
45 8 mm – 348 Win. 16.03.1999 15.05.2002
46 8,15 x 46 R 14.06.1984 15.05.2002
47 8,2 x 53 R 09.03.1995 15.05.2002
48 8,5 x 63 R 27.02.1992 24.01.2006
49 8,5 x 75 R Scheiring 20.05.2014
50 9 x 53 R 23.03.1999 0000-00-00
51 9 x 57 R 14.06.1984 15.05.2002
52 9,3 x 53 R Finnish 09.03.1995 15.05.2002
53 9,3 x 72 R 14.06.1984 15.05.2002
54 9,3 x 74 R 14.06.1984 16.05.2006
55 10,3 x 60 R 14.06.1984 15.05.2002
56 11,15 x 60 R 14.06.1984 15.05.2002
57 17 Hornet 20.05.2014
58 218 Bee 14.06.1984 15.05.2002
59 219 Zipper 14.06.1984 15.05.2002
60 22 Hornet 14.06.1984 15.05.2002
61 22 Savage 14.06.1984 15.05.2002
62 222 R Stief 20.05.2014
63 225 Win. 14.06.1984 25.05.2011
64 240 Fl. N.E. 14.06.1984 18.05.2004
65 25-20 Win. 14.06.1984 15.05.2002
66 25-35 Win. 14.06.1984 08.02.2006
67 256 Win. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
68 280 Fl. N.E. 14.06.1984 18.05.2004
69 297/230 Morris lg 14.06.1984 07.06.2000
70 297/230 Morris sh 14.06.1984 07.06.2000
71 30 R Blaser 19.02.1991 06.07.2007
72 30 Fl. N.E. Purdey 14.06.1984 25.05.2011
73 30 Super Fl. H H 14.06.1984 25.05.2011
74 30-06 R Stief 05.05.2009
75 30-30 Win. 14.06.1984 15.05.2002
76 30-40 Krag 14.06.1984 25.05.2011
77 300/295 Rook Rifle 14.06.1984 25.05.2011
78 300 Sherwood 14.06.1984 15.05.2002
79 303 British 14.06.1984 23.09.2008
80 303 Savage 14.06.1984 25.05.2011
81 303 Sporting 13.11.2000 19.09.2006
82 307 Win. 14.06.1984 22.05.2013
83 308 Marlin Express 05.05.2009
84 310 Cadet Rifle 14.06.1984 15.05.2002
85 32 Win. SL 14.06.1984 15.05.2002
86 32 Win. Spec. 14.06.1984 23.06.2006
87 32-20 Win. 14.06.1984 15.05.2002
88 32-40 Win. 14.06.1984 15.05.2002
89 33 Win. 14.06.1984 15.05.2002
90 338 Marlin Express 26.05.2010
91 348 Win. 14.06.1984 15.05.2002
92 35 Win. 14.06.1984 15.05.2002
93 35 Win. SL 14.06.1984 15.05.2002
94 350 No. 2 Rigby 14.06.1984 15.05.2002
95 351 Win. SL 14.06.1984 25.05.2011
96 356 Win. 14.06.1984 25.05.2011
97 360 N.E. 21/4 14.06.1984 15.05.2002
98 369 N.E. Purdey 14.06.1984 15.05.2002
99 375 Fl. N.E. 21/2 14.06.1984 24.01.2006
100 375 Fl. Mag. N.E. 14.06.1984 22.05.2013
101 375 R Hölderlin 14.05.2007
102 375 R Verney-Carron 26.05.2010
103 375 Win. 14.06.1984 26.05.2010
104 38-40 Win. 14.06.1984 15.05.2002
105 38-55 Win. 14.06.1984 15.05.2002
106 380 Long Rifle 14.06.1984 15.05.2002
107 40-60 Win 15.05.2007 15.04.2008
108 40-82 Win. 14.06.1984 15.05.2002
109 400 Purdey 3 14.06.1984 14.05.2007
110 400/350 N.E. 14.06.1984 15.05.2002
111 401 Win. SL 14.06.1984 15.05.2002
112 405 Win. 14.06.1984 15.05.2002
113 408 Win. 14.06.1984 15.05.2002
114 44-40 Win. 14.06.1984 15.05.2002
115 444 Marlin 14.06.1984 15.05.2002
116 45-60 Win 15.05.2007 15.04.2008
117 45-70 Elko Mag. 28.07.1992 15.05.2002
118 45-70 Govt. 14.06.1984 15.05.2002
119 45-75 Win 14.06.1984 15.04.2008
120 45-90 WM 08.04.2003 27.09.2004
121 450 N.E. 3" 1/4 14.06.1984 22.05.2013
122 450 N° 2 N.E. 3“1/2Eley 27.01.1998 15.05.2002
123 450/400 N.E. 3 14.06.1984 15.04.2008
124 450/400 Mag. N.E. 31/4 14.06.1984 15.05.2002
125 470 N.E. 14.06.1984 22.05.2013
126 475 N° 2 N.E. 31/2 14.06.1984 14.06.1984
127 475 N° 2 N.E. 3“1/2 Jeffery 27.01.1998 27.01.1998
128 50-95 Win. 05.05.2009
129 500 N.E. 3" 14.06.1984 20.07.2005
130 500/416 N.E. 3“1/4 20.12.1996 15.05.2002
131 500/465 N.E. 14.06.1984 15.05.2002
132 56/50 Spencer 18.05.2004 27.09.2004
133 577/450 Sld. Mart.H. 14.06.1984 15.05.2002
134 577 N.E. 3" 14.06.1984 30.05.2012
135 577 Sld. Snider 14.06.1984 15.05.2002
136 600 N.E. 14.06.1984 15.05.2002
137 700 H H Nitro Exp. 06.04.1992 15.05.2002
138 4 Bore Rifle 27.09.1993 15.05.2002

