BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

In Kraft seit 22. Juli 1913
Up-to-date

Statuten der Haselbach-Genossenschaft

§ 1.

§ 1 Name, Zweck und Sitz

Die den Namen Haselbach-Genossenschaft führende Wassergenossenschaft bezweckt:

1. Die Beschaffung der Interessentenbeiträge zu der gemäß Gesetzes vom 30. Mai 1911, L. G. Bl. Nr. 56, durchzuführenden Regulierung des Haselbaches in der Strecke Waidring und zu den im Interesse dieser Regulierung auszuführenden Wildbachverbauungen.

2. Die Mitwirkung bei Ausführung dieses Unternehmens nach Maßgabe der Vollzugsverordnung zum obigen Gesetze.

3. Die Erhaltung dieser Regulierungsanlage und der zugehörigen Wildbachverbauungen.

Der Sitz der Genossenschaft ist in Waidring in Tirol.

§ 2.

§ 2 Mitglieder

Mitglieder der Genossenschaft sind die Besitzer aller Liegenschaften und Anlagen, welchen das im § 1 bezeichnete Unternehmen zum Vorteile gereicht.

§ 3.

§ 3 Genossenschaftskataster

Als Grundlage für den Genossenschaftskataster hat das von dem Landesbauamte ausgearbeitete Operat zu dienen, für dessen weitere Behandlung eine Kommission eingesetzt wird, welcher angehören:

1. Ein Vertreter der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als Leiter;

2. je ein von der k. k. Statthalterei und dem Landesausschusse zu bestimmender technischer Sachverständiger;

3. die von der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Vornahme der erforderlichen Schätzungen zu berufenden Schätzleute;

4. der Genossenschaftsobmann, der Obmannstellvertreter und ein vom Genossenschaftsausschuß aus den Genossenschaftsmitgliedern zu wählender Vertrauensmann mit beratender Stimme.

Der Kommission steht es zu, sich nach Bedarf durch weitere Sachverständige zu verstärken.

Dieselbe ist befugt, Parteien, Zeugen und Gedenkmänner einzuvernehmen.

Allen im Operate verzeichneten Besitzern sind sodann von der Bezirkshauptmannschaft Auszüge über die sie betreffenden Eintragungen gegen Zustellschein zuzufertigen. Überdies ist das Operat während einer Frist von vier Wochen in der Bauleitungskanzlei zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist von der Bezirkshauptmannschaft durch dreimalige Kundmachung im Amtsblatte und öffentlichen Anschlag in den beteiligten und benachbarten Gemeinden mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß – was auch auf den Auszügen zu bemerken ist – Richtigstellungsgesuche binnen vier Wochen nach Zustellung des Auszuges, oder insoweit eine solche Zustellung nicht erfolgte, binnen vier Wochen nach Ablauf der Auflagefrist bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden können. Über solche Gesuche ist nach Einvernehmen des Genossenschaftsausschusses im wasserrechtlichen Instanzenzuge zu entscheiden.

Sodann ist von der Bauleitung unter Berücksichtigung der inzwischen etwa eingetretenen Besitzänderungen der definitive Genossenschaftskataster anzulegen, welcher aus dem Katasterplane, dem Parzellenregister und den alphabetisch zu ordnenden Genossenschafts-Besitzbögen für jedes einzelne Mitglied zu bestehen hat.

Die Evidenzhaltung des Genossenschaftskatasters ist von der Genossenschaft und zwar in erster Linie auf Grundlage des Grundsteuerkatasters zu besorgen, weshalb jedes Genossenschaftsmitglied im Falle einer Besitzveränderung die Umschreibung im Grundsteuerkataster in Gemäßheit des § 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 83, zu veranlassen und hievon zugleich der Genossenschaft Anzeige zu erstatten hat, worauf erst die Richtigstellung des Genossenschaftskatasters erfolgen kann und der Vorbesitzer außer Haftbarkeit für neu anfallende Genossenschaftsbeiträge tritt.

