(1) Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmung des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene elektromechanische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.
(2) Mit Hilfe der Kalibrierung sind die messtechnischen Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:
1. Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
2. Linearitätsabweichung;
3. Wiederholbarkeit.
(3) Die Kalibrierung hat zu erfolgen
1. jedenfalls während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 500 Schüsse, wobei die Kalibrierungsfrequenz an den gewollten Unsicherheitsgrad anzupassen ist,
2. wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen sowie
3. bei Vorliegen folgender Anomalien:
a) Streuung der Messwerte;
b) Nichtanzeige der Werte;
c) Entweichen von Gas.
(4) Über die Verwendung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. die Anzahl der Schüsse;
2. den registrierten Höchstdruck;
3. allfällige Störfälle.
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