Anl. 2 III. Magnumpatronen

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 6,5 mm Rem. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
2 7 x 61 Super 24.04.1990 25.05.2011
3 7 mm Rem. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
4 7 mm STW 15.02.2000 23.09.2008
5 7 mm Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
6 8 mm Rem.Mag. 14.06.1984 23.09.2008
7 11,5 x 51 05.05.2009
8 224 Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
9 240 Belt. Riml. N.E. 14.06.1984 15.05.2002
10 240 Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
11 244 H H Mag. 14.06.1984 15.05.2002
12 257 Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
13 264 Win. Mag. 14.06.1984 08.02.2006
14 270 Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
15 275 Belt. N.E. 14.06.1984 15.05.2002
16 30 Super Bl Riml. H H 14.06.1984 15.05.2002
17 30-378 Weath. Mag. 05.03.1996 15.05.2002
18 300 H H Mag. 14.06.1984 25.05.2011
19 300 Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
20 300 Win. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
21 308 Norma Mag. 14.06.1984 18.10.2016
22 338 Win. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
23 338-378 Weath. Mag 09.02.1998 05.05.2009
24 340 Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
25 350 Rem.Mag. 14.06.1984 15.05.2002
26 358 Norma Mag. 14.06.1984 15.05.2002
27 375 H H Mag. 14.06.1984 15.05.2002
28 375 Weath.Mag. 17.01.1987 15.05.2002
29 378 Weath.Mag. 14.06.1984 15.05.2002
30 400 H H Belt. Mag. 25.05.2005
31 416 Rem. Mag. 10.09.1989 18.05.2004
32 416 Taylor Mag. 15.04.2008 25.05.2011
33 416 Weath.Mag. 19.02.1991 18.05.2004
34 450 Marlin 05.05.2009
35 458 Lott 24.08.2000 16.05.2006
36 458 Win. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
37 460 Weath. Mag. 14.06.1984 15.05.2002
38 465 H H Belt. Mag. 19.09.2006