Über sonstige für den Kataster belangreiche Änderungen, insbesondere über dauernde Werterhöhung durch Bauführungen – welche Änderungen gleichfalls von den Beteiligten anzuzeigen sind – entscheidet unter Beiziehung von Sachverständigen der Ausschuß, wogegen binnen 14 Tagen nach schriftlicher Verständigung die Beschwerde an die politische Behörde ergriffen werden kann.

In angemessenen Zeiträumen ist nach Beschluß des Ausschusses eine generelle Revision des Genossenschaftskatasters vorzunehmen.

§ 4.

§ 4 Genossenschaftsbeiträge

Nach Feststellung des genossenschaftlichen Voranschlages, in welchem auch für eine Reserve vorzusorgen ist und des sich aus dem Verhältnisse des unbedeckten Jahreserfordernisses zur gesamten Konkurrenzgrundlage ergebenden Umlagsperzentes sind für alle Mitglieder die Jahresbeiträge zu berechnen, die Zahlungsaufträge auszufertigen und durch die Gemeinde zustellen zu lassen und zugleich die Einhebungslisten an das zuständige Steueramt zu senden.

Die Einzahlung der Beiträge hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu erfolgen. Von über drei Monate alten Rückständen sind 5% der Verzugszinsen zu leisten.

Sollte ein Interessent aber innerhalb sechs Monaten vom Tage der Verlautbarung ab seinen Beitrag nicht eingezahlt haben, dann ist der Ausschuß – insoferne nicht die staatliche Straßenverwaltung in Frage kommt – berechtigt, denselben samt Verzugszinsen ohne weiteren Verzug durch das Steueramt im Exekutionswege eintreiben zu lassen. Die Vorschreibung und Abstattung der Genossenschaftsbeiträge ist von der Genossenschaft im Kontobuche einzutragen.

Die Verpflichtung zur Leistung der Genossenschaftsbeiträge ist gemäß des § 61 des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 64, eine Grundlast, welche bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen Reallasten unmittelbar nach den landesfürstlichen Steuern und öffentlichen Abgaben hat.

§ 5.

§ 5 Geschäftsführung

Die Geschäfte der Genossenschaft besorgt:

1. Der Ausschuß (§§ 6-15);

2. der Obmann (§ 16);

3. die Genossenschaftskanzlei (§ 17);

4. die technische Kommission (§ 18).

§ 6.

§ 6 Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, dann aus je einem Vertreter der staatlichen Straßenbauverwaltung und der Staatsforstverwaltung.

Auf die staatliche Straßenbauverwaltung und auf die Staatsforstverwaltung entfallen vorläufig je eine Stimme. Die Revision der Stimmenverteilung nach Feststellung des Konkurrenzoperates bleibt vorbehalten.

Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden auf sechs Jahre gewählt und verbleiben auch nach Ablauf dieser Periode bis zur Konstituierung des neugewählten Ausschusses im Amte.

§ 7.

§ 7 Wahlrecht

Wahlberechtigt aus dem Genossenschaftsgebiete sind alle Genossenschaftsmitglieder mit Ausnahme der im Ausschusse ohnedies mit Virilstimme Bedachten (staatliche Straßenverwaltung und Staatsforstverwaltung). Das Wahlrecht kann in der Regel persönlich oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vollmachtsträger ausgeübt werden, welcher ein wählbares Genossenschaftsmitglied sein muß und nicht mehr als drei Vollmachten führen kann. Nicht eigenberechtigte, sowie juristische Personen üben durch ihre legalen Vertreter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, Mitbesitzer durch einen von ihnen mit Stimmenmehrheit – nach dem Wertsverhältnissen ihrer Anteile an dem im Wahlbezirke gelegenen beitragspflichtigen Mitbesitze berechnet – gewählten Vertreter ihr Wahlrecht aus.

Jeder Wähler führt mindestens eine, und bei einem Besitze von über 2000 K Konkurrenzwert im Wahlbezirke für je 2000 K weiteren Wert je eine weitere Stimme, wobei Wertbruchteile bis zu 1000 K unberücksichtigt bleiben, über 1000 K für voll gelten.

§ 8.

§ 8 Wählbarkeit

Wählbar aus dem Genossenschaftsgebiete sind alle eigenberechtigten Genossenschaftsmitglieder männlichen Geschlechtes.

