(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden; folgende Toleranzen sind für diesen zulässig:
1. js14 für die Lage der Messstelle;
2. h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.
(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;
2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.
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