Anl. 2 IV. Pistolen und Revolverpatronen

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 5,45 x 18 24.05.1993 19.09.2006
2 5,75 Velodog 14.06.1984 07.06.2000
3 6,35 Browning 14.06.1984 23.09.2008
4 7 x 49 GJW 19.02.1991 23.09.2008
5 7 Penna 18.05.2004 27.09.2004
6 7 mm Penna L 16.05.2006
7 7,5 FK 19.05.2015
8 7,5 Ord. Suisse 14.06.1984 07.06.2000
9 7,62 x 25 Tokarev 14.04.1990 19.09.2006
10 7,62 Nagant 14.06.1984 07.06.2000
11 7,63 Mauser 14.06.1984 19.09.2006
12 7,65 Browning 14.06.1984 23.09.2008
13 7,65 Long 17.04.1992 07.06.2000
14 7,65 Parabellum 14.06.1984 23.09.2008
15 8 mm Gasser 14.06.1984 07.06.2000
16 8 mm Lebel 14.06.1984 07.06.2000
17 8 mm Steyr 14.06.1984 07.06.2000
18 9 x 18 14.06.1984 23.09.2008
19 9 x 20 VGW 05.05.2009
20 9 x 21 14.06.1984 07.06.2000
21 9 x 22 MJR 13.12.1993 23.09.2008
22 9 x 25 Super Auto G 17.05.1991 22.05.2013
23 9 mm Makarov 20.09.1991 07.06.2000
24 9 mm Browning court 14.06.1984 23.09.2008
25 9 mm Browning long 14.06.1984 23.09.2008
26 9 mm FAR 15.09.2000
27 9 mm FX CQT 27.01.1998 26.07.2006
28 9 mm Luger 14.06.1984 23.09.2008
29 9 mm Mauser 22.05.2013
30 9 mm Steyr 14.06.1984 07.06.2000
31 10 x 22 T 11.12.2000 27.09.2004
32 10 mm Auto 03.10.1984 30.05.2012
33 10 mm FAR 15.09.2000
34 10,4 Ord. It. 14.06.1984 07.06.2000
35 11 mm 73 22.01.2002 22.05.2013
36 22 PICRA 15.03.1999 07.06.2000
37 22 Rem.Jet Mag. 14.06.1984 07.06.2000
38 221 Rem. Fireball 14.06.1984 19.09.2006
39 260 PICRA 15.03.1999 07.06.2000
40 30 PICRA 20.04.1999 07.06.2000
41 30-357 AeT 12.09.2000 15.05.2002
42 32 H R Mag. 25.02.1986 07.06.2000
43 32 Long Colt 14.06.1984 07.06.2000
44 32 Short Colt 14.06.1984 07.06.2000
45 32 S W 14.06.1984 23.09.2008
46 32 S W Long 14.06.1984 05.05.2009
47 32 S W Long Wad Cut. 14.06.1984 07.06.2000
48 320 Long 14.06.1984 07.06.2000
49 320 Short 14.06.1984 07.06.2000
50 357 Auto Mag. 14.06.1984 23.09.2008
51 357 Magnum 14.06.1984 14.06.2006
52 357 Magnum (carb) 14.06.1984 02.11.2005
53 357 Maximum 14.06.1984 07.06.2000
54 357 SIG 09.03.1995 23.09.2008
55 38 Long Colt 14.06.1984 07.06.2000
56 38 Short Colt 14.06.1984 07.06.2000
57 38 S W, Colt N.P. 14.06.1984 23.09.2008
58 38 Special 14.06.1984 07.06.2000
59 38 Special (carb) 14.06.1984 10.05.1995
60 38 Spl. AMU 14.06.1984 23.09.2008
61 38 Spl. Wad Cut. 14.06.1984 07.06.2000
62 38 Super Auto 14.06.1984 23.09.2008
63 38/357 FX 27.01.1998 07.06.2000
64 38-45 ACP 14.06.1984 07.06.2000
65 380 Long 14.06.1984 07.06.2000
66 380 Short 14.06.1984 07.06.2000
67 40 S W 01.02.1990 07.06.2000
68 41 ACT EXP 03.12.1986 07.06.2000
69 41 Long Colt 14.06.1984 07.06.2000
70 41 Rem. Mag. 14.12.1986 07.06.2000
71 44 Colt 15.02.2000 07.06.2000
72 44 Rem. Mag. 14.12.1986 07.06.2000
73 44 Rem. Mag. (carb) 14.06.1984 10.05.1995
74 44 S W Russian 14.06.1984 07.06.2000
75 44 S W Special 14.06.1984 07.06.2000
76 44 S W Special (carb) 14.06.1984 10.05.1995
77 45 Auto 14.06.1984 07.06.2000
78 45 Auto Rim 14.06.1984 07.06.2000
79 45 Colt 14.06.1984 07.06.2000
80 45 Colt (carb) 14.06.1984 10.05.1995
81 45 GAP 05.06.2003 25.05.2011
82 45 HP 16.11.1984 07.06.2000
83 45 S W Schofield 15.02.2000 07.06.2000
84 45 S W Schofield (carb) 15.02.2000
85 45 Win. Mag. 14.06.1984 07.06.2000
86 450 SCH 22.05.2013
87 450 Short 14.06.1984 07.06.2000
88 454 Casull 09.03.1995 19.05.2015
89 455 MK II 14.06.1984 0000-00-00
90 460 S W Mag. 16.05.2006 15.04.2008
91 475 Linebaugh 17.02.2003 27.09.2004
92 480 Ruger 17.02.2003 27.09.2004
93 50 AE 18.10.1991 07.06.2000
94 500 S W Mag. 18.05.2004 20.05.2014

