(1) Das Messsystem besteht aus:
1. einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;
2. einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);
3. einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph, etc.).
(2) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss
1. bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;
2. bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.
(3) Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz – Druckaufnehmer durchgeführt, muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.
(4) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle 5 Jahre sowie anlässlich des Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen:
1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten;
2. von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
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