§ 9.

§ 9 Wahlhandlung

Der Obmann veranlaßt, daß die Listen der wahlberechtigten Genossen mit Angabe der jedem Wähler zukommenden Stimmziffer (§ 7) mindestens 14 Tage vor der Wahl zur Einsicht aller Genossen beim Obmann oder dem Obmannstellvertreter in Waidring aufgelegt werden, und verlautbart dies durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Genossenschaft und der Gemeinde Waidring mit dem Beifügen, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen der unerstreckbaren Frist von acht Tagen vom Kundmachungstage einschließlich ab, bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel einzubringen sind, welche darüber endgiltig entscheidet.

Nach rechtskräftiger Feststellung der Wählerlisten bestimmt und verlautbart in gleicher Weise der Obmann den Ort und Tag der Wahl.

Die Wahlen werden vom Obmanne oder einem Delegierten desselben im Vereine mit zwei vom ersterem aus den Genossen gewählten Vertrauensmännern als Wahlkommission geleitet.

Die Wahl erfolgt durch einheitliche Annahme eines Wahlvorschlages, oder schriftlich mittelst Stimmzettel. Auf jeden Stimmzettel sind sieben Namen zu schreiben. Der Stimmzettel ist in einem Couvert zu übergeben, welcher von außen den Namen des Wählenden und seines allfälligen Vollmachtsträgers aufzuweisen hat.

Sobald der letzte zu Ende der Wahlzeit im Wahllokale anwesende Wähler seinen Stimmzettel abgegeben hat, wird von der Wahlkommission das Skrutinium vorgenommen.

Hiebei werden die abgegebenen Stimmen nach den in der Wählerliste verzeichneten Stimmziffern gezählt.

Die absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen entscheidet, wobei die ersten fünf Personen, welche die größte Mehrheit erzielen, als Ausschußmitglieder, die beiden der Mehrheit nach nächst folgenden als erster und zweiter Ersatzmann gelten. Insoweit keine absolute Mehrheit erzielt wird, ist zur engeren Wahl zu schreiten, in welche nach der Reihenfolge der relativen Mehrheit doppelt so viel Personen zu bringen sind, als noch gewählt werden müssen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Reklamationen gegen den Wahlakt sind binnen drei Tagen nach der Wahl beim Ausschusse einzubringen. Gegen dessen Entscheidung kann binnen acht Tagen nach dem Tage der schriftlichen Verständigung die Beschwerde bei der nach dem Wasserrechtsgesetze zur Entscheidung berufenen politischen Behörde eingereicht werden.

Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Ersatzwahlen sinngemäß Anwendung.

Die Vertretung der staatlichen Straßenverwaltung steht – soferne von der k. k. Statthalterei in einzelnen Fällen keine abweichenden Verfügungen getroffen werden – dem zuständigen k. k. Bezirksingenieur zu. Die Vertretung der k. k. Staatsforstverwaltung steht dem zuständigen k. k. Forstmeister in Fieberbrunn zu. Diese Vertreter können ihre Stimmen auch auf Andere übertragen.

§ 10.

§ 10 Obmann

Der neugewählte Ausschuß wählt unter der Leitung des ältesten Mitgliedes für die Zeit seiner eigenen Funktionsdauer aus seiner Mitte mit absoluter, nach Köpfen zu berechnenden Stimmenmehrheit der Anwesenden den Obmann und dann dessen Stellvertreter. Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit so entscheidet die engere Wahl, bei Stimmengleichheit in dieser das Loos.

§ 11.

§ 11 Annahme der Wahl

Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im § 19 der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann.

Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, kann vom Ausschusse in eine Geldbuße bis zu 200 K zu Gunsten der Genossenschaftskasse verfällt werden.

Auf die staatliche Straßenverwaltung und die Staatsforstverwaltung finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 12.

§ 12 Ausscheiden aus dem Ausschusse

Ein Ausschußmitglied oder Ersatzmann wird seiner Stelle verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte.

§ 13.

§ 13 Gebühren

Das Amt des Obmannes und seines Stellvertreters, sowie der übrigen Ausschußmitglieder und Ersatzmänner ist unentgeltlich; doch sind tatsächliche Ausgaben zu vergüten und besondere Mühewaltungen vom Ausschusse zu honorieren.

§ 14.

§ 14 Wirkungskreis des Ausschusses

Der Ausschuß ist in den Angelegenheiten der Genossenschaft das beschließende und überwachende Organ.

Insbesondere obliegt demselben die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung, in welcher auch der jeweilige Vermögensstand auszuweisen ist, sowie die längstens bis 15. Jänner jeden Jahres vorzunehmende Feststellung des Jahresvoranschlages und der sich danach ergebenden Genossenschaftsumlage. Diese Beschlüsse sind öffentlich zu verlautbaren.

Die belegte Jahresrechnung, sowie der Voranschlag müssen vor der Beschlußfassung hierüber während einer öffentlich zu verlautbarenden Frist von 14 Tagen beim Obmann oder dem Obmannstellvertreter in Waidring zur Einsicht aller Genossen aufliegen, denen das Recht zusteht, dagegen schriftlich Erinnerungen einzubringen, welche der Ausschuß bei der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen hat.

Der gleiche Vorgang ist auch bei Abänderung des Voranschlages einzuhalten.

Die Ausschußmitglieder haben sich an der Aufsicht über die genossenschaftlichen Anlagen zu beteiligen.

In den Wirkungskreis des Ausschusses fällt auch die Aufnahme von Darlehen für die Genossenschaft im Rahmen des Voranschlages.

Die Aufnahme von Darlehen, welche zusammen mit den schon bestehenden Darlehensverpflichtungen den Betrag von 20.000 K übersteigen, bedarf der Genehmigung der Statthalterei und des Landesausschusses.

Die Aufnahme von Anlehen durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen bedarf nach § 15 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, immer einer besonderen Bewilligung der Regierung.

Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Genossenschaftseigentume bedarf der Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschusses.

§ 15.

§ 15 Ausschußsitzungen. Berufung

Die Einberufung des Ausschusses erfolgt schriftlich unter Verständigung aller Ausschußmitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Obmann und zwar wenn keine besondere Dringlichkeit vorliegt mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstage.

Die Sitzungen werden in der Regel in Waidring abgehalten. Der Obmann hat auch die Bezirkshauptmannschaft und, solange selbe besteht, die landschaftliche Bauleitung in St. Johann von der Sitzung zu verständigen.

Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so tritt der erste, und ist auch dieser verhindert, der zweite Ersatzmann aus dem betreffenden Wahlbezirke an dessen Stelle.

Die Sitzungen finden nach Bedarf, jährlich mindestens einmal, statt. Die Einberufung kann nicht verweigert werden, wenn die Aufsichtsbehörden oder mindestens 2 Ausschußmitglieder es verlangen.

Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.

Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen 8 Tagen eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, welche über die Gegenstände der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und Vertretung aller Wahlbezirke beschlußfähig ist.

Der Ausschuß verhandelt und beschließt unter Vorsitz und Leitung des Obmannes nach absoluter nach Köpfen zählenden Stimmenmehrheit. Der Obmann gibt bei der Abstimmung seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

Auf jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu fertigendes Protokoll zu führen, welches der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel in Abschrift vorzulegen ist.

Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht allen Beteiligten, auch den etwa bei der betreffenden Beschlußfassung überstimmten Ausschußmitgliedern und zwar letzteren binnen 14 Tagen nach dem Tage der Beschlußfassung, anderen Beteiligten binnen 14 Tagen nach dem Tage der Verlautbarung oder der Zustellung die bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft einzubringende Beschwerde an diese Behörde offen.

Der Obmann ist berechtigt, gegen jeden zu der Sitzung nicht erschienenen Ausschußmann – mit Ausschluß der Vertreter der staatlichen Verwaltungszweige – welcher sein Ausbleiben nicht gründlich zu rechtfertigen vermag, eine in die Genossenschaftskanzlei fließende Geldstrafe bis zu 10 K zu verhängen.

§ 16.