Anl. 2 V. Randfeuerpatronen für Stauchzylinder

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 4 mm Randz. court 14.06.1984 07.06.2000
2 4 mm Randz. long 14.06.1984 07.06.2000
3 5 mm Rem.Mag. 14.06.1984 07.06.2000
4 5,6 mm (22) Flobert à balle 14.06.1984 07.06.2000
5 5,6 mm Flobert à plombs SC 14.06.1984 07.06.2000
6 5,6 mm Flobert à plombs DC 14.06.1984 07.06.2000
7 6 mm Flobert à balle 14.06.1984 07.06.2000
8 6 mm Flobert à balle DC 14.06.1984 07.06.2000
9 6 mm ME Flobert court 24.01.1996 24.05.2006
10 9 mm Flobert à balle 14.06.1984 07.06.2000
11 9 mm Flobert à plombs Carton 14.06.1984 07.06.2000
12 9 mm Flobert à plombs Metal 14.06.1984 07.06.2000
13 17 WSM 18.05.2016
14 22 BB Cap 13.06.1984 07.06.2000
15 22 CB Cap 13.06.1984 07.06.2000
16 22 Long 14.06.1984 07.06.2000
17 22 Extra Long 14.06.1984 07.06.2000
18 22 Extra L.R. 08.09.1989 07.06.2000
19 22 Long Shot 14.06.1984 07.06.2000
20 22 Long Rifle Shot Claybirding 14.06.1984 07.06.2000
21 22 Rem. Auto 14.06.1984 07.06.2000
22 22 Win. Auto 14.06.1984 07.06.2000
23 22 Win. R.F. et 22 Rem.Spl. 14.06.1984 07.06.2000

Anl. 2 V. Randfeuerpatronen-Mechanisch-elektronische Wandler

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 17 HMR 27.09.2004 25.09.2012
2 17 Mach 2 27.09.2004 25.09.2012
3 22 Long Rifle 14.06.1984 23.09.2008
4 22 Short 14.06.1984 23.09.2008
5 22 Win. Mag. R.F. 14.06.1984 23.09.2008

Anl. 2 VI. Kartuschen für industrielle Zwecke

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 22 NC (5,5/16) 14.06.1984 06.06.1996
2 22 EX NC (5,5/25) 14.06.1984 13.06.1990
3 22 SH (5,6/11) 14.06.1984 13.06.1990
4 22 (5,6/16) 14.06.1984 13.06.1990
5 22 EX (5,6/25) 14.06.1984 31.05.1994
6 5,7/14 14.06.1984 13.06.1990
7 5,7/16 14.06.1984 13.06.1990
8 5,7/25 14.06.1984 13.06.1990
9 6,3/10 14.06.1984 13.06.1990
10 6,3/12 14.06.1984 13.06.1990
11 6,3/14 14.06.1984 13.06.1990
12 6,3/16 14.06.1984 13.06.1990
13 25 ST (6,3/19) 14.06.1984 13.06.1990
14 6,3/25 14.06.1984 13.06.1990
15 6,8/11 14.06.1984 13.06.1990
16 6,8/15 22.01.2002 15.05.2002
17 6,8/18 14.06.1984 13.06.1990
18 9 x 17 14.06.1984 31.05.1994
19 9 x 20 06.10.2000 15.05.2002
20 9 x 27 06.10.2000 15.05.2002
21 10 x 11 Schermer 14.06.1984 06.06.1996
22 10 x 16 Schermer 14.06.1984 06.06.1996
23 10 x 18 14.06.1984 13.06.1990
24 10 x 18 RG 14.06.1984 13.06.1990
25 12 x 35 16.05.2006
26 20 mm x 67 Dynergit 09.03.1995 06.06.1996
27 22 Piexon 22.01.2002 15.05.2002
28 357 Kraken 01.11.1999 07.06.2000
29 38 S. W. (9 x 19) 14.06.1984 13.06.1990
30 380 SB (9 x 23) 14.06.1984 13.06.1990
31 38 SP (9 x 29) 14.06.1984 31.05.1994
32 45 PD ELP 30.05.2012
33 PE 150 26.05.2010
34 8 Gauge Industriel 14.06.1984 19.05.2015

Anl. 2 VII. Schrotpatronen

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 4/82 19.01.1989 19.09.2006
2 4/101 19.01.1989 19.09.2006
3 8/82 19.01.1989 19.09.2006
4 8/100 19.01.1989 19.09.2006
5 10/76 14.06.1984 19.09.2006
6 10/82 14.06.1984 19.09.2006
7 10/89 14.06.1984 19.09.2006
8 12/35 T 14.06.1984 05.05.2009
9 12/50 SAPL 14.06.1984 05.05.2009
10 12/60 14.06.1984 05.05.2009
11 12/65 14.06.1984 05.05.2009
12 12/67 14.06.1984 05.05.2009
13 12/70 14.06.1984 05.05.2009
14 12/73 14.06.1984 05.05.2009
15 12/76 14.06.1984 05.05.2009
16 12/89 14.06.1984 05.05.2009
17 14/65 14.06.1984 19.09.2006
18 14/67 14.06.1984 19.09.2006
19 14/70 14.06.1984 19.09.2006
20 16/65 14.06.1984 19.09.2006
21 16/67 14.06.1984 26.05.2010
22 16/70 14.06.1984 26.05.2010
23 16/76 26.05.2010 26.05.2010
24 20/65 14.06.1984 14.05.2007
25 20/67 14.06.1984 14.05.2007
26 20/70 14.06.1984 14.05.2007
27 20/76 14.06.1984 14.05.2007
28 20/89 14.06.1984 14.05.2007
29 24/63,5 14.06.1984 19.09.2006
30 24/65 14.06.1984 19.09.2006
31 24/70 14.06.1984 19.09.2006
32 28/63,5 14.06.1984 26.05.2010
33 28/65 14.06.1984 26.05.2010
34 28/70 14.06.1984 26.05.2010
35 28/76 14.06.1984 26.05.2010
36 32/50,7 14.06.1984 19.09.2006
37 32/60 14.06.1984 19.09.2006
38 32/63,5 14.06.1984 19.09.2006
39 32/65 14.06.1984 19.09.2006
40 32/70 14.06.1984 19.09.2006
41 32/65 RUS 20.04.1999 19.09.2006
42 32/70 RUS 20.04.1999 19.09.2006
43 410/50,7 14.06.1984 19.09.2006
44 410/63,5 14.06.1984 19.09.2006
45 410/65 14.06.1984 19.09.2006
46 410/70 14.06.1984 19.09.2006
47 410/73 14.06.1984 19.09.2006
48 410/76 14.06.1984 19.09.2006
49 6 mm Centrale FALCO 20.05.2014
50 8 mm C.F. 19.01.1989 19.09.2006
51 8/47,5 mm C.F. 27.09.2004 19.09.2006
52 9 mm C.F. 19.01.1989 19.09.2006
53 9 mm C.F. Mori 27.09.2004 19.09.2006

