Die Sichtprüfung umfasst:
1. die Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen (§ 9);
2. die Kontrolle des Inhaltes der Packungen (§ 10);
3. die Kontrolle der Kennzeichnung der Munition (§ 11);
4. die Kontrolle der Oberfläche der Munition (§ 12);
5. die Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten (§ 13).
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