§ 16 Wirkungskreis des Obmannes und seines Stellvertreters

Der Obmann ist in den Angelegenheiten der Genossenschaft das verwaltende und vollziehende Organ. Er besorgt mit dem Hilfspersonale (§ 17) die laufenden Geschäfte, unterfertigt die Korrespondenz und vertritt die Genossenschaft nach Außen.

Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten, bedürfen der Mitfertigung zweier Ausschußmitglieder.

Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt auf eigene Verantwortung im tunlichsten Einvernehmen mit seinem Stellvertreter und den Vertretern der staatlichen Straßenverwaltung und der Staatsforstverwaltung gegen nachträgliche Berichterstattung an den baldigst einzuberufenden Ausschuß auch in den Wirkungskreis des letzteren fallende Angelegenheiten zu erledigen.

Bei Verhinderung des Obmannes tritt sein Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten desselben ein.

§ 17.

§ 17 Technischer und administrativer Dienst. Genossenschaftskanzlei

Die Genossenschaft hat das für die genossenschaftliche Verwaltung, insbesondere die Evidenzhaltung des Genossenschaftskatasters, die Ausfertigung der Zahlungsaufträge und Zahlungslisten, die Führung des Kontobuches und der Rechnungsbücher, sowie seinerzeit das für den Erhaltungsdienst erforderliche technische und administrative Personal auf eigene Kosten beizustellen.

Während der Bauzeit werden diese Agenden von der landschaftlichen Bauleitung auf Kosten der Genossenschaft besorgt.

§ 18.

§ 18 Technische Kommission

Nach erfolgter Kollaudierung sind die Anlagen alljährlich wenigstens einmal, in der Regel im Herbste, oder sonst im Bedarfsfalle durch zwei vom Ausschusse zu bestimmende Ausschußmitglieder, welchen ein technischer Berater beigegeben wird, und je einem Vertreter der staatlichen Straßenverwaltung und der Staatsforstverwaltung zu begehen.

Der Staats- und Landesverwaltung steht es zu, Vertreter zu entsenden.

Die Kommission bestimmt protokollarisch unter Vorbehalt der Notifikation des Ausschusses die auszuführenden Erhaltungsarbeiten. Im Streitfalle entscheidet die politische Behörde.

§ 19.

§ 19 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen der Genossenschaft erfolgen, insoweit im Statute nichts anderes bestimmt ist oder der Ausschuß eine umfassendere Verlautbarung beschließt, durch Anschlag an der Amtstafel der Genossenschaft und der Gemeinde Waidring. Je eine Abschrift des Anschlages ist zugleich der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.

§ 20.

§ 20 Aufsichtsbehörden

Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.

Ausschußbeschlüsse, welche den genossenschaftlichen Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, sind von der k. k. Bezirkshauptmannschaft von amtswegen außer Kraft zu setzen.

Hinsichtlich der Bauerhaltungspflicht untersteht die Genossenschaft außer der Staatsaufsicht auch der Aufsicht des Landesausschusses.

Die Staats- und Landesverwaltung ist berechtigt, zu den Sitzungen des Genossenschaftsausschusses Delegierte zu entsenden, welche in der Sitzung jederzeit das Wort ergreifen können. An der Abstimmung nehmen sie nur dann teil, wenn sie zugleich Ausschußmitglieder sind.

Die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse kann den Ausschuß bei anhaltender Vernachlässigung seiner Pflichten auflösen und bis zur Konstituierung des neuen Ausschusses – dessen Wahl binnen 6 Wochen einzuleiten ist – eine provisorische Geschäftsführung einsetzen.

§ 21.

§ 21 Übergangsbestimmung

Bis zu der auf Grund vorstehender Statuten, nach deren Genehmigung vorzunehmenden definitiven Wahl der neuen Genossenschaftsvertretung hat der bestehende Ausschuß die Genossenschaftsangelegenheiten zu besorgen.

§ 22.

§ 22 Statutenänderungen

Die Vornahme von Statutenänderungen steht über Antrag oder nach Einvernehmung des Genossenschaftsausschusses der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu.

§ 23.

§ 23 Auflösung der Genossenschaft

Die Auflösung der Genossenschaft oder die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem Genossenschaftsverbande ist nur insoferne zulässig, als die Staatsverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesausschusse hiezu die Zustimmung erteilt.