Anl. 2 VIII.Kartuschen für Alarmwaffen

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 4 mm Randz. court Blanc 12.03.1992 10.06.1992
2 4 mm Randz. long Blanc 12.03.1992 10.06.1992
3 6 mm Flobert Blanc 02.08.1991 15.04.2008
4 8 mm Blanc 29.07.1991 23.09.2008
5 9 mm PA Blanc 30.07.1991 01.03.1994
6 10TK 18.05.2016
7 22 Long Blanc 02.08.1991 01.03.1994
8 315 Blanc 29.07.1991 01.03.1994
9 320 Court Blanc 31.07.1991 01.03.1994
10 35 Blanc 12.03.1992 01.06.1994
11 35 R Blanc 12.03.1992 01.03.1994
12 380R Blanc/9 mm R Blanc 31.07.1991 10.05.1995
13 45 K Blanc 01.08.1991 01.03.1994
14 Cal. 16Blanc 01.12.1991 04.06.1996
15 Cal. 12 Blanc 01.12.1991 04.06.1996

Anl. 2 IX.Patronen mit Kleinschrot

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 35 GR 28.05.1993 01.06.1994
2 35 R GR 28.05.1993 01.03.1994
3 8 mm GR 28.05.1993 01.03.1994
4 380 GR/9 mm R GR 28.05.1993 01.03.1994
5 44 Mag. GR 28.05.1993 07.06.2000
6 45 L GR 28.05.1993 20.10.1993

Anl. 2 X.Patronen für andere Waffen

Nr. Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC) Datum Revision
1 4 mm M 20 14.05.2007
2 6,2/7 24.04.2001 15.05.2002
3 8,8 x 10 S.A.P.L. 05.03.1996 18.05.2004
4 10 x 23 T 25.05.2005
5 10 x 28 30.05.2012
6 10 x 31 18.10.2016
7 11,6 SAFEGOM 19.03.1996 20.04.1999
8 12 mm x 39 27.01.1998 09.06.1998
9 14 mm Piexon 02.05.2002 27.09.2004
10 18 x 45 05.05.2009
11 18 x 81 22.02.1999 07.06.2000
12 18,5 x 55 05.05.2009
13 20 mm x 67,5 (6,3/14) 13.03.2000 15.05.2002
14 MR35 Punch cal.12-28,5 19.03.1996 09.06.1998
15 MR35 Punch cal.12-35 21.02.1996 09.06.1998
16 MR35 Punch cal.15-35 21.02.1996 09.06.1998
17 366 TKM 18.05.2016
18 380 Alfa 19.03.1996 15.05.2002
19 380 ME Gum 04.08.1999 15.05.2002
20 40 x 46 14.05.2007 15.04.2008
21 40 x 46 BDLR X 30.05.2012
22 44/83 01.03.1994 01.06.1994
23 44/83 SP 02.03.2000 15.05.2002
24 45 x 30 30.05.2012
25 45 Rubber 05.05.2009
26 56 Cougar 14.05.2007

Anlage 2 I. Patronen ohne Rand

Anlage 2 II. Patronen mit Rand

Anlage 2 III. Magnumpatronen

Anlage 2 IV. Pistolen und Revolverpatronen

Anlage 2 V.Randfeuerpatronen für Stauchzylinder

Anlage 2 V.Randfeuerpatronen -Mechanisch-elektronische Wandler

Anlage 2 VI.Kartuschen für industrielle Zwecke

Anlage 2 VII.Schrotpatronen

Anlage 2 VIII.Kartuschen für Alarmwaffen

Anlage 2 IX. Patronen mit Kleinschrot

Anlage 2 X.Patronen für andere Waffen

(Anm.: Anlage 2 I bis X als PDF dokumentiert)