(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII ( Anlage 2 ) angegebenen Maßen entsprechen.
1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
a) H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;
b) H11 für die Gesamtlänge L3;
c) H8 für den Durchmesser P1;
d) H8 für den Durchmesser H2;
e) H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;
f) H10 für den Durchmesser R1;
g) H11 für den Durchmesser G1;
h) 20' für den Winkel i des Übergangskonus.
2. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:
a) js14 für die Lage der Messstelle M;
b) h13 für die Länge des Laufes LT;
c) H11 für den Spalt w.
3. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:
a) js14 für die Lage der Messstelle M;
b) h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